Verfahren wegen Beleidigung: Keine schnelle Entscheidung gegen Böhmermann
„Eine Prognose, wann die Entscheidung über das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachtes möglich ist, kann derzeit nicht exakt angestellt werden“, teilte die Staatsanwaltschaft Mainz am Mittwoch auf Anfrage mit. „Ganz kurzfristig wird dies jedoch nicht der Fall sein.“
Böhmermann (35) darf nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom Dienstag große Teile seines „Schmähkritik“-Gedichts über den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan nicht mehr wiedergeben. Untersagt seien die schmähenden und ehrverletzenden Passagen (Az.: 324 O 255/16).
Ob die Entscheidung aus Hamburg Einfluss haben könnte auf das Verfahren in Mainz, ließ eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft unbeantwortet. Eine Vernehmung des TV-Moderators und Satirikers sei nicht geplant, da er inzwischen von einem Anwalt vertreten werde. Böhmermann droht eine Strafe auf Grundlage des Paragrafen 185 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung und nach Paragraf 103 wegen Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes.
(dpa)
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