Richter kritisiert Corona-Urteile – Rechtsexperte fordert Aufhebung der epidemischen Lage
Die Bilder der erschütternden Corona-Berichterstattung in den Medien hätten ihre Wirkung zu Beginn der von der Weltgesundheitsorganisation ausgerufenen Pandemie hinterlassen, erklärte Amtsrichter Thorsten Schleif aus Dinslaken. „Fernsehsendungen und Zeitungen zeigten nur noch schreckliche Bilder von Intensivstationen und Särgen. Das löste bei fast allen Menschen Panik aus und beeinflusste ihr Handeln maßgeblich.“ Dies gelte für die einfachen Bürger wie für Politiker und eben auch Richter.
Allzu schnell hätten Gerichte Zwangsmaßnahmen der Politik durchgewinkt, die für Millionen Menschen in ganz Deutschland massive Eingriffe in ihre Grundrechte darstellten. Angst und Panik habe die Entscheidungsfindung bestimmt.
„Im Vordergrund stand weniger der Gedanke, die Maßnahmen der Regierung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfen, sondern viel mehr das Bestreben, der Regierung bei ihrem Kampf gegen das ‚Killer-Virus‘ den Rücken zu stärken“, kritisiert der Amtsrichter seine Kollegen.
Derzeit erleben die Bürger „gegenwärtig die schwersten Grundrechtseingriffe seit Gründung der Bundesrepublik im Jahr 1949“. „Massiv und zum Teil existenzgefährdend“ hätten die Regierungen von Bund und Ländern in die Grundrechte der Menschen eingegriffen, damit die Corona-Pandemie eingedämmt wird.
Gerichte sind dazu da, die Menschen vor übermäßigen Eingriffen in ihre Grundrechte zu schützen“, kritisiert Schleif.
„Gerade zu Beginn der Corona-Krise bestimmten nicht Vernunft und Augenmaß den Inhalt sehr vieler politischer Maßnahmen, sondern pure Angst. Die Entscheidungsträger waren schlichtweg überfordert“, betonte Schleif. Dabei hätten die Richter das Recht und die Freiheit der Menschen viel stärker verteidigen müssen. Auch „und gerade in Krisenzeiten wie diesen“ sei dies fundamental wichtig.
Es geht um die Infrastruktur, nicht um die Gesundheit des Einzelnen
„Man scheint sich allmählich an die Gesetzgebung durch ministerielle Notverordnungen zu gewöhnen“, kritisiert der Rechtswissenschaftler Professor Dr. Thorsten Kingreen. Er nahm im Rahmen einer Anhörung als geladener Einzelsachverständiger gegenüber dem Bundestag Stellung zu der Frage, ob die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ beendet werden könne. Die FDP hatte einen entsprechenden Antrag eingereicht.
Die Feststellung einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ durch den Deutschen Bundestag nach Paragraph 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz setze eine systemische Gefahr für die „öffentliche Gesundheit“, das heißt für die Gesundheitsinfrastrukturen und damit für die Versorgung der Bevölkerung voraus.
Bezugspunkt seien nicht die Gefahren, die dem Einzelnen durch eine Krankheit drohen. „Öffentliche Gesundheit ist also ein kollektives Rechtsgut, das von der individuellen Gesundheit zu unterscheiden ist“, erklärt der Fachmann. Es gehe um die Infrastrukturen des Gesundheitswesens und nicht um den Einzelnen.
Zum Zeitpunkt, als das Gesetz am 25. März 2020 beschlossen wurde, sei die Gefahr für die öffentliche Gesundheit gegeben gewesen. Die Befürchtungen, dass in Deutschland nicht mehr genügend medizinisch geschultes Personal und medizinische Güter zur Verfügung stehen könnten, um die Epidemie zu bewältigen, ohne andere notwendige Gesundheitsleistungen zu vernachlässigen, seien damals real gewesen.
„Es muss zudem nochmals betont werden, dass nach wie vor erhebliche individuelle Gesundheitsgefahren vom Coronavirus ausgehen“, weist Kingreen hin. Aber zum Zeitpunkt seiner Stellungnahme (2. September) gehe auch das Robert Koch-Institut nicht von einer systemischen Gefahr aus, die die Infrastrukturen des Gesundheitswesens überfordern könnten. Daher lautet seine Einschätzung:
Eine ‚epidemische Notlage von nationaler Tragweite‘ im Sinne von Paragraph 5 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz liegt daher derzeit nicht vor.“
Unterschiedliche Handhabe bei Bund und Land
Beachtung fand seine fachkundige Einschätzung in der Bundestagsdebatte am 17. September jedoch nicht. Auch die Anmerkung, dass der Landtag von Nordrhein-Westfalen die Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Trageweite über den 14. Juni 2020 hinaus nicht verlängert habe, fand keine Erwähnung.
„Die dortige Regelung weist einen wichtigen Unterschied zur hier zu beurteilenden Bundesregelung auf. Der Feststellungsbeschluss tritt nämlich nach dem einschlägigen Paragraph 11 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz NRW nach zwei Monaten außer Kraft, wenn er nicht vom Landtag verlängert wird. Der Landtag muss sich hier also in regelmäßigen Zeitabständen mit der Frage befassen, ob die ‚epidemische Lage‘ noch gegeben ist“, erklärte der Rechtswissenschaftler in seiner Stellungnahme mit Hinweis auf die in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen.
Der Feststellungsbeschluss nach Paragraph 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz gelte hingegen grundsätzlich so lange wie seine gesetzlichen Grundlagen. Das führe dazu, dass nicht mehr zeitlich engmaschig geprüft werde, ob sich die tatsächlichen Voraussetzungen geändert haben.
Insoweit nimmt Kingreen Bezug auf Artikel 80 Grundgesetz. Darin heißt es im ersten Absatz:
Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
Diese Vorschrift stehe im historischen Kontext der „leidvollen Erfahrungen deutscher Verfassungsentwicklung“ und fungiert als „bereichsspezifische Konkretisierung des Rechtsstaats-, Gewaltenteilungs-[…] und Demokratieprinzips“, zitiert der Rechtsexperte aus dem Handbuch des Staatsrechts sowie einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Keine Blankoermächtigung der Exekutive
Artikel 80 Grundgesetz sollte „der ‚Ermächtigungsgesetzgebung‘ einen Riegel vorschieben und eine geräuschlose Verlagerung der Rechtsetzungsmacht auf die Exekutive sowie die damit verbundene Veränderung des Verfassungssystems verhindern“. Das Parlament dürfe sich aus diesem Grunde, so das Bundesverfassungsgericht, nicht „durch eine Blankoermächtigung an die Exekutive seiner Verantwortung für die Gesetzgebung entledigen und damit selbst entmachten“. Das Bundesverfassungsgericht sei sogar so weit gegangen, dass in einer Rechtsverordnung „niemals originärer politischer Gestaltungswille der Exekutive zum Ausdruck kommen“ dürfe, heißt es in der rechtlichen Expertise weiter.
Schon jetzt gebe es auf der Grundlage von Paragraph 5 Absatz 2 Satz 1 Infektionsschutzgesetz „eine ausschweifende Nebengesetzgebung, die dazu führt, dass man nicht mehr sicher sein kann, ob das im Hauptgesetz Geregelte tatsächlich gilt“.
Diese „Verlagerung (grundrechts-)wesentlicher Entscheidungsbefugnisse auf eine gesetzlich nicht angeleitete Exekutive“ werde nicht nur von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages, sondern fast einhellig im rechtswissenschaftlichen Schrifttum für verfassungswidrig gehalten.
Dennoch sei sie in der Öffentlichkeit weitaus weniger wahrgenommen worden als die Grundrechtseingriffe durch Ausgangs- und Kontaktsperren. „Dabei verschieben die Rechtsverordnungsermächtigungen die Achsen der horizontalen Gewaltenbalance, die durch das Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzip ausgeformt werden, erheblich.“
Sie schwäche vor allem die Opposition im Bundestag, die dadurch von der Krisengesetzgebung ausgeschlossen werde. „Und sie erzeugen den fatalen Eindruck eines Ausnahmezustands, der nicht in den üblichen, von der Verfassung zur Verfügung gestellten Formen und Verfahren bewältigt werden kann.“
Neues Gesetz für Wahlen im Fall von Naturkatastrophen
Inzwischen haben die Fraktionen der CDU/CSU und SPD bereits einen weiteren Gesetzentwurf eingereicht, den „Entwurf eines Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes“ – für den Fall, dass Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse höherer Gewalt auftreten. Darin heißt es:
„Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Falle einer Naturkatastrophe oder eines ähnlichen Ereignisses höherer Gewalt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates von den Bestimmungen über die Aufstellung von Wahlbewerbern abweichende Regelungen zu treffen, um die Benennung von Wahlbewerbern ohne Versammlungen zu ermöglichen, wenn der nach Paragraph 3 des Wahlprüfungsgesetzes gebildete Ausschuss des Deutschen Bundestages zu einem Zeitpunkt, der näher als neun Monate vor dem Beginn des nach Artikel 39 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes bestimmten Zeitraums liegt, feststellt, dass die Durchführung von Versammlungen ganz oder teilweise unmöglich ist.“
Dazu sagt der Rechtswissenschaftler: „Während man bislang noch sagen konnte, es gehe doch nur um Detailfragen des Infektionsschutzrechts (und auch das stimmt nicht, es geht auch um sensible Fragen wie eine Deregulierung des Arzneimittelzulassungsrechts), geht es beim Wahlrecht dann um das demokratische Eingemachte.“
Es sei damit zu rechnen, „dass uns die Epidemie sicherlich noch das gesamte nächste Jahr und damit auch noch über die Bundestagswahl 2021 hinaus beschäftigen wird“, schätzt Kingreen. Man müsse daher auch davon ausgehen, dass der Termin 31. März 2021, an dem alle Not-Rechtsverordnungen außer Kraft treten sollen, weiter hinausgeschoben werde. „Damit droht die Gefahr einer dauerhaften Verstetigung eines verfassungsrechtlich nicht zulässigen Ausnahmezustands über die bisherige Legislaturperiode hinaus.“
Über den neu vorgeschlagenen Gesetzentwurf soll nach einer ersten Anhörung im Bundestag vom 10. September nun in den Ausschüssen beraten werden.
Die komplette Stellungnahme kann mit Quellennachweis kann hier heruntergeladen werden: Epidemische Lage beenden u.a. Stellungnahme-Kingreen.
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