Persönlichkeitsrecht gestärkt: Teilerfolg für Arne Schönbohm gegen ZDF und Böhmermann

Das Landgericht München I hat dem früheren BSI-Präsidenten Arne Schönbohm in einem brisanten Rechtsstreit gegen das ZDF und Jan Böhmermann Recht gegeben. Vier von fünf angegriffenen Äußerungen wurden als unwahre Tatsachenbehauptungen eingestuft und untersagt. Böhmermann sieht sich dennoch als Sieger.
Arne Schönbohm, Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
Arne Schönbohm, der ehemalige Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), geht gegen Beteiligte an der gegen ihn geführten Kampagne vor.Foto: Rolf Vennenbernd/dpa
Von 19. Dezember 2024

Einen wichtigen Erfolg in seinem Kampf um vollständige Rehabilitation hat der frühere Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, erzielt. Das Landgericht München I hat am Donnerstag, 19.12., in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil über seine Klage gegen das ZDF entschieden.

In der Rechtssache zu Aktenzeichen 26 O 12612/23 hat das Gericht dem öffentlich-rechtlichen Medium die Verbreitung von vier Äußerungen untersagt. Diese hatten erst der Moderator Jan Böhmermann in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ und dann www.zdf.de selbst erhoben. Lediglich eine fünfte angegriffene Äußerung müsse Schönbohm hinnehmen, weil es sich nur um eine satirisch zugespitzte Meinungsäußerung, nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handele.

Schönbohm durch konstruierte Kontaktschuld zum „Sicherheitsrisiko“ gestempelt

Hintergrund des Verfahrens war das „ZDF Magazin Royale“ vom 7.10.2022. In dieser hatte Böhmermann Schönbohm als „Cyber-Clown“ dargestellt und eine Art Kontaktschuld des damaligen BSI-Chefs konstruiert. Schönbohm hatte bis 2016 den „Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e. V.“ geleitet. In diesem war phasenweise ein Berliner Cybersecurity-Unternehmen Mitglied.

Dieses trug zuvor einen anderen Namen und war Tochterunternehmen eines Unternehmens, das ein früherer FSB-Mitarbeiter gegründet haben soll. Für das ZDF-Format reichte diese Indizienkette aus, um Schönbohm „Russland-Kontakte“ zu attestieren – und für Bundesinnenministerin Nancy Faeser, um diesen als mögliches „Sicherheitsrisiko“ mit sofortiger Wirkung von seiner Tätigkeit freizustellen.

Ein Disziplinarverfahren, das Schönbohm gegen sich selbst in die Gänge gebracht hatte, konnte keinerlei Fehlverhalten des Spitzenbeamten feststellen. Faeser erklärte später, diesen nicht aufgrund der Behauptungen in der Böhmermann-Sendung abberufen zu haben. Sie begründete den Schritt stattdessen mit einem „fehlenden Vertrauen in die Amtsführung“ Schönbohms.

Gericht sieht Vorliegen unwahrer Tatsachenbehauptung als erwiesen an

Schönbohm wurde an die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung versetzt – und ist mittlerweile deren Leiter. Er kündigte jedoch an, gegen seinen Dienstgeber unter anderem wegen Mobbings und Verletzung der Fürsorgepflicht. Gegen das ZDF reichte er Klagen wegen „schwerer Persönlichkeitsverletzungen“ und „falscher Berichterstattung“ vorzugehen.

Bereits im September deutete sich an, dass Schönbohm vor der Pressekammer des Landgerichts München I Erfolg haben würde. Am Donnerstag wurde nun das Urteil verkündet. Die Kammer kam zur Überzeugung, dass insbesondere zwei Äußerungen des Böhmermann-Magazins so verstanden werden konnten, dass der frühere BSI-Chef bewusst Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gepflegt habe.

Dies sei eine unwahre Tatsachenbehauptung, die den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Aus diesem Grund müssten Böhmermann und das ZDF diese künftig unterlassen.

Falschbehauptungen gegen Schönbohm ergeben sich „auch aus den Begleitumständen“

Der Sender hatte erklärt, seine Darstellung sei „keineswegs so zu verstehen“, dass man Schönbohm „bewusste“ Kontakte nach Russland unterstellt habe. Dieser habe allerdings erklärt, „unbewusste“ Kontakte zu russischen Diensten nicht ausschließen zu können. Dies habe man für eine „in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik“ am BSI und dessen damaligem Leiter genutzt.

Dieser Darstellung konnte sich das Gericht nicht anschließen. Insbesondere zwei der inkriminierten Äußerungen „stellten sich nach einer nicht fernliegenden Deutungsvariante als Tatsachenbehauptungen“ dar, der Kläger unterhalte bewusst Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland. Der Bedeutungsgehalt der Aussage ergebe sich dabei „nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus den Begleitumständen“.

Auch satirische Äußerungen müssten sich, so das Gericht, „an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen, wenn es um den Tatsachenkern der Aussage gehe“. In der Abwägung, ob eine solche zu untersagen sei, müsse ein „großzügiger Maßstab“ gelten. Grenzen finde dieser jedoch dort, wo sich die Äußerung als eine unwahre, das Persönlichkeitsrecht verletzende Tatsachenbehauptung darstelle.

Prozess gegen Bundesinnenministerium beginnt im Januar

Eine Geldentschädigung wegen Rufschädigung in Höhe von mindestens 100.000 Euro, die Schönbohm eingefordert hatte, versagte ihm das Gericht. Dies begründete die Kammer zum einen damit, dass die beanstandeten Äußerungen auch anders gedeutet werden könnten, als dieser das tue. Außerdem hätte er diesen Anspruch zu einem früheren Zeitpunkt auch auf andere Weise verfolgen können. Eine Geldentschädigung nach dem Presserecht komme nur als „letzter Ausweg“ in Betracht.

Schönbohm selbst feierte seinen Erfolg auf X.

Böhmermann hingegen verkauft das Urteil als eigenen Sieg – immerhin habe das Gericht die Entschädigungsforderung zurückgewiesen und eine der Äußerungen als zulässig beurteilt.

Im Januar verhandelt das Verwaltungsgericht Köln über eine weitere Klage Schönbohms, die sich gegen das Bundesinnenministerium richtet. Dabei geht es um die Fürsorgepflichten des Ministeriums gegen seinen Beamten.



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