Publizist warnt: „Kinderrechte“ sind „Trojanisches Pferd“ für marxistische Gesellschaftsexperimente
Am Sonntag wählt Hessen nicht nur einen neuen Landtag, sondern legt seinen Bürgern auch insgesamt 15 Änderungsartikel zur Landesverfassung vor, über welche sie entweder en bloc oder einzeln abstimmen können. Dass sich die „demokratischen Kräfte“, wie sie sich in bewusster Abgrenzung zur noch nicht im Landtag vertretenen AfD nennen, ausgerechnet so deren Forderung nach mehr Volksabstimmungen annähern, mag mancherorts überraschen.
Dass die Debatte über die Verfassungsänderungen im Schatten der Landtagswahlen steht und gleich eine so große Zahl an Änderungsentwürfen auf einmal zur Abstimmung gestellt wird, minimiert jedoch das Risiko unerwünschter Ergebnisse für die politische Klasse.
Das Potpourri an Fragen, zu denen die Bürger in der Wahlkabine abstimmen sollen, während draußen bereits eine lange Schlange an Wählern darauf wartet, dranzukommen, reicht weit. Es befinden sich darunter unter anderem solche nach der Beifügung weiterer Staatsziele wie der Sportförderung oder der Ehrenamtsförderung. Diese Artikel bedeuten keine direkten Verpflichtungen für die Politik. Sie haben eher den Charakter von Aufforderungen. Allerdings dienen sie dem Verfassungsgericht als Richtschnur bei der Gesetzesprüfung.
Staatszielbestimmungen verwässern Verfassung und ihren Auftrag
Was auf guten juristischen Fakultäten als Common Sense gilt, kommt im Staatsbürgerkunde-Unterricht regelmäßig selten zur Sprache: nämlich, dass die Stärke einer Verfassung eher darunter leidet als wächst, je mehr Staatszielbestimmungen sie enthält. Der Staat wird dadurch nämlich nicht im Sinne einer konstitutionellen Republik in seiner Handlungsfreiheit beschränkt, sondern im Zweifel eher gestärkt.
Schließlich kann er sich, wenn er unter Berufung auf Gesetzesvorbehalte Grund- und Freiheitsrechte einschränken will, auf den Auftrag berufen, den das jeweilige Staatsziel ihm setzt. Dies bestätigt auch die Legaldefinition des Begriffes, wie die Wähler sie ebenfalls am Sonntag absegnen sollen: „Staatsziele verpflichten den Staat, die Gemeinden und Gemeindeverbände im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Leistungsfähigkeit zur fortlaufenden Beachtung und dazu, ihr Handeln nach ihnen auszurichten.“
Eine tatsächliche demokratiepolitische Verbesserung bringt die deutliche Senkung des Quorums für Volksbegehren, sodass bereits die Unterstützung durch fünf Prozent der stimmberechtigten Bürger ausreicht, um eine Volksabstimmung zu erzwingen – deren Ergebnis im Gegenzug erst bei einer Zustimmung von mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten verbindlich wird. Die übrigen Punkte, die zur Abstimmung stehen, tragen jedoch durchwegs eine linksideologische Handschrift.
So zielt etwa ein Punkt auf die „tatsächliche Durchsetzung“ der Gleichberechtigung von Frauen und Männern – wobei es immerhin überrascht, dass „Diverse“ nicht auch Erwähnung finden oder die „Identifikation“ als relevanter Faktor für die Geschlechtszugehörigkeit genannt wird. Im Grunde attestiert sich die Politik mit dieser Initiative selbst, dem bereits seit Jahr und Tag im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz nicht entsprochen zu haben.
Nachbesserung im Sinne der „sozialen Gerechtigkeit“?
Künftig soll die Verfassung allerdings dem Staat die Möglichkeit geben, „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ zu fördern und auf die „Beseitigung bestehender Nachteile“ hinzuwirken. De facto heißt das: Die Politik ermächtigt sich selbst dazu, durch noch weitreichendere Eingriffe in die Vertragsfreiheit und durch noch mehr an willkürlichen Quotenregelungen den Grundsatz der Privatautonomie im Sinne der „sozialen Gerechtigkeit“ zu marginalisieren. Dazu passen auch das Staatsziel der „Nachhaltigkeit“, das die Wähler mit absegnen sollen, und natürlich das „Bekenntnis zur Europäischen Integration“, das die Bestimmung ergänzen soll, wonach Hessen Teil der Bundesrepublik Deutschland sei.
Besonders prekär ist jedoch jener Passus, der den bisherigen Absatz Art. 4 der Landesverfassung ergänzen soll, der Ehe und Familie als Grundlage des Gemeinschaftslebens unter den besonderen Schutz des Gesetzes stellt. Diesem soll nun ein Absatz 2 hinzugefügt werden, der lautet: „Jedes Kind hat das Recht auf Schutz sowie auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ist das Wohl des Kindes ein wesentlich zu berücksichtigender Gesichtspunkt. Der Wille des Kindes ist in allen Angelegenheiten, die es betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife im Einklang mit den geltenden Verfahrensvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten der Eltern bleiben unberührt.“
Der Publizist und Vorsitzende der „Kinder in Gefahr“ (KiG), Mathias von Gersdorff, hält das für eine gefährliche Entwicklung. Auf seinem Blog schreibt er:
„Was zunächst ganz nett und sinnvoll klingt, ist in Wahrheit eine Einschränkung der Elternrechte zugunsten des Staates.“
In diesem Zusammenhang verweist Gersdorff auf eine Stellungnahme von Prof. Dr. Arnd Uhle, die der Lehrstuhlinhaber an der Universität Leipzig und Richter des Verfassungsgerichts des Freistaates Sachsen am 30. August 2018 in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ veröffentlicht hat. Ihm zufolge besteht für eine solche Bestimmung vor dem Hintergrund bereits vorhandener verfassungsgesetzlicher und einfachgesetzlicher Normen überhaupt keine Notwendigkeit:
„Kraft der Geltung des Grundgesetzes sind Kinder Kraft ihres Menschseins selbstverständlich Träger der Grundrechte. Das betont seit Jahrzehnten auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung. So hat es bereits vor einem halben Jahrhundert festgehalten, dass ein Kind nach geltendem Verfassungsrecht ‚ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit ist‘.“
Im besten Fall leere Kilometer
Der Art. 6 Abs. 2 GG, der Pflege und Erziehung der Kinder als „das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ festschreibt, bestimmt auch, dass der staatlichen Gemeinschaft über dessen Ausübung ein Wächteramt zukomme. Aus diesem Grund könne der Staat bereits heute bei elterlichem Versagen und vor allem bei familiärer Gewalt einschreiten.
Durch die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz – wie von der Bundesregierung beabsichtigt – oder eben am kommenden Sonntag durch die Volksabstimmung in die Hessische Verfassung würde deshalb nichts an der Rechtslage geändert. Im besten Fall wäre diese also eine rein symbolische Maßnahme ohne praktische Konsequenzen.
Es gibt aber auch noch die Option, dass nicht dieser beste Fall eintritt, sondern dass damit ein über die Rechtslage des Art. 6 GG hinausgehendes Szenario geschaffen werden soll – möglicherweise auf der Basis der gleichen Überlegung, die auch dem Artikel über die „tatsächliche Durchsetzung“ der seit Jahr und Tag in der Verfassung verankerten Gleichbehandlung zugrunde liegt. Demnach verberge sich hinter der von Verfassung und Gesetz geschaffenen Rechtslage noch eine „soziale Rechtslage“. Diese sei gemäß marxistischer Lehre durch „Ausbeutungs“- und „Verblendungszusammenhänge“ gekennzeichnet, die dem „Kapitalismus“, dem „Patriarchat“ oder was auch immer geschuldet sind und diese müsse der Staat durch Maßnahmen im Sinne der „sozialen Gerechtigkeit“ korrigieren.
Diese Gefahr sieht auch Prof. Uhle:
„Die Mehrzahl der in jüngerer Zeit diskutierten Vorschläge zeichnen doch die Tendenz aus, das bisherige Verhältnis zwischen Elternverantwortung und staatlichem Wächteramt zu verändern – und zwar zu Lasten des Elternrechts und zugunsten der staatlichen Einflussnahme.“
Dass politische Kräfte, von denen man sonst des Öfteren hört, Kinder zu bekommen wäre „egoistisch“ oder würde der Selbstverwirklichung der Frau abträglich sein, plötzlich ihr Herz für Kinder entdeckt haben wollen, mögen manche nicht so recht glauben.
Konkrete Auswirkungen einer Paradigmenumkehr zugunsten des Staates, wie sie mit „Kinderrechten“ in der Verfassung einhergehen würden, könnten etwa die Einführung einer Kindergartenpflicht, eine Impfpflicht und oder weitere Einschränkungen des Mitbestimmungsrechts der Eltern bei der schulischen Sexualerziehung sein. Bereits bis dato ist es in Hessen bereits mehrfach zu Fällen gekommen, da staatliche Behörden gegen Eltern Erzwingungshaft verhängt hatten, die ihre Kinder vor Formen der Sexualerziehung, die ihnen als übergriffig erschienen waren, durch Fernhalten vom Unterricht zu bewahren suchten.
Jugendämter besonders übergriffig gegenüber religiösen Familien und Einwanderern
Darüber hinaus klagen neben christlichen Elternverbänden auch solche aus den Einwanderercommunitys, dass deutsche Jugendämter unter anderem bei Kindern aus polnischen, russischen oder türkischen Einwandererfamilien auch bei sehr vagem Verdacht auf Unzulänglichkeiten sehr schnell zum Mittel der Kindeswegnahme griffen.
Zustände wie in der DDR, wo Regimegegnern die Kinder weggenommen, in staatliche Kinderheime verfrachtet und später an verdiente Genossen „umverteilt“ wurden, mögen nicht die Absicht der Verteidiger von Kinderrechten in der Verfassung sein. Die Absichten der Abgeordneten, die eine Grundgesetzänderung anstreben, sind aber, wie Prof. Uhle feststellt, unerheblich.
„Für die Auswirkungen einer Grundgesetzänderung ist nicht die Absicht ihrer Urheber entscheidend, sondern der objektive Sinngehalt der Verfassungsänderung“, gibt er zu bedenken. „Und dieser Sinngehalt spräche im Falle der Schaffung eines ‚Kindergrundrechts‘ für eine Änderung der Rechtslage.“
Bereits im Jahr 2012, so berichtete vor einiger Zeit das „Deutsch-Türkische Journal“, sei die Zahl der staatlichen Inobhutnahmen von Kindern und Jugendlichen auf mehr als 40 000 bundesweit angestiegen. Das war gegenüber 2007 eine Steigerung um 43 Prozent, dabei war jedes vierte betroffene Kind eines ohne deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Vorsitzende des Polnischen Verbandes Eltern gegen Diskriminierung der Kinder in Deutschland e.V., Wojciech Pomorski, sieht unter anderem finanzielle Eigeninteressen seitens der Sozialbürokratie als Ursache für die vermehrten Kindeswegnahmen. Für jedes Kind könne das Jugendamt mit einem Etat zwischen 3000 und 14 000 Euro monatlich rechnen. Eine Verringerung der Inobhutnahmen würde auch Kürzungen im Budget zur Folge haben.
Andere wittern politische und ideologische Gründe hinter der zunehmenden Anzahl an Interventionen der Jugendämter – und werfen ihnen vor, insbesondere gegenüber Eltern aus Einwandererfamilien und solchen, die religiösen Minderheiten angehören, mit besonderer Rücksichtslosigkeit zu agieren.
Marxistisches Menschenbild hinter dem Verlangen nach eigenen „Kinderrechten“
Mathias von Gersdorff argwöhnt zudem, dass ein Menschenbild hinter der Forderung nach eigenen „Kinderrechten“ in der Verfassung stehe, das die traditionelle Familie als Feindbild betrachtet oder ihr zumindest keine Vorrechte gegenüber anderen Formen des Zusammenlebens einräumen wolle.
„Das Grundgesetz fokussiert auf die Elternrechte und auf die Ehe, weil es noch davon ausgeht, dass sich die Gesellschaft aus Familien und nicht aus Individuen zusammensetzt“, erklärt Gersdorff. „Die Familie ist die Keimzelle der Nation und nicht der Einzelne. Aus diesem Grund darf der Staat in das Familienleben nur in Notfällen eingreifen, wie eben im Fall von Misshandlung und Vernachlässigung.“
Aus der Sicht von Marxisten sei die Familie hingegen eine per Zufall zusammengewürfelte Gruppe von Menschen, die der Staat beliebig umgestalten könne. Wäre das tatsächlich so, dann könnten nur einzelne Individuen Träger von Rechten und Rechtssubjekte gegenüber dem Staat sein. Nach ihrer Auffassung von „Kinderrechten“ stünden dann Eltern und Kinder äquidistant zum Staat. Ob sie eine Familie bilden oder nicht, wäre unerheblich.
„Spätestens hier wird deutlich“, erklärt Gersdorff, „wie stark der Gedanke an ‚Kinderrechte‘ von sozialistischen bzw. kommunistischen Kategorien geprägt ist. Im Kommunismus gibt es nur den einzelnen Menschen, der wie ein isoliertes Atom in der Gesellschaft lebt. Zwischen dem Einzelnen und dem Staat gibt es keine intermediäre Organisation, vor allem keine Familie, die in irgendeiner Weise vom Staat unabhängig ist.“
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