Umstrittene “Datei Gewalttäter-Sport“ jetzt rechtskräftig
Am 4. Juni 2010 hat der Bundesrat, von vielen aufgrund der WM-Euphorie kaum beachtet, einem Entwurf für eine Rechtsgrundlage für die bedenkliche “Datei Gewalttäter-Sport“ zugestimmt. Diese umstrittene Datei erfasst Personen, die im Rahmen von Sportereignissen auffällig wurden oder nur einer Straftat verdächtig sind.
Obwohl diese Datensammlung erst jetzt eine rechtliche Grundlage hat, gibt es sie tatsächlich schon seit 1994 und sie soll bereits die Daten von über 11.000 Personen enthalten. Eine Eintragung einer Person in diese Datei als „Gewalttäter Sport“ durch Beamte des Bundeskriminalamtes (BKA) kann ohne rechtmäßige Verurteilung oder einen richterlichen Beschluss erfolgen. Unerheblich ist dabei auch ob sich die Person am Spieltag im Stadion selbst, auf dem Bahnhof, beim An- oder Abmarsch oder beim Treffen in der Eckkneipe aufhielt und ob sich diese Person überhaupt aktiv an einer strafbaren Handlung beteiligte. Außerdem dürfen nicht nur „Gefährder“ oder „relevante Personen“ erfasst werden, sondern auch Informationen wie zum Beispiel „Beziehungen zu Personen, Institutionen, Örtlichkeiten, Ereignissen und Sachen”, sowie „Gruppenzugehörigkeit“ können gespeichert werden. Einmal in diese Datei aufgenommen, kann dies zu weitreichenden Folgen für die jeweilig erfasste Person führen, die dann von Meldeauflagen, Reiseverboten und anderen polizeilichen Maßnahmen betroffen sein kann.
Aufgrund von Klagen Betroffener vor der Legitimierung durch den Bundesrat hatten das Verwaltungsgericht Hannover sowie des Oberverwaltungsgericht Lüneburg diese Datenspeicherung aufgrund fehlender Rechtsgrundlage für rechtswidrig befunden.
Die Epoch Times sprach mit der Rechtsanwältin Kristin Pietrzyk von der rennomierten Rechtsanwaltskanzlei Elster über diese “Datei Gewalttäter Sport”.
Epoch Times: Frau Pietrzyk, warum wurde diese Datei „Gewalttäter-Sport“ gerade jetzt, nachdem sie schon über 16 Jahre “existierte”, so schnell durch den Bundesrat durchgewunken?
Kristin Pietrzyk: Das dürfte damit begründet werden können, dass ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts drohte, welches diese Datenspeicherung mangels Rechtsgrundlage höchstwahrscheinlich für rechtswidrig erklärt hätte. Das hätte ein Flut von Löschungsanträgen etc. nach sich gezogen. Das hätte einen unglaublichen Datenverlust für die Repressionsorgane des Staates bedeutet.
Epoch Times: Könnte man daraus schließen, dass diese Speicherung der Daten all die Jahre gar nicht rechtens war?
Pietrzyk: Das ist richtig. Mangels Rechtsgrundlage hatten das Verwaltungsgericht Hannover und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg die Speicherung auch für rechtswidrig erachtet.
Epoch Times: Was hat die Zustimmung des Bundesrates und damit die nachträgliche “Legalisierung” nun für die Fans für Folgen?
Pietrzyk: Mit dem Durchlaufen des Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich der Rechtsgrundlage der umstrittenen “Gewalttäter-Sport-Datei” wurden die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover sowie des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg hinfällig. Entsprechend entschied das Bundesverwaltungsgericht abschließend, dass die Speicherung nun rechtmäßig sei.
Für Fans bedeutet dies nunmehr, dass Personen, die bei Sportereignissen straffällig werden oder auch nur einer Straftat verdächtig sind, in dieser Datei gespeichert werden können. Auf diese Datei können sowohl der Bund als auch die Länder zugreifen. Wird ein Fan in dieser Datei gespeichert, kann ihm der Zugang zu Sportveranstaltungen verwehrt werden.
Epoch Times: Schaut man sich aber diese Datei „Gewalttäter-Sport“ einmal genauer an, so stellt man fest, dass sich eine solche Datei nicht nur für Fans anlegen und benutzen lässt, sondern auch für Menschen anderer Herkunft, religiöse Gruppen … Friedensgruppen, Stammtisch zur Förderung der Maniküre & Pediküre und überhaupt für alle Menschen, die sich in Gruppen treffen. Ist dies zutreffend?
Pietrzyk: Die Rechtsgrundlage zur Speicherung von personenbezogenen Daten in derartigen Sammeldateien öffnet tatsächlich in bedenklicher Art und Weise einer überzogenen und teilweise sachfremden Speicherung von persönlichen Daten Tür und Tor. Die Abgrenzungen des Personenkreises, dessen Daten gemäß § 8 BKAG gespeichert werden können ist derart weit, dass kaum mehr überprüft werden kann, ob die Speicherung tatsächlich einem gesetztlich geregelten präventiven oder repressiven Zweck dient oder schon die Ausformung einer überzogenen staatlichen Überwachung darstellt.
Epoch Times: Also hat diese Datei ja dann tatsächlich Folgen für unsere ganze Gesellschaft …
Pietrzyk: Wie bereits oben beschrieben, handelt es sich ja nicht um eine einzelgesetzliche Regelung, welche eigens für die Datei “Gewalttäter-Sport” geschaffen wurde. Diese Art von Datenspeicherung dient z.B. auch dazu, politisch motivierte Straftaten oder Personen, welche solcher Taten verdächtigt werden, zu speichern. Insofern handelt es sich in der Tat um ein die ganze Gesellschaft betreffendes Problem.
Epoch Times: Ist dies die Schaffung eines “Freibriefes”, wirklich jeden in irgendeine – auch noch zu schaffende – Datei einordnen zu können?
Pietrzyk: Die Rechtsgrundlage für eine derartige Datenspeicherung bietet zumindest den Anlass zur Besorgnis, dass dies der Anfang von grundlegenden Kategorisierungen des Einzelnen durch die staatlichen Repressionsorgane sein könnte, wenn diese einen Anlass hierfür sehen.
Epoch Times: Gibt es dann in Zukunft eine Schublade für jeden von uns? Auch für kritische Journalisten?
Pietrzyk: Sofern die Repressionsorgane einen Anlass zur Speicherung sehen, können auch kritische Journalisten von der Speicherung betroffen sein.
Epoch Times: Wenn Polizisten in diese Datei nach eigenem Ermessen Einträge vornehmen können, könnte es ja unter Umständen auch passieren, das bei Einzelnen der Willkür Tür und Tor geöffnet werden. Wer kontrolliert die Rechtmäßigkeit und dass ein Eintrag angemessen ist?
Pietrzyk: Gegen die Speicherung an sich ist kein Rechtsmittel gegeben. Dieses ist erst möglich, wenn die Löschung nicht erfolgt. Daher gibt es keine effektiven rechtlichen Möglichkeiten, die Eintragung als solche hinsichtlich ihrer Rechtsmäßigkeit zu überprüfen oder zu verhindern. Da eine solche Eintragung jedoch weitreichende Eingriffe in die Rechte der Betroffenen nach sich ziehen kann, so z.B. die Verweigerung der Ausreise zu einem Länderspiel, ist dies grundsätzlich als bedenklich einzustufen.
Epoch Times: Ist es richtig, dass ein Betroffener nun nicht einmal mehr ein Beschuldigter oder Verdächtiger sein muss, sondern dass es nur auf eine Einschätzung für die Zukunft ankommt?
Pietrzyk: Das ist richtig. Es können ebenfalls Daten von potenziellen Zeugen, Opfern, Kontakt- und Begleitpersonen, Hinweisgebern und sonstigen Auskunftspersonen gespeichert werden. Außerdem müssen die Daten von Beschuldigten nach einem Freispruch, einer endgültigen Einstellung des Verfahrens etc. nur dann gelöscht werden, wenn sich aus der Entscheidung ergibt, dass die Tat nicht oder nicht rechtwidrig begangen wurde.
Epoch Times: Wer speichert diese personenbezogene Daten und wer darf alles zugreifen?
Pietrzyk: Die Speicherung erfolgt durch das Bundeskriminalamt, die Polizeibehörden der Länder und der Bundespolizei.
Zugriff auf diese Dateien haben alle Polizeibehörden des Bundes und der Länder.
Epoch Times: Vielen Dank, Frau Pietrzyk.
Das Interview führte Steffen Andritzke
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