Silvesterkrawalle: Klage gegen Berliner Senat wegen Vornamen eingereicht

Die Silvesterkrawalle von Berlin sind weiterhin in der Debatte. Die AfD wollte die Vornamen der Täter wissen. Als der Senat dies verweigerte, reichte der Geschäftsführer der Berliner AfD Klage ein. Hier der Stand der Dinge.
Einsatzkräfte der Feuerwehr bei der Arbeit in der Silvesternacht.
Einsatzkräfte der Feuerwehr bei der Arbeit in der Silvesternacht.Foto: David Young/dpa
Von 23. März 2023

Der Parlamentarische Geschäftsführer der Berliner AfD, Ronald Gläser, hat den Berliner Senat wegen Verletzung des parlamentarischen Fragerechtes aus Art. 45 Absatz 1 der Verfassung von Berlin verklagt. Die Klageschrift liegt Epoch Times vor.

Gläser, Mitglied des Abgeordnetenhauses und stellvertretender Landesvorsitzender seiner Partei, wollte in einer Anfrage an den Berliner Innensenat nach den massiven Silvesterkrawallen in der Hauptstadt wissen, welche Vornamen die ermittelten Tatverdächtigen haben.

Auch auf eine erneute Anfrage mit einer ausführlichen Begründung und einem Hinweis auf das Auskunftsrecht als Parlamentsangehöriger verweigerte der Innensenat unter Justizsenatorin Dr. Lena Kreck (Linke) die Nennung. Begründet wurde dies damit, dass Vornamen von Tatverdächtigen aufgrund von datenschutzrechtlichen Gründen, insbesondere der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, nicht übermittelt werden könnten.

Gläser begründet seine Klage damit, dass der Senat dafür gesorgt habe, dass der Migrationshintergrund bei Tatverdächtigen von der Polizei nicht mehr erfasst werde. „Nur deswegen frage ich hilfsweise nach Vornamen, aber auch die will der Senat nicht nennen.“

Eine Liste nur mit Vornamen könne gar keine Persönlichkeitsrechte verletzen. Das zeige ihm, dass es dem Senat nur darum gehe, missliebige Fakten unter den Teppich zu kehren. Dabei schrecke der Senat vor Rechtsverstößen nicht zurück. „Die Berliner haben ein Recht darauf, die ganze Wahrheit über die Ereignisse in der Silvesternacht zu erfahren.“

„Staatsangehörigkeit kein taugliches Beschreibungskriterium“

Laut Artikel 45 Absatz 1 der Verfassung von Berlin darf das Recht des Abgeordneten, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen durch Rede, Anfragen und Anträge an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen, nicht ausgeschlossen werden. „Die Rechte der einzelnen Abgeordneten können nur insoweit beschränkt werden, wie es für die gemeinschaftliche Ausübung der Mitgliedschaft im Parlament notwendig ist.“

Der AfD-Politiker konkretisiert in der Klageschrift seine Frage nach den Vornamen: Er will wissen, „ob ein bestimmter, möglicherweise abgrenzbarer Personenkreis häufiger als andere an den Ereignissen beteiligt war, welche Ursachen dies hat und wie dem entgegengewirkt werden kann.“ Im Gegensatz zu Alter, Geschlecht, Name und herkunftsbezogener Sozialisation sei die Staatsangehörigkeit allein mittlerweile kein taugliches Beschreibungskriterium mehr.

Senat sieht in Vornamen „ein höchst personenbezogenes Datum“

Der Innensenat erklärte zuvor in seiner zweiten Ablehnung, dass für ihn der Vorname eines Tatverdächtigen „ein höchst personenbezogenes Datum“ darstellt. In Kombination mit sonstigen Parametern, „wie etwa die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht oder das Alter und weiteren‚ ggf. kontextbezogenen Zusatzinformationen (Ort, Zeitpunkt usw.)“, sei dieser im hohen Maße geeignet, eine Person zu identifizieren.

Allerdings wurde in der AfD-Anfrage weder nach einer konkreten Tatzeit, dem Alter noch dem Geschlecht gefragt.

Und auch bei den Angaben zum Tatort sieht der AfD-Politiker keine Möglichkeit zur Identifizierung. „Denn gerade in der Silvesternacht ist es nicht zwingend, dass Personen, die als Tatverdächtige einer Identitätsfeststellung unterzogen werden, auch im näheren Umfeld des Feststellungsortes wohnen“, heißt es in der Klageschrift.

Das „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“

Zudem sah der Senat damals die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, da strafprozessuale Folgemaßnahmen erschwert oder sogar „ins Leere laufen“ könnten. Des Weiteren bestünde die Gefahr einer Vorverurteilung.

Kurzum: „In der Gesamtschau und nach sorgfältiger Abwägung zum Persönlichkeitsschutz mit dem Recht des Abgeordneten auf Auskunft kommt der Senat zum Ergebnis, dass ein wesentliches Überwiegen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung festzustellen ist und die Veröffentlichung der Vornamen ausscheidet.“

Auch ein Zugänglichmachen der erfragten Vornamen unter Wahrung der Vertraulichkeit kam für den Senat damals nicht in Betracht. „Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Einzelnen ist aus den oben genannten Erwägungen hier in besonderem Maße betroffen, sodass auch ein Eingriff durch eine nichtöffentliche Zurverfügungstellung der erbetenen Angaben ausscheidet, nicht zuletzt angesichts der Bedeutung der Unschuldsvermutung und des Schutzes des Strafverfahrens sowie der in §§ 474 ff. der Strafprozessordnung geregelten Verfahren.“

Die Unschuldsvermutung als Grund für eine Nicht-Nennung weist Gläser mit seiner Klage zurück: Die Unschuldsvermutung gelte unabhängig davon in jedem Stadium des Verfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und stelle keinen Ausschlussgrund für die Informationsbeschaffung zu parlamentarischen Zwecken dar.

Und die Ablehnung, die Vornamen der Tatverdächtigen sogar unter Wahrung der Vertraulichkeit zu benennen, weil die Vertraulichkeit möglicherweise nicht gewahrt werden könne oder gar würde, ist für ihn „ein Affront gegen den Antragsteller und damit gegen das gesamte Abgeordnetenhaus“.  Damit unterstelle der Senat, dass sich der Antragsteller nicht an die rechtlichen Regelungen zur Vertraulichkeit halten würde.

Senatsverwaltung veröffentlichte bereits Vornamen

Auffällig erscheint, dass der Berliner Innensenat in vorherigen Anfragen und auch danach offenbar kein Problem darin sah, Vornamen und auch weitere Staatsangehörigkeiten, die Tatverdächtige neben der Deutschen besitzen, anzugeben.

Auch gibt es mehrere Landesregierungen, die zu den Vornamen von Tatverdächtigen bereits Auskunft gaben.



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