Staatsrechtler uneins über „Prüffall“-Erklärung zur AfD – vor allem im Vorfeld von Wahlkämpfen

Der Verfassungsschutz-Prüffall AfD könnte vor allem im Vorfeld von Wahlkämpfen als Versuch der Wählerbeeinflussung gedeutet werden.
Titelbild
Bundeskriminalamt (BKA) und Bundesamt für VerfassungsschutzFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times21. Januar 2019

Dass der Bundesverfassungsschutz die AfD öffentlich zum „Prüffall“ erklärt hat, ist unter Staatsrechtlern umstritten. Die Behörde sei „zur Öffentlichkeitsarbeit befugt, auch außerhalb der jährlichen Verfassungsschutzberichte“, sagte der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart dem „Handelsblatt“ (Dienstagsausgabe). „Die Erklärung zum Prüffall dürfte von Paragraf 16 des Bundesverfassungsschutz-Gesetzes gedeckt sein, selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sind, dass sorgfältig recherchiert wurde und dass die Informationen in sachlicher Form gegeben werden.“

Der Berliner Staatsrechtler Christian Pestalozza sagte zwar auch, dass der Verfassungsschutz „natürlich“ prüfen dürfe, ob „tatsächliche Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen. Aufgabe der Behörde sei die Sammlung und Auswertung solcher Informationen. Eine andere Frage sei es jedoch, „ob und wann die Behörde der Öffentlichkeit mitteilt, sie prüfe“, sagte Pestalozza der Zeitung. „Eine solche Mitteilung könnte, obwohl der Sache nach eigentlich eher harmlos, vor allem im Vorfeld von Wahlkämpfen als Versuch der Wählerbeeinflussung gedeutet werden.“

Zur Ankündigung der AfD, mit juristischen Mitteln gegen die Überprüfung durch den Bundesverfassungsschutz vorzugehen, sagte Degenhart: „Ebenso wie die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht berühren auch Äußerungen über Prüf- oder Verdachtsfälle Rechte der Betroffenen.“ Dagegen sei „Rechtsschutz“ möglich. Da das Bundesamt für Verfassungsschutz kein Verfassungsorgan, sondern eine Exekutiveinrichtung sei, stehe der AfD der Verwaltungsrechtsweg offen. Pestalozza hält auch einen Gang vor das Bundesverfassungsgericht für möglich. Je näher ein Wahlkampf rücke, „umso strenger sind die Verfassungsgerichte, was die Zurückhaltung und Neutralität der Informationstätigkeit der Regierungen anlangt“, sagte er. „Wie das Bundesverfassungsgericht den konkreten Vorgang werten würde, wage ich dennoch nicht vorherzusagen.“ Es werde wohl auch davon abhängen, wie das Bundesamt mit der Information über derartige „Prüfungen“ bisher verfahren sei. (dts)



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