Rabatte für gesundes Verhalten? BGH prüft Versicherungstarif

Wer regelmäßig Sport macht und zum Arzt geht, soll mit Rabatten und Gutscheinen belohnt werden. So sieht es ein Versicherungstarif der Generali vor – den nun das höchste Zivilgericht prüft.
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Ein Spaziergang kann auch zu besserer Gesundheit führen.Foto: Drazen Zigic/iStock
Epoch Times12. Juni 2024

Gutscheine fürs Joggen, Rabatte für die Vorsorgeuntersuchung – seit Jahren üben Verbraucherschützer Kritik an einem Programm des Versicherers Generali, das Versicherte für gesundheitsbewusstes Verhalten mit Gutscheinen und Vergünstigungen belohnt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich nun in Karlsruhe mit dem sogenannten Telematiktarif in einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Was ist ein Telematiktarif?

Als Telematiktarife werden Tarife bezeichnet, bei denen das Verhalten eines Versicherten beispielsweise über eine App verfolgt wird. Die Höhe der Versicherungsprämie wird dann auf Grundlage dieser Daten bestimmt.

„Bekannt sind solche Programme bisher vor allem bei Kfz-Versicherungen, die den Fahrstil bewerten“, sagt der Vorstandssprecher des Bundes der Versicherten (BdV), Stephen Rehmke. „Versicherer zeichnen das Verhalten ihrer Kundinnen und Kunden auf, analysieren die Daten und belohnen verminderte Risiken mit Rabatten auf die Prämien.“

Der beklagte Tarif ziele hingegen auf Gesundheits- und Fitnessdaten der Versicherten und damit auf einen „sehr persönlichen Lebensbereich“, so Rehmke.

Um welchen Tarif geht es am BGH?

Im konkreten Fall klagt der BdV gegen einen Tarif der Generali-Tochter Dialog Lebensversicherungen, der die Mitgliedschaft in dem Gesundheitsprogramm der Generali voraussetzt. Versicherte sammeln dort Punkte, wenn sie zum Beispiel Sport machen oder zum Arzt gehen.

Die Daten werden über eine App erfasst, als Belohnung für ein gesundheitsbewusstes Leben winken Gutscheine und Vergünstigungen bei Partnerunternehmen.

Je nach Punktezahl erhalten Versicherte zudem den Status „Bronze“, „Silber“, „Gold“ oder „Platin“ – der wiederum Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Versicherungsprämie hat. Wer den Platin- oder Gold-Status erreiche, zahle weniger als im Vorjahr, teilte Generali der dpa mit. Über Veränderungen des zu zahlenden Beitrags würden Kundinnen und Kunden informiert.

Was kritisieren die Verbraucherschützer?

Der BdV hält mehrere Regelungen des Tarifs für unwirksam, weil sie intransparent seien und die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligten. So könnten die Verbraucher etwa „nicht genau in Erfahrung bringen, welches konkrete Verhalten zu welchen tatsächlichen Vergünstigungen führt“, sagt BdV-Vorstand Rehmke.

Außerdem werde verschleiert, dass die sogenannte Überschussbeteiligung der Versicherten auch trotz gesundheitsbewussten Verhaltens ausbleiben könne, wenn der Versicherer nicht ausreichend Erträge erziele.

Unfair sei auch, dass entsprechende Aktivitäten nicht berücksichtigt würden, wenn die Fitnessdaten zu spät geliefert würden – „egal, ob das die Kundin versäumt hat oder die Technik beim Versicherer versagt hat“, so Rehmke.

Was soll die Klage bewirken?

Mit der Klage will der BdV auch Verbraucher sensibilisieren. „Es ist problematisch, persönlichste Daten an Versicherer zu übermitteln, wenn man nicht einmal konkret weiß, was mit den Daten geschieht und was man davon überhaupt hat“, warnt Rehmke.

Auch in der privaten Krankenversicherung gebe es etwa Überlegungen zu verhaltensbasierten Tarifen. „Käme es dazu, würden die Fitten und Gesunden belohnt, die Anfälligen und Kranken hätten das Nachsehen. Wir hielten das für eine fatale Entwicklung für den Solidaritätsgedanken bei Versicherungen, der davon getragen wird, dass die Starken die Schwachen unterstützen“.

Auch deshalb habe der BdV einen skeptischen Blick auf das Programm der Generali geworfen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen am Landgericht und Oberlandesgericht München Erfolg.

Was sagt die Generali?

Die Generali-Versicherung weist darauf hin, dass das Berufungsgericht keine Bedenken an dem Versicherungsprodukt an sich und dem Prinzip, dass gesundheitsbewusstes Verhalten berücksichtigt wird, geäußert habe.

„Das Gericht erachtet lediglich zwei Teilklauseln innerhalb der Regelung zur Überschussbeteiligung für unwirksam“. Dass diese Rabatte trotz gesundem Verhalten nicht garantiert werden könnten, sei „in der Natur der Überschussbeteiligung selbst begründet“, so das Unternehmen.

Schließlich seien Überschüsse eben jene Gewinne, die über die kalkulierte Garantie hinaus entstünden. Mit dem Fitness-Tarif können diese Überschüsse laut Generali den Versicherten zugutekommen, die durch gesundheitsbewusstes Verhalten maßgeblich zu ihrer Entstehung beitrugen. (dpa/red)



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