Rente 2025: Was Beitragszahler und Rentner wissen müssen
Das von Bundeskanzler Olaf Scholz forcierte sogenannte Rentenpaket II ist am vorzeitigen Bruch der Ampelkoalition gescheitert. Dennoch bringt das Jahr 2025 im Bereich der Rente sowohl für Beitragszahler als auch für Empfänger einige signifikante Änderungen mit sich.
Eine wesentliche Neuerung wird darin bestehen, dass es ab 2025 keine Unterschiede im Rentenrecht zwischen alten und neuen Bundesländern mehr gibt. Das Niveau der Altersbezüge wird für alle Personen mit mindestens 45 Beitragsjahren einheitlich 48 Prozent des früheren Durchschnittsgehalts betragen.
Systeme Ost und West erstmals seit der Wiedervereinigung harmonisiert
Einheitlich wird erstmals seit 1990 auch die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt. Sie wird ab Januar 2025 sowohl in Ost- als auch in Westdeutschland auf 8.050 Euro monatlich steigen. Gleichzeitig wird es teurer, fehlende Rentenpunkte nachzukaufen. Im ausgehenden Jahr kostet einer davon 8.437 Euro – im nächsten Jahr steigt der finanzielle Aufwand dafür um 11,3 Prozent auf 9.392 Euro.
Die Möglichkeit steht Versicherten ab einem Lebensalter von mindestens 50 Jahren zu. Sie kann dann genutzt werden, wenn eine realistische Chance besteht, die erforderlichen 35 Beitragsjahre für eine vorgezogene Rente mit Abschlägen zu erreichen. Durch den Nachkauf lassen sich Abschläge für einen vorzeitigen Antritt der Rente mildern oder ausgleichen. Auch Selbstständige, Freiberufler und Beamte, die keine Versicherungspflicht trifft, können Rentenpunkte nachkaufen.
Das reguläre Renteneintrittsalter erhöht sich für den Jahrgang 1960 auf 66 Jahre und vier Monate. Wer 2025 das Alter von 64 Jahren und sechs Monaten erreicht, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Diese einst als „Rente mit 63“ bekannt gewordene Option steht politisch unter Beschuss – Union und FDP wollen sie im Einklang mit Wirtschaftsverbänden abschaffen.
„Rente mit 63“ bleibt möglich – maximale Abschläge werden noch höher
Die Rente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Beitragsjahren kann weiterhin bereits ab einem Alter von 63 Jahren angetreten werden – allerdings mit Abschlägen. Diese betragen pro Monat, der den Berechtigten vom gesetzlichen Renteneintrittsalter trennt, jeweils 0,3 Prozent. Bis dato betrug der maximale Abschlag 12,6 Prozent. Aufgrund der Erhöhung des gesetzlichen Rentenalters wird dieser künftig bis zu 13,2 Prozent betragen.
Ebenfalls noch ungewiss ist, ob die für den 1. Juli 2025 geplante Rentenerhöhung um 3,51 Prozent in dieser Höhe stattfinden wird. Auch hier steht die Entscheidung im Frühjahr an – nach der vorgezogenen Bundestagswahl. Der Wert findet sich im aktuellen Rentenversicherungsbericht.
Es spricht jedoch vieles dafür, dass es bei diesem Richtwert bleiben wird. Sowohl Union als auch SPD bauen auf die ältere Generation als Kernwählerschaft. Das macht es wahrscheinlich, dass es zwischen den traditionellen Volksparteien mit Blick auf diese Frage nur wenig Dissens geben wird.
Anteil der Krankenversicherungsbeiträge von der Rente steigt
Bestimmte Empfänger von Witwer- oder Witwenrenten bekommen von Neujahr bis zum 30.11.2025 einen befristeten Rentenzuschlag. Reicht der Rentenbeginn in die Zeit zwischen Januar 2001 und Juni 2014 zurück, beträgt dieser 7,5 Prozent. Bei Erstbezug zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 liegt er bei 4,5 Prozent. Ab Dezember 2025 gelten neue Berechnungsgrundlagen, die sich an den persönlichen Entgeltpunkten statt am bisherigen Auszahlbetrag orientieren. Im Ergebnis wird dies zu Kürzungen führen.
Der steuerpflichtige Anteil der Rente für Neurentner steigt ab 2025 von 83 auf 83,5 Prozent. Ursprünglich war im Zuge der Rentenreform der Regierung Schröder angedacht, von 2005 an diesen Anteil so zu konzipieren, dass ab 2040 die Rente vollständig steuerpflichtig werden würde. Das Wachstumschancengesetz hatte diesen Zeitpunkt bis zum Renteneintrittsjahr 2058 aufgeschoben.
Wer als Bezieher einer Rente in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert ist, muss sich auf höhere Beiträge einstellen. Der Anteil, der sich aus dem Regelbeitrag zur Krankenversicherung (14,6 Prozent) und dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag (im Schnitt 1,7 Prozent) zusammensetzt, steigt ab 1. Januar um durchschnittlich 0,8 Prozent. Auswirken wird sich dies zeitversetzt erstmals ab März 2025. Auch der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt von 3,4 auf 3,6 Prozent.
Änderungen auch bei Hinzuverdienstgrenzen
Immerhin dürfen Empfänger einer Rente wegen Erwerbsminderung mehr dazuverdienen. Für vollständig Erwerbsgeminderte steigt der maximale rentenunschädliche Hinzuverdienst von derzeit 18.558,75 auf 19.661 Euro. Bei teilweise Erwerbsgeminderten erhöht sich die Grenze von 37.117,50 auf bis zu 39.322 Euro.
Reguläre Rentner, die einen Minijob neben ihren Altersbezügen ausüben möchten, können damit maximal 556 statt wie bislang 538 Euro steuer- und sozialabgabenfrei verdienen. Nur der Arbeitgeber entrichtet auf die Bezüge aus dem Minijob weiter einen pauschalen Abgabenbetrag von 30 Prozent.
Im Midijob-Segment zwischen 538,01 und 2.000 Euro müssen Rentner verminderte Sozialabgaben entrichten, behalten jedoch den vollständigen Versicherungsschutz. Hier wird die Untergrenze angepasst und beträgt künftig 556,01 Euro. Wer schon eine Rente bezieht, aber das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht hat, kann durch freiwillige Beiträge Rentenpunkte erwerben. Bis dato mussten dafür zwischen 100,07 und 1.404,30 Euro im Monat entrichtet werden. Künftig verschiebt sich dieser Korridor auf 103,42 bis 1.497,30 Euro.
vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.
Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.
Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.
Ihre Epoch Times - Redaktion