Polizei, Armee, Feuerwehr und die Teil-Impfpflicht Pflege
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums soll ab dem 15. März eine „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ umgesetzt werden. Diese gilt beispielsweise für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen und Rettungsdiensten.
„Ab dem 16. März 2022 ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich“, erklärt das Ministerium. Als Nachweis gelten sowohl die abgeschlossenen Impfungen als auch ein Genesenennachweis. Auch ein vorliegendes ärztliches Attest wird anerkannt, dass die Person aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann.
Hintergrund ist ein Beschluss des Deutschen Bundestags zu einem gemeinsamen Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, der Grünen und der FDP „zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ vom 9. Dezember 2021.
Polizeigewerkschaft gegen Impfpflicht
Derzeit noch nicht betroffen ist die Polizei. Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) in Deutschland hat sich gegen eine Impfpflicht für die Polizeikräfte ausgesprochen. Noch im November hatte die GdP eine andere Meinung dazu.
Doch angesichts der Veränderungen der pandemischen Lage durch die Vorherrschaft der Omikron-Variante von SARS-CoV-2 sieht die GdP eine veränderte Situation – und das trotz Infektionszahlen „noch immer auf hohem Niveau“ und der Tatsache, dass im öffentlichen Dienst derzeit zahlreiche Beschäftigte aufgrund von COVID-19 ausfallen. Dabei bezieht sich die Polizeigewerkschaft in einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesvorstands auf die „momentane wissenschaftliche Einschätzung“, wie der Berliner Landesvorsitzende der GdP, Norbert Cioma, erklärte.
Das Fazit: „Die aktuellen Impfstoffe verhindern keine Transmission der omnipräsenten Omikron-Variante.“ Cioma meinte auch, dass „richtigerweise“ immer mehr Maßnahmen zurückgefahren würden und es keine sachliche Argumentationslage mehr für eine allgemeine Impfpflicht gebe.
Bundeswehr: Impfen, um Einsatzfähigkeit zu erhalten
Zuvor hatte sich bereits Ende November die Bundeswehr für eine militärische Impfpflicht entschieden: „Um Einsatzbereitschaft zu bewahren und die Soldatinnen und Soldaten zu schützen, gilt für Soldatinnen und Soldaten unverzüglich eine Duldungspflicht für Impfungen gegen Corona“, heißt es auf der Website der „Parlamentsarmee“. Dabei orientiere man sich „grundsätzlich – unter Berücksichtigung militärspezifischer Erfordernisse – an den Vorgaben der Bundesregierung und denen der Ständigen Impfkommission“.
Die Entscheidung beruht auf Basis des Paragrafen 17a des „Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten“ (Soldatengesetz): „(2) Der Soldat muss ärztliche Maßnahmen gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn sie 1. der Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen oder 2. der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
Unter Absatz (4) heißt es dann: „Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Maßnahme ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, kann ihm die Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Maßnahme, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden ist.“
Feuerwehr-Brandbrief aus Berlin
Die Feuerwehren in Deutschland unterliegen der Landesgesetzgebung. Zu einer eventuellen Impfpflicht für die Floriansjünger müssen die Bundesländer eigene Entscheidungen treffen, wie in Berlin beispielsweise.
Landesbranddirektor Karsten Homrighausen hatte dort die rund 4.500 Beschäftigten bei der Berufsfeuerwehr und die etwa 1.300 aktiven Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr in einem Schreiben am 23. Dezember darauf hingewiesen, dass man dann Ungeimpfte an das Gesundheitsamt melden werde.
Im Februar machte ein Brandbrief aus den Reihen der Berliner Feuerwehr die Runde. 450 Feuerwehrleute, nach eigenen Angaben von ungeimpft bis geboostert, hätten sich laut „Berliner Zeitung“ aus Protest zu einer Gruppe mit dem Namen „Feuerwehrgemeinschaft Berlin“ zusammengeschlossen und die Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin, die Senatsverwaltung für Inneres und die Behördenleitung der Berliner Feuerwehr angeschrieben.
In dem Brief wird nach Einschätzung der Unterzeichner aufgrund der Folgen bei Umsetzung der Impfpflicht die Sicherheit der Stadt als „massiv gefährdet“ angesehen. Dies, weil eine Vielzahl von Feuerwehrleuten „schlagartig nicht mehr zur Verfügung“ stehen würde. Aufgrund der schon vorher extrem angespannten Personalsituation gehe man daher davon aus, dass der Wegfall der ungeimpften Feuerwehrleute „zu einer dramatischen und nicht beherrschbaren Sicherheitslage“ führen werde. Man appellierte, „von dem Wahnsinn einer Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht abzusehen“, und erinnerte daran, „dass eine Impfung nicht vor einer Infektion mit einer COVID-19 Erkrankung schützt“.
Wagenknecht: Warnungen ernst nehmen
Auch die Linken-Bundestagsabgeordnete Sahra Wagenknecht teilte den Zeitungsbeitrag mit dem Brief der Feuerwehrleute und kommentierte: „Diese Warnung aus den Reihen der Berliner Feuerwehr sollte man ernst nehmen“, so die Abgeordnete. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht bringe keinen Schutz vor Infektionen, sondern gefährde die Hilfe im Notfall und damit die öffentliche Sicherheit, meinte Wagenknecht.
Welche Auswirkungen bereits eine geringe Anzahl fehlender Feuerwehrleute haben kann, erklärte in einer ähnlichen Situation im November in Neuseeland die dortige Gewerkschaft der Berufsfeuerwehrleute.
Nach deren damaligen Schätzung würden rund zehn Prozent der Einsatzkräfte betroffen sein und an der Frontlinie fehlen, bei Bränden und bei Autounfällen, berichtete das öffentlich-rechtliche Radio Neuseeland. Gewerkschaftssekretär Wattie Watson sagte über die übrigen Feuerwehrkräfte, dass die Besatzungen jeweils „humpeln“ würden, wenn sie ein oder zwei wichtige Mitarbeiter verlieren würden.
Nur Verfassungsbeschwerde möglich
In Deutschland besteht die Möglichkeit, dass direkt Betroffene gegen die Impfpflicht klagen, wie die Anwalts-Plattform „Anwalt.de“ erklärt. Im aktuellen Fall die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Mitarbeiter und im Fall einer allgemeinen Impfpflicht jeder Bürger.
Zuständig ist das Höchstgericht, in diesem Fall das Bundesverfassungsgericht. Dabei gelte es, eine Frist einzuhalten. Die Verfassungsbeschwerde müsse innerhalb eines Jahres ab Eintritt der Impfpflicht eingehen und kann bereits jetzt gestellt werden.
Zunächst könne man im Eilverfahren beantragen, dass die gesetzliche Regelung außer Vollzug gesetzt werde. „Eine Impfpflicht bedeutet immer einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Betroffenen. Aber auch in die Berufsfreiheit und in das Recht auf Gleichbehandlung wird damit eingegriffen.“
Der Artikel erschien zuerst in der Wochenendzeitung Ausgabe 35 am 11. März 2022.
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