EuGH: Staat muss Überstellung eines Asylbewerbers zustimmen

Aus den geltenden Dublin-Regeln ergibt sich eindeutig, dass Asylbewerber nicht ohne weiteres in das EU-Land zurück geschickt werden dürfen, in denen sie zuvor internationalen Schutz beantragt haben.
Epoch Times31. Mai 2018

EU-Staaten dürfen Asylbewerber einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zufolge nicht ohne Weiteres in jenes EU-Land zurückschicken, in dem diese zuvor internationalen Schutz beantragt haben.

Aus den geltenden Dublin-Regeln ergebe sich eindeutig, dass das Land der Wiederaufnahme zuvor zugestimmt haben müsse, urteilten die Luxemburger Richter am Donnerstag (Rechtssache C-647/16). Hintergrund war ein Fall mit deutscher Beteiligung.

Konkret ging es um einen Iraker, der in Deutschland Asyl beantragt hatte, dann aber nach Frankreich reiste, wo er vorläufig festgenommen wurde. Die französischen Behörden befanden Deutschland nach den geltenden Dublin-Regeln als zuständig für das Asylverfahren und ersuchten die Bundesrepublik deshalb um Wiederaufnahme des Irakers. Noch am selben Tag beschloss Frankreich, den Iraker nach Deutschland zu überstellen.

Dieser wehrte sich dagegen vor einem französischen Gericht. Bevor Deutschland nicht auf das Wiederaufnahmegesuch geantwortet habe, dürfe seine Überstellung den Dublin-Regeln zufolge nicht angeordnet werden, argumentierte er. Das Verwaltungsgericht in Lille rief den EuGH zur Auslegung der gültigen EU-Regeln an. (dpa)



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