Staat darf EU-Bürgern Sozialleistungen zunächst verweigern
Eingereisten EU-Bürgern können demnach in einem anderen EU-Land ohne Prüfung des Einzelfalls bis zu drei Monate lang nach ihrer Einreise Sozialhilfeleistungen versagt werden, befand das Gericht (Rechtssache C-299/14). Die Richter erklärten damit Regelungen im deutschen Sozialgesetzbuch für vereinbar mit EU-Recht.
Im aktuellen Fall hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen beim EuGH angefragt. Es muss einen Rechtsstreit zwischen einer spanischen Familie und einem deutschen Jobcenter im Kreis Recklinghausen entscheiden.
Das Jobcenter hatte es abgelehnt, dem Familienvater am Anfang seines Aufenthalts in Deutschland Arbeitslosengeld II zu gewähren. Laut deutschem Sozialgesetzbuch sind zugewanderte EU-Ausländer davon zunächst drei Monate lang ausgeschlossen.
Die Richter blieben mit der Entscheidung auf ihrer bisherigen Linie. Im vergangenen Jahr urteilten sie, dass Deutschland Bürgern aus einem anderen EU-Land Hartz-IV-Leistungen verwehren kann, wenn diese zur Arbeitssuche kommen, nur kurz arbeiten und dann arbeitslos werden (Rechtssache C-67/14).
Bereits 2014 hatten die Luxemburger Richter geurteilt, dass „Armutszuwanderer“ keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten, also EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu beziehen, hier aber nicht arbeiten wollen (Rechtssache C-333/13).
(dpa)
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