So retten Sie Ihren Kamin – ab Januar 2025 sind manche Holzöfen verboten

Angenehme Wärme, knisterndes Holz, entspannender Blick auf die Flammen: Für viele Menschen ist ein Kaminofen in der kalten Jahreszeit eine Wonne. Doch ab 01.01.2025 sind nicht mehr alle Anlagen zulässig.
Kaminofen
Ab 2025 dürfen viele Kaminöfen nicht mehr betrieben werden.Foto: Almaje/iStock
Von 30. September 2024

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Im Winter können sich all jene glücklich schätzen, die einen Holz- oder Kaminofen ihr Eigen nennen können. In Deutschland gibt es rund 11 Millionen solche Heizanlagen in traditionellen oder modernen Variationen.

Viele davon sind jedoch nur noch bis Jahresende zulässig. Denn ab dem 1. Januar 2025 gilt für Holzöfen die zweite Stufe einer Verordnung zur Eindämmung der Feinstaubbelastung. Die gesetzliche Grundlage ist die erste Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV), die am 22. März 2010 in Kraft getreten ist.

Welche Öfen sind betroffen?

Von Bedeutung ist einerseits der Emissionswert der Einzelraumfeuerungsanlage sowie das Datum ihrer Inbetriebnahme. Konkret sind alle Kamine, Kachelöfen, Koksöfen und Pelletöfen betroffen, deren Inbetriebnahme zwischen 1. Januar 1995 und 21. März 2010 stattfand.

Noch ältere Anlagen, deren Datum auf dem Typenschild vor dem 1. Januar 1995 lag, mussten ihre Besitzer bereits spätestens Ende 2020 nachrüsten oder stilllegen.

Welche Grenzwerte sind einzuhalten?

Die betroffenen Anlagen müssen ab 1. Januar 2025 strengere Grenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) einhalten – die Stufe 2.

Das Bundesumweltministerium (BMUV) hat hier zwei Stufen definiert. Einzelraumfeuerungsanlagen, die ab dem 22. März 2010 neu errichtet wurden, mussten die Einhaltung der Grenzwerte der Stufe 1 nachweisen.

Seit 1. Januar 2015 müssen neue Anlagen die Grenzwerte der Stufe 2 einhalten. Zum Jahreswechsel endet die Frist für bestehende Anlagen, die nur die Stufe 1 erfüllen.

Waren bei Stufe 1 noch Staubgrenzwerte von 0,075 Gramm pro Kubikmeter zulässig, erlaubt Stufe 2 nur noch einen Grenzwert von 0,04 Gramm pro Kubikmeter. Bei Pelletöfen sank der Wert von 0,03 bis 0,05 Gramm pro Kubikmeter auf 0,02 bis 0,03 Gramm pro Kubikmeter.

Auch beim CO-Wert sank der Spielraum je nach Anlagentyp von 2,0 bis 3,5 Gramm pro Kubikmeter auf 1,25 bis 1,5 Gramm pro Kubikmeter. Pelletöfen dürfen statt bislang 0,4 ab Januar nur noch einen Wert von maximal 0,25 Gramm CO pro Kubikmeter haben.

Es gibt Ausnahmen

Die Neuregelung gilt allerdings nicht für jeden Kaminofen. Wie Thomas Schnabel vom HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik erklärt, unterliegen bestimmte Geräte nicht der Sanierungspflicht.

Eine Ausnahme bilden demnach deutlich ältere Geräte, die schon die Grenzwerte der Stufe 1 erfüllen. Sie genießen Bestandsschutz. Dasselbe gilt laut Schnabel für Kaminöfen, deren Baujahr vor 1950 liegt oder die einzige Heizquelle eines Haushaltes darstellt.

Unter diese Regelung fallen auch Kachelgrundöfen, Badeöfen und Küchenherde in Privathaushalten, die nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Diese Ausnahmeregelung genießen gleichermaßen offene Kamine mit stark eingeschränkter Nutzungserlaubnis.

Wer jetzt eine neue Anlage kauft, braucht sich keine Sorgen zu machen. Sie hält die künftig geforderten Grenzwerte ein. Ebenso ein Kaminofen oder Feuerstätte mit einer Zulassung nach dem 21. März 2010.

Was, wenn die Vorgabe nicht erfüllt wird?

Viele Anlagen werden jedoch von der Neuregelung betroffen sein. Markus Burger vom Bundesverband Schornsteinfegerhandwerk teilte dazu mit: „Die Feuerstätte kann stillgelegt und damit außer Betrieb genommen und durch eine moderne, emissionsarme Feuerstätte ersetzt werden.“

Bis zum Jahresende könnten Anlagenbesitzer ihre Anlage noch modernisieren. „Dabei wird nachträglich eine Staubminderungseinrichtung in den vorhandenen Kamin eingebaut, die dazu beiträgt, die Emissionen zu verringern“, so Burger. Möglich wäre hier die Anschaffung eines Partikelabscheiders.

Ist die Frist abgelaufen, überprüft der Schornsteinfeger bei der regelmäßigen Feuerstättenschau, ob die Anlage nach der Modernisierungsmaßnahme die neuen Grenzwerte einhält. Ist dies nicht der Fall, muss er die zuständige Behörde darüber in Kenntnis setzen.

Wie erfährt man die Werte?

Besitzer, die sich dennoch unsicher sind, ob ihr Kaminofen die Grenzwerte einhält, können beim Hersteller der Anlage nachfragen. Dieser kann in der Regel mitteilen, welche Werte für das jeweilige Modell gelten.

Ebenso kann der Schornsteinfeger eine Messung durchführen, um die tatsächlichen Staub- und CO-Werte herauszufinden. Erfüllt die Anlage nicht die Anforderungen der Stufe 2, kann dieser den Anlagenbesitzer gleich beraten, ob eine Nachrüstung oder eine komplette Erneuerung des Kaminofens lohnender ist.

Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks tendiert zum Austausch der Anlage. Das hätte zudem den Vorteil, dass der Kaminofen dann einen höheren Wirkungsgrad hat und somit effizienter und „sauberer“ heizt.



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