Urteil: Wahlkampfstudio der AfD Rheinland-Pfalz in Fraktionsräumen unzulässig
Ein von der rheinland-pfälzischen AfD-Fraktion eingerichtetes und genutztes Wahlkampfstudio in den Fraktionsräumen im Landtag ist gerichtlich für unzulässig erklärt worden.
Der Landtagspräsident habe mit seiner Untersagung der Nutzung nicht die Grenzen des Hausrechts überschritten, entschied der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof in Koblenz laut Mitteilung vom Montag. Zudem durfte die Partei auf Flyern nicht die Adresse des Abgeordnetenhauses im Impressum benutzen.
Die Fraktion hatte gerichtlich erfolglos versucht, das Verbot durch den Landtagspräsidenten Hendrik Hering (SPD) aufzuheben. Im Januar hatte Hering der AfD untersagt, einen ihrer Fraktionsräume dem Landesverband zur Nutzung als Wahlkampfstudio zu überlassen. Zudem trug er der Fraktion auf, die Anschrift des Abgeordnetenhauses aus dem Impressum eines Wahlkampfflyers zu nehmen.
Hering begründete seine Entscheidungen damit, dass die Nutzung des Raums die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der Fraktion mit dem parteipolitischen Meinungs- und Wahlkampf unzulässig verbinde. Mit der Adresse im Flyer werde der Eindruck erweckt, dass die Fraktion als öffentliche Stelle eine Partei in ihrem Wahlkampf unterstütze. Die AfD-Fraktion baute das Studio daraufhin unter Protest ab.
Das Gericht bestätigte Herings Entscheidungen und wies die Klage ab. Der Landtagspräsident entscheide, wie die Räume des Landtags zu nutzen seien. Das Hausrecht erstrecke sich auch auf die Fraktionsräume.
Bei der Nutzung des Fraktionsraums als Wahlkampfstudio werde Fraktions- und Parteiarbeit unzulässig vermischt. Auch das Verbot, Flyer mit der Adresse des Abgeordnetengebäudes weiterzuverteilen, war rechtens, wie das Gericht entschied. Bei der Landtagswahl am 14. März erhielt die AfD 8,3 Prozent der Stimmen. (afp)
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