Polizist wegen Hitlergruß und rechtsextremer Tattoos entlassen

Ein rechtsextremer Berliner Polizist wird aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Der Mann trägt Runen und die Noten des Horst-Wessel-Liedes als Tätowierungen, zeigte den Hitlergruß und bewahrte in seiner Wohnung Nazi-Devotionalien auf.
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Polizei.Foto: Lukassek/iStock
Epoch Times17. November 2017

Ein Beamter, der Tätowierungen mit verfassungswidrigen Symbolen trägt und öffentlich den Hitlergruß zeigt, kann aus dem Staatsdienst entlassen werden.

Das entschied am Freitag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall eines Polizeikommissars aus Berlin. Gerade Tattoos könnten eine „dauerhafte Abkehr“ von der Verfassung dokumentieren. Auf die Strafbarkeit komme es nicht an. (Az: 2 C 25.17)

2007 hatte die Staatsanwaltschaft gegen den Polizisten ermittelt. Sie warf ihm vor, an der Herstellung von CDs und zugehörigen Booklets mit volksverhetzenden Liedtexten beteiligt gewesen zu sein. Zudem trage er Tätowierungen mit Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und habe in der Öffentlichkeit den Hitlergruß gezeigt.

Allerdings stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren später ein, weil dem Polizisten nicht nachgewiesen werden konnte, den Hitlergruß auch im Inland gezeigt und seine Tätowierungen auch öffentlich sichtbar getragen zu haben. Bei den Liedtexten war letztlich nicht eindeutig genug, dass sich das vorrangig beanstandete Schmählied auf das Tagebuch der Anne Frank bezog.

Dennoch entließ das Land Berlin den Polizisten aus dem Dienst. Seine Klage hatte vor den Instanzgerichten noch weitgehend Erfolg. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht verhängten lediglich eine Geldbuße von 300 Euro wegen unerlaubter Nebentätigkeiten bezüglich der CDs.

Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Urteile nun jedoch auf und bestätigte die Entlassung. Zur Begründung verwiesen die Leipziger Richter auf das „besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis“. Auf dieser Grundlage müsse es möglich sein, Beamten hoheitliche Aufgaben zu übertragen.

Wörtlich erklärte das Bundesverwaltungsgericht weiter: „Sie müssen sich daher zu der Verfassungsordnung, auf die sie vereidigt worden sind, bekennen und für sie eintreten. Wer die freiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung des Grundgesetzes ablehnt, ist für die Ausübung eines öffentlichen Amts nicht geeignet. Auf die Strafbarkeit treuepflichtwidriger Verhaltensweisen kommt es dabei nicht an.“

Durch Tätowierungen werde der Körper „bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt“. Damit sei „eine plakative Kundgabe verbunden, zu der sich der Träger schon angesichts ihrer Dauerhaftigkeit in besonders intensiver Weise bekennt“. Mit einem Tattoo verfassungswidriger Symbole bringe ein Beamter daher „eine die verfassungsmäßige Ordnung ablehnende Einstellung zum Ausdruck, was im Wege des Disziplinarverfahrens geahndet werden kann“.

Allerdings setze die Entlassung eines Beamten aus dem Dienst „eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens voraus“. Denn gerade tätowierte Bilder und Zeichen seien oft einer Interpretation zugänglich.

Hier habe der Polizist Runenzeichen und Embleme rechtsextremistischer, rassistischer Musikgruppen getragen. Zudem habe er aber auch wiederholt den Hitlergruß gezeigt, mit einer Hakenkreuzflagge posiert und nationalsozialistische Devotionalien in seiner Wohnung verwahrt.

Vor diesem Hintergrund seien seine Tätowierungen als eine „grundsätzliche und dauerhafte Abkehr von den Prinzipien der Verfassungsordnung zu werten, die zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt“, urteilte das Bundesverwaltungsgericht. (afp)



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