Ungleichbehandlung ist zulässig: Eltern, Erziehungszeiten und die Anrechnung bei der Rente
Eltern, die während der Kindererziehung viel gearbeitet oder gut verdient haben, bekommen bei der Rente weiterhin geringere Erziehungszeiten angerechnet. Dies ist nicht verfassungswidrig, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Die Zahl der Betroffenen steigt monatlich, derzeit sind es geschätzt rund 850.000. Die unterlegenen Mütter wollen voraussichtlich das Bundesverfassungsgericht anrufen. (Az: B 13 R 14/18 R und B 13 R 18/18 R)
Hintergrund ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, die derzeit bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 6150 Euro im Osten und 6700 Euro im Westen liegt. Die Rentenversicherungsbeiträge werden höchstens für diesen Betrag erhoben und auch die Leistungen sind entsprechend gedeckelt.
Nach derzeitigem Recht greift diese Deckelung auch, wenn Kindererziehungszeiten hinzugerechnet werden. Diese werden grundsätzlich wie ein Durchschnittseinkommen berücksichtigt. Übersteigt dies zusammen mit den tatsächlichen Einkünften die jeweils aktuelle Beitragsbemessungsgrenze, kommen die Kindererziehungszeiten nicht mehr voll oder im Extremfall gar nicht zum Tragen. In den vor dem BSG streitigen Fällen führte dies zu einem Verlust bei der Rente von teils mehr als 40 Euro im Monat.
Niederlage vor Bundessozialgericht – Fortsetzung vor dem Bundesverfassungsgericht
Die Klägerinnen halten dies für verfassungswidrig. Sie würden ohne Grund gegenüber Müttern benachteiligt, die während der Kindererziehung nichts oder nur wenig verdient haben. Die Anrechnung der Kindererziehungszeiten sei aber steuerfinanziert und habe mit den Beitragszahlungen nichts zu tun.
In zwei Musterfällen bekräftigte hierzu nun das BSG, dass die Ungleichbehandlung zulässig ist. Die Beitragsbemessungsgrenze sei bei der Rente „systemimmanent“ und wirke immer auch als „Leistungsgrenze“. Die Rentendeckelung auch während der Erziehungszeiten sei daher gerechtfertigt und verfassungsgemäß.
Erstmals verneinte das BSG auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Zuge der Mütterrente. Hier hatten Bestandsrentnerinnen mit Rentenbeginn vor Juli 2014 beziehungsweise bei der „Mütterrente 2“ vor Jahresbeginn 2019 eine pauschale, nicht gedeckelte Rentengutschrift erhalten. Dies sei aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und einer Beschleunigung der Auszahlungen gerechtfertigt gewesen, urteilten die Kasseler Richter.
Der Dresdner Rentenberater Christian Lindner schätzte unter Hinweis auf Daten der Rentenversicherung die Zahl der Betroffenen auf derzeit 850.000. Jedes Jahr kämen 170.000 bis 180.000 neu hinzu. 2017 seien es Zweidrittel der Rentnerinnen im Osten und 20 Prozent im Westen gewesen. (afp)
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