Samenspender kann Recht auf Umgang mit dem zur Adoption freigegebenen Kind haben
Nach einer privaten Samenspende kann der leibliche Vater auch dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, wenn es mit seiner Zustimmung von der Lebensgefährtin der Mutter adoptiert wurde. Eine private Samenspende sei dabei genauso zu bewerten wie Geschlechtsverkehr mit der Mutter, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag. Es ging um ein 2013 geborenes Kind, mit dem der leibliche Vater bis 2018 Kontakt hatte.
Dabei war jedesmal eine der Mütter dabei. 2018 wollte der Mann mit dem Kind längere Zeit allein zu Hause sein, was die rechtlichen Eltern ablehnten. Der Kontakt brach wenig später ab. Nun möchte der Mann das Kind alle 14 Tage aus der Betreuung abholen und den Nachmittag mit ihm verbringen. Mit einer entsprechenden Klage hatte er vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg und dem Kammergericht Berlin keinen Erfolg.
Der BGH hob den Beschluss des Kammergerichts auf und verwies ihn zur Neuverhandlung zurück. Ein Anspruch auf Umgang als leiblicher Vater sei hier grundsätzlich möglich, beschied das Gericht. Weder die Tatsache, dass das Kind per privater Samenspende gezeugt wurde, noch die Adoption schließe dies aus. Vor dem Berliner Gericht soll nun auch das inzwischen siebenjährige Kind gehört werden. (afp)
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