Özdemir: Debatte über Bundeswehreinsatz im Inland überflüssig
„Unsere Polizei hat in Bayern einen großartigen Job gemacht. Die Forderung, die Bundeswehr im Innern einzusetzen, ist nichts anderes als ein Misstrauensbeweis gegenüber der Polizei. Das ist Effekthascherei“, sagte er der „Frankfurter Neuen Presse“. „Wenn ich mit der Polizei rede und höre, wo dort der Schuh drückt, hat mir noch kein einziger Polizist gesagt, er brauche die Bundeswehr im Innern. Aber viele haben mir gesagt, wir haben ein Ausstattungs-, wir haben ein Kommunikations- und Abstimmungsproblem, wir haben auch ein Personalausstattungsproblem. Das sollte man ernst nehmen.“
Seit den Gewalttaten von München, Ansbach und Würzburg streitet die Regierungskoalition wieder über Bundeswehreinsätze im Inland. Das Grundgesetz erlaubt solche Einsätze nur in Ausnahmefällen, die in den Artikeln 35 und 87a geregelt sind.
AMTSHILFE, Artikel 35, Absatz 1:
„Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.“
Das ist Grundlage für die jetzige Flüchtlingshilfe. Die Bundeswehr ist seit mehr als einem Jahr an der Unterbringung, Versorgung und Registrierung von Flüchtlingen beteiligt. Zu Spitzenzeiten waren 9000 Soldaten im Einsatz, heute sind es noch etwa 900.
KATASTROPHENHILFE, Artikel 35, Absatz 2:
„ (…) Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.“
Bei der Flutkatastrophe in Hamburg 1962 und bei den Hochwasserkatastrophen an Oder und Elbe bauten tausende Soldaten Dämme und halfen bei Evakuierungen. Solche Einsätze können sowohl unter Amts- als auch unter Katastrophenhilfe laufen. Ein „besonders schwerer Unglücksfall“ kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch ein Terroranschlag sein.
NOTSTAND, Artikel 87a, Absatz 4:
„Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.“
Einen solchen Einsatz der Bundeswehr hat es noch nicht gegeben.
(dpa)
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