Rückabwicklung von Lebensversicherungen kann sich für 40 Millionen Kunden auszahlen

Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen Juli 1994 und 2007 abgeschlossen wurden, sollte man sich genauer ansehen. Viele davon sind fehlerhaft und könnten zurückerstattet werden.
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Nach Angaben der Stiftung Warentest kann man eine Rückabwicklung seiner Lebens- oder Rentenversicherungen fordern, wenn diese Verträge fehlerhafte oder unvollständige Widerspruchsbelehrungen enthalten.Foto: Andreas Gebert/dpa
Epoch Times17. Juli 2017

Ein Blick ins Kleingedruckte kann sich für zig Millionen Versicherungskunden auszahlen: Nach Angaben der Stiftung Warentest können sie eine Rückabwicklung ihrer Lebens- oder Rentenversicherungen fordern, wenn ihre Verträge fehlerhafte oder unvollständige Widerspruchsbelehrungen enthalten. Selbst lange nach Vertragsende seien oft noch tausende Euro Nachschlag drin, berichtete das Magazin „Finanztest“.

In hunderten Fällen seien bereits jeweils mehrere tausend Euro erstattet geworden.

Dabei geht es um Lebens- und Rentenversicherungsverträge, darunter auch viele Riester- und Rürup-Rentenversicherungen, die zwischen Ende Juli 1994 und Ende 2007 abgeschlossen wurden. Diesen Verträgen können Versicherte laut „Finanztest“ nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs auch heute noch widersprechen, wenn sie eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung enthalten.

Rückabwicklung bringt mehr Geld als einen Kündigung

Eine Rückabwicklung bringt nach Angaben der Verbraucherrechtsexperten meist mehr Geld als eine Kündigung, weil die Versicherer dann alle Prämien einschließlich der hohen Abschluss- und Verwaltungskosten komplett erstatten müssen.

Das gilt auch für die Zinsen, die der Versicherungskonzern mit den eingezahlten Beiträgen erwirtschaftet hat. Abziehen dürfen die Versicherer nur Risikokosten – wie Risikobeiträge für den Schutz von Hinterbliebenen im Todesfall.

Nach Schätzungen von Verbraucherschutzexperten sind 40 Millionen Versicherungen rückabwickelbar. Von tausend gesichteten Verträgen enthielten etwa 60 Prozent fehlerhafte und somit unwirksame Widerspruchsbelehrungen, sagte Kerstin Becker-Eiselen, für die Themen Geldanlage, Altersvorsorge und Versicherung zuständige Abteilungsleiterin bei der Verbraucherzentrale Hamburg. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kann nach eigenen Angaben keine Zahl der potenziell widerrufbaren Versicherungsabschlüsse nennen.

In der Widerrufsbelehrung muss auf die Textform hingewiesen werden

Die betreffenden Belehrungen sind oft falsch formuliert. So muss ein Widerspruch nicht innerhalb einer bestimmten Frist beim Versicherer eingehen, sondern nur abgesendet werden; Bei Vertragsabschlüssen ab 2002 muss in der Widerrufsbelehrung auf die Textform und nicht auf die Schriftform hingewiesen werden, weil seit 2002 eine E-Mail als Widerspruch ausreicht. Eine Widerspruchsbelehrung muss sich zudem deutlich vom übrigen Vertragstext abheben.

„Ohne Hilfe von Profis haben Laien aber kaum eine Chance, ihr Recht durchzusetzen“, erklärte „Finanztest“-Expertin Ariane Lauenburg. Verbraucher, die schlechte Verträge loswerden wollen, können sich an die Verbraucherzentrale Hamburg, den Versicherungsobmann, einen Anwalt oder einen Dienstleister wenden.

Keine vorschnelle Kündigung durchziehen

Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg warnt denn auch vor einer vorschnellen Kündigung einer Lebensversicherung, zum Beispiel wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung daran gekoppelt ist. „Man sollte den Vertrag nicht einfach blind aufgeben, wenn man eine Rente im Krankheitsfall vereinbart hat. Dann kann es sinnvoller sein, drinzubleiben.“

Der größte deutsche Versicherer Allianz teilte auf Anfrage von AFP mit, die Widerspruchsbelehrungen des Unternehmens seien „regelmäßig nicht beanstandet“ worden. Aus Kundensicht gebe es deshalb keinen Grund, ein Widerspruchsrecht auszuüben und die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags anzustreben.

Zudem habe der Bundesgerichtshof die von der Allianz zwischen 1995 und 2007 verwendeten Widerspruchsbelehrungsfassungen „weitgehend als ordnungsgemäß bestätigt“.

Das unbegrenzte Widerspruchsrecht in diesen Fällen ist der Versicherungsbranche nach Angaben der Verbraucherschutzexpertin Becker-Eiselen ein Dorn im Auge.

Da es jedoch auf einen Verstoß gegen Europäisches Recht zurückzuführen sei, könne die Branche nicht so einfach dagegen vorgehen. Dem sogenannten ewigen Widerrufsrecht für mangelhafte Kreditverträge hatte der Gesetzgeber im vergangenen Jahr auf Drängen der Finanzbranche einen Riegel vorgeschoben. (afp)



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