Obergerichte der Bundesländer uneins über Corona-Verkaufsverbote
Die Verkaufsverbote für große Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern spalten die deutsche Rechtsprechung. Heute verkündeten die Oberverwaltungsgerichte in Bayern, Niedersachsen und dem Saarland unterschiedliche Entscheidungen zur Rechtmäßigkeit der Verkaufsverbote.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVGH) in München sieht in der 800-Quadratmeter-Regel einen verfassungswidrigen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Die Oberverwaltungsgerichte in Niedersachsen und dem Saarland dagegen halten die Vorschrift für rechtens. Der Handelsverband Deutschland (HDE) forderte einheitliche Regelungen für alle Einzelhändler unabhängig von der Ladengröße.
800qm-Regel – aber nicht für alle
Der Stein des Anstoßes: Die 800-Quadratmeter-Regel gilt nicht für alle Geschäfte gleichermaßen, deswegen klagen mehrere Einzelhändler in mehreren Bundesländern. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München rügte insbesondere die Ausnahmen für Buchläden und Fahrradhändler. Das ist aus Sicht des höchsten bayerischen Verwaltungsgerichts „aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt“.
Unmittelbare Konsequenzen hat aber auch die Münchner Entscheidung nicht: Das Gericht setzte die bayerische Version der Vorschrift wegen der Pandemie-Notlage „ausnahmsweise“ nicht außer Kraft, wie es in der Mitteilung hieß. Der 20. Senat beschränkte sich darauf, die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen.
800qm-Regel diene dem Infektionsschutz
Die Richterkollegen in Lüneburg und Saarlouis sehen die Sache anders. Laut niedersächsischem Oberverwaltungsgericht ist die Flächenbeschränkung eine notwendige infektionsschutzrechtliche Maßnahme. Dementsprechend lehnte der 13. Senat den Antrag ab, die Regel vorläufig außer Kraft zu setzen. Geklagt haben vier große Möbelhäuser mit Verkaufsflächen von 25.000 bis 60.000 Quadratmetern aus dem Raum Hannover.
Und im Saarland lehnte das Oberverwaltungsgericht einen Antrag des Kaufhauskonzerns Galeria Karstadt Kaufhof auf Aussetzung der dortigen Corona-Bekämpfungsverordnung ab. Eine Reduzierung des Warenangebots durch Verkleinerung der Verkaufsfläche und die dadurch bewirkte Leerung der Innenstädte sei ein „geeignetes und erforderliches Mittel, um die Ansteckungsgefahr zu verringern“, begründete das Gericht in Saarlouis seine Entscheidung.
Handelsverband sieht keine sachliche Begründung für 800qm-Regel
„Der Handel braucht diskriminierungsfreie Regelungen für die Ladenöffnungen“, forderte in Berlin Stefan Genth, der Hauptgeschäftsführer des Einzelhandelsverbands HDE. „Wir finden die Regeln wettbewerbsverzerrend und willkürlich“, kritisierte Bernd Ohlmann, Sprecher des Handelsverbands Bayern. „Ein großes Möbelhaus kann den Abstand zwischen den Kunden genauso gewährleisten wie ein kleiner Einzelhändler.“ Auch die teilweise unterschiedlichen Vorschriften in verschiedenen Bundesländern ärgern den Einzelhandel: „Letztendlich kocht jedes Land sein eigenes Süppchen“, sagte Ohlmann. Für die Unternehmen sei jeder einzelne Tag wichtig.
Neben Einzelhändlern klagen deutschlandweit auch viele Bürger gegen Corona-Einschränkungen. „Die Gerichte verzeichnen eine steigende Zahl von Rechtsschutzgesuchen gegen die Corona-Maßnahmen“, sagte dazu Sven Rebehn, der Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbunds. „Im Verlauf der Pandemie ist eine Tendenz festzustellen, dass die Gerichte feiner abgestufte, differenzierte Maßnahmen zum Infektionsschutz verlangen und generelle Verbote kritischer bewerten.“ (dpa)
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