Verfassungsgericht setzt Maßstäbe für Strafbarkeit von Beleidigungen
Das Bundesverfassungsgericht hat angesichts der gesellschaftlichen Debatte um die Strafbarkeit von übelsten Beleidigungen seine Maßstäbe für die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht verdeutlicht. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe stellte in vier am Freitag veröffentlichten Beschlüssen klar, dass es bei der Beurteilung, ob eine Äußerung strafbar sei, in der Regel eine Abwägung geben müsse. Dies erfordere auch eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen. (Az. 1 BvR 2459/19 u.a.)
Die zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hob hervor, dass eine Abwägung nur in besonderen Ausnahmefällen bei einer Schmähkritik, einer Formalbeleidigung oder einer Verletzung der Menschenwürde entbehrlich sein könne. Dies müsse aber von den Gerichten in „gehaltvoller Weise“ begründet werden. Die Ablehnung eines Sonderfalls wie der Schmähkritik gebe zugleich das Ergebnis einer Abwägung nicht vor.
Das Verfassungsgericht verdeutlichte seine Position anhand von vier Fällen, in denen Gerichte Menschen wegen Beleidigungen verurteilt hatten. Zwei Verfassungsbeschwerden nahmen die Karlsruher Richter nicht zur Entscheidung an, zwei Beschwerden hatten dagegen Erfolg.
Die aus drei Verfassungsrichtern bestehende Kammer um den scheidenden Richter Johannes Masing erläuterte in den Beschlüssen den Wert und das Ausmaß der Meinungsfreiheit, definierte aber auch Grenzen. So sei das Gewicht der Meinungsfreiheit „umso höher, je mehr die Äußerung darauf zielt, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer je mehr es hiervon unabhängig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht“.
Zum Ausnahmefall der Schmähkritik erklärten die Richter, dass eine Schmähung „nicht einfach eine besonders drastisch verunglimpfende Form von Beleidigung“ sei. Im verfassungsrechtlichen Sinn zeichne sich diese dadurch aus, „dass eine Äußerung keinen irgendwie nachvollziehbaren Bezug mehr zu einer sachlichen Auseinandersetzung hat und es bei ihr allein um das grundlose Verächtlichmachen der betroffenen Personen als solcher geht“. (afp)
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