Schadensersatz bei Reiseausfällen durch Klimakleber?

„Letzte Generation“ verursacht Chaos an Flughäfen in Hamburg und Düsseldorf. Reisende können Schadensersatz einklagen, müssen dazu aber die Namen der Klimakleber kennen.
Sicherheitspersonal und Polizisten versuchen am Düsseldofer Flughafen, Aktivisten vom Asphalt auf dem Rollfeld zu lösen.
Sicherheitspersonal und Polizisten versuchen am Düsseldofer Flughafen, Aktivisten vom Asphalt auf dem Rollfeld zu lösen.Foto: David Young/dpa
Von 14. Juli 2023

Nachdem die „Letzte Generation“ sich auf Straßen festklebte und den Verkehr blockierte, haben die Aktivisten pünktlich zum Beginn der Urlaubszeit Flughäfen als neues Wirkungsfeld auserkoren.

Bei ersten Aktionen legten sie den Flugverkehr in Hamburg und Düsseldorf lahm. Während in der Hansestadt der Flugbetrieb wegen blockierter Start- und Landebahnen komplett eingestellt wurde, kam es in der nordrhein-westfälischen Metropole zu Flugstreichungen und Umleitungen auf andere Flughäfen.

Blockaden können für Reisende zum finanziellen Desaster werden

Für viele betroffene Reisende stellt sich die Frage, welche Rechte sie auf eventuellen Schadenersatz haben. Gibt es eine Möglichkeit, die Verantwortlichen zu verklagen? Diese und andere Fragen hat der Fachanwalt für Reiserecht Hans-Joachim Blömeke dem Portal „t-online“ beantwortet.

Der Anwalt erklärte, dass weder Fluggesellschaft noch Flughafenbetreiber zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Tatsächlich gebe es für verhinderte Reisende nur die Möglichkeit, die Aktivisten zu verklagen. Das Problem dabei: Die Geschädigten müssen konkret wissen, gegen wen sie rechtlich vorgehen wollen. Dazu müssen sie die Personalien der Blockierer herausfinden.

Da Passagiere aber nicht einfach aufs Rollfeld laufen und die Aktivisten fragen können, wird es schwierig. Leichter wäre es, wenn die „Letzte Generation“ auf den Zufahrtsstraßen zum Flughafen klebt. Allerdings müssen die selbsternannten Umweltschützer gewillt sein, ihre Namen preiszugeben.

So können die Blockaden für Reisende zum regelrechten finanziellen Desaster werden, da sie auch keinen Anspruch darauf haben, von der Reise zurückzutreten.

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Anspruch auf Mahlzeit, Getränk und Umbuchung

Laut EU-Fluggastrechte-Verordnung haben die Passagiere in solchen Fällen dennoch bestimmte Rechte. Bei Verspätungen von mehr als zwei Stunden steht den Geschädigten eine Mahlzeit und ein Getränk am Flughafen zu.

Ab einer Verspätung bei Kurzstreckenflügen von zwei Stunden, bei Mittelstreckenflügen von drei Stunden und bei Fernstreckenflügen von vier Stunden muss die Fluggesellschaft den Reisenden eine alternative Beförderung zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ zum Ziel anbieten – etwa durch eine Umbuchung auf einen anderen Flug.

Das passiert oft automatisch. Oder die Airline bietet die Option an, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln.

Bei Pauschalreisen Veranstalter kontaktieren

Bei Flugstreichungen haben Reisende die Wahl, ob sie ihre Tickets zurückerstattet bekommen oder doch reisen wollen, erläutert das Fluggastrechteportal „Flightright“: Dort heißt es: „Wählen Flugreisende die Ersatzbeförderung, ist die Airline verpflichtet, sie so schnell wie möglich an ihr Reiseziel zu befördern.“

Für Pauschalreisende ist auch bei von Klimaaktivisten verursachten Flugproblemen der Reiseveranstalter erster Ansprechpartner. Der ist laut „t-online“ im Zweifel in der Verantwortung, für eine Umbuchung zu sorgen sowie für mögliche Kosten für Verpflegung und etwa Unterkünfte bei großen Verzögerungen aufzukommen.

 



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