„Rechtswidrige Auflagen“: Gericht spricht Masken-Verweigerer auf Demo frei
Wolfgang Greulich hatte auf einer Querdenken-Demo in Murnau im November 2020 die Teilnehmer „als Zeichen des Widerstandes“ zum Absetzen der Maske aufgefordert. Dies blieb nicht ohne Konsequenzen – der Versammlungsleiter musste sich nun vor dem Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen für seine Aktion verantworten.
Angeklagt wurde er, weil er gegen das Bayerische Versammlungsgesetz verstoßen hatte. Wegen einer Inzidenz von 128 wurde zu der Zeit bei der Demo die Maskenpflicht angeordnet.
Da der Richter die damalige Verordnung des Landratsamtes Garmisch-Partenkirchen für rechtswidrig hielt und sogar betonte, dass eine Ansteckung im Freien „äußerst unwahrscheinlich“ sei, sprach er Greulich am Dienstag frei.
Rechtswidrige Auflagen des Staates
Es ist ein ungewöhnlicher Fall: Formal sei es natürlich nicht korrekt, wenn ein Versammlungsleiter dazu aufruft, Auflagen nicht zu befolgen, sagt Rechtsanwalt Friedemann Däblitz in einem Video-Interview. Er hatte den Angeklagten Greulich vor Gericht vertreten.
Der Staat sei sich dessen aber gleichzeitig genau bewusst, dass er ab und an auch über „die Strenge schlägt und rechtswidrige Auflagen erlässt“, so Däblitz. Aus diesem Grund könne derjenige, der diese „rechtswidrigen Auflagen“ nicht befolgt, auch nicht bestraft werden. Er müsse straflos bleiben.
In diesem Fall hat das Amtsgericht und nicht das Verwaltungsgericht über das Strafverfahren entschieden. Im Gegensatz zu einem Verwaltungsgericht, in dem Richter „immer ein wenig versuchen“ würden, den Staat zu schützen, würden Amtsgerichte auf einer etwas anderen Ebene arbeiten, schildert Däblitz seine Erfahrungen.
Im Amtsgericht werde alles „ganz sorgfältig“ geprüft. Es werde subsumiert, um zu einer soliden und fundierten Überzeugung des Gerichts zu gelangen. Im Verwaltungsgericht müsse es eher schnell gehen, es werde oft nur oberflächlich geprüft. Das Recht findet Däblitz bei den Verwaltungsgerichten nicht mehr, sagt er. In diesem Fall habe das Amtsgericht „eine saubere, qualitative Arbeit“ geleistet.
Aerosolforscher: „Keine Ansteckungsgefahr im Freien“
Unter den Zeugen war neben einem Polizisten auch der hochkarätige Aerosolforscher Gerhard Scheuch geladen, der auch schon vom Bundesverfassungsgericht angefragt wurde. Dessen Expertise überzeugte den Richter.
Scheuch erklärte, weil er Wissenschaftler ist, müsse er darauf hinweisen, dass eine sehr geringe Eventualität einer Ansteckung im Freien ohne Maske bestünde. Aber dafür müssten gewisse Kriterien erfüllt sein:
Bei 350 Demo-Teilnehmern sei die Wahrscheinlichkeit, auf einen positiv Getesteten zu treffen, sehr gering. Selbst wenn man positiv getestet sei, müsse man noch infektiös sein.
Hinzu komme, dass man sich im Freien sehr nah (etwa 50 Zentimeter) und für eine längere Zeit direkt gegenüber stehen und miteinander sprechen müsse. Nur wenn all diese Kriterien zutreffen würden, bestünde die Möglichkeit einer Ansteckung im Freien. Von einer Ansteckungsgefahr könne man allerdings nicht sprechen.
Selbst bei einer Großversammlung sei die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung ohne Maske sehr gering. Da keine Gefahr bestünde, halte Scheuch eine Maske im Freien für „nicht sinnvoll“.
Der Staatsanwalt forderte eine Verurteilung des Angeklagten, dem Richter schien jedoch die Aussage des Aerosolforschers plausibel – er sprach Wolfgang Greulich frei.
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