NRW: Land verschärft Beschränkungen für Einzelhandel wenige Stunden nach Urteil zur Lockerung

Ab sofort gilt im gesamten Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr, Terminbuchungen entfallen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster. Diese seien mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar - die Reaktion von NRW: Das Land weitet die Corona-Beschränkungen für den Einzelhandel aus.
Epoch Times22. März 2021

Update 16:00 Uhr

Verschärfung statt Lockerung: Nach einem Urteil des nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat das Land die Corona-Beschränkungen für den Einzelhandel ausgeweitet.

Die Kundenbegrenzung pro Quadratmeter sowie die Terminbuchung bleiben damit nicht nur bestehen, sondern gelten auch für mehr Geschäfte als zuvor, wie aus einer Mitteilung des Gesundheitsministeriums vom Montag hervorgeht. Demnach gelten diese Beschränkungen ab sofort auch für Buchhandlungen, Schreibwarengeschäfte und Gartenmärkte.

Erst wenige Stunden zuvor hatte das OVG die Beschränkungen teilweise gekippt. Dem Gericht zufolge verstießen die Regelungen „in ihrer derzeitigen Ausgestaltung“ gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Kundenbegrenzung pro Quadratmeter sowie die bislang erforderliche Terminbuchung für den Großteil der seit dem 8. März wieder geöffneten Geschäfte setzte das Gericht somit außer Vollzug.

Da nach der Rechtslage sämtliche Geschäfte öffnen dürften, könne das Kriterium, ob ein Warensortiment Grundbedarf sei, eine Besserstellung nicht mehr ohne Weiteres begründen, legte das Gericht seine Entscheidung dar. Dem Land sei es nun freigestellt, „auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält“.

Das NRW-Gesundheitsministerium reagierte umgehend und erließ eine angepasste Coronaschutzverordnung. Damit setze die Landesregierung die Maßgaben des Gerichts konsequent um, so Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU).

Die vorgesehen erweiterten Terminbuchungen seien aus „Gleichheitsgründen“ vorgesehen. „Wichtig ist, dass das Gericht grundsätzlich die Verhältnismäßigkeit unserer Maßnahmen erneut bestätigt hat“, erklärte Laumann. Alles Weitere sei nach der Ministerpräsidentenkonferenz zu entscheiden.

Gegen die Beschränkungen geklagt hatte ein Media-Markt. Für die bereits zuvor geöffneten Geschäfte wie etwa Supermärkte ließ die vorherige Coronaschutzverordnung des Landes einen Kunden pro zehn beziehungsweise 20 Quadratmeter Verkaufsfläche zu.

Im übrigen NRW-Einzelhandel wurde ab dem 8. März hingegen der Zutritt auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter nach vorheriger Terminvergabe festgelegt.

Ausnahmen galten für zuvor ebenfalls geschlossenen Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte. Für Blumengeschäfte und Gartenmärkte, die bislang nur verderbliche Blumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen durften, galten ebenfalls die „günstigeren Öffnungsmodalitäten“.

In der Pandemie bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, erklärte das OVG. Zulässig sei auch, die Beschränkungen schrittweise zu lockern, wobei es „zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen verschiedener Bereiche“ komme.

Grundsätzlich habe es der Gesetzgeber bei bisherigen Regelungen für Geschäfte wie den Lebensmitteleinzelhandel belassen dürfen, entschied das Gericht in seinem unanfechtbaren Beschluss.

Das gelte auch für die vorläufig reduzierte Kundenzahl und die Terminbuchung. Der Verordnungsgeber überschreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Das sei der Fall, wenn Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte „unter vereinfachten Bedingungen“ betrieben werden dürften.

Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teile das OVG nicht. Angesichts der „gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben uns Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte“, sei die Beschränkung der Grundrechte voraussichtlich gerechtfertigt.

11:44 Uhr: Urteil für ganz Nordrhein-Westfalen: Kundenbegrenzung und Terminbuchung im Einzelhandel aufgehoben

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht Münster hat auf den Eilantrag eines Media-Marktes die Vorschriften der Coronaschutzverordnung zur Beschränkung des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug gesetzt. Wie das Gericht am Montag mitteilte, entfallen ab sofort die Kundenbegrenzung pro Quadratmeter sowie die bislang erforderliche Terminbuchung.

Die Regelungen verstoßen nach Auffassung des Gerichts „in ihrer derzeitigen Ausgestaltung“ gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Auf Grundlage der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes können seit dem 8. März wieder alle Einzelhändler öffnen. Für die bereits zuvor von der Schließung ausgenommenen Geschäfte wie etwa Supermärkte ließ die Verordnung einen Kunden pro zehn beziehungsweise 20 Quadratmeter Verkaufsfläche zu.

Im übrigen NRW-Einzelhandel wurde hingegen der Zutritt auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter nach vorheriger Terminvergabe festgelegt. Diese Regelung setzte das OVG nun außer Vollzug.

Bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, erklärte das Gericht. Der Verordnungsgeber überschreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zum Urteil (juris.de) vom 22. März 2021

Auf der Grundlage der aktuellen nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung können seit dem 8. März 2021 wieder alle Einzelhändler öffnen. Für die schon bislang von einer Schließung ausgenommenen Geschäfte (etwa Lebensmittelhandel) bleibt es bei der bisherigen Regelung, die eine Kundenbegrenzung auf eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche bzw. pro 20 qm für die 800 qm übersteigende Gesamtverkaufsfläche vorsieht.

Im übrigen Einzelhandel ist der Zutritt grundsätzlich nur für einen Kunden pro 40 qm Verkaufsfläche und auch nur nach vorheriger Terminvergabe zulässig. Ausgenommen sind hiervon allerdings die zuvor ebenfalls geschlossenen Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte. Gleiches gilt für Blumengeschäfte und Gartenmärkte, die bislang nur verderbliche Schnitt- und Topfblumen sowie Gemüsepflanzen und Saatgut verkaufen durften. Für sie gelten ebenfalls die günstigeren Öffnungsmodalitäten.

Diese Regelungen hat das Oberverwaltungsgericht nun insgesamt vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Beschränkungen verstießen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Bei der Pandemiebekämpfung bestehe zwar ein Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers, der sich in einer komplexen Entscheidungssituation befinde und nur mit Prognosen zu den Auswirkungen von Beschränkungen und Lockerungen arbeiten könne. Es sei auch zulässig, schrittweise zu lockern, wobei es zwangsläufig zu Ungleichbehandlungen verschiedener Bereiche komme.

Der Verordnungsgeber habe es deshalb grundsätzlich für Geschäfte wie den Lebensmitteleinzelhandel bei den bisherigen Regelungen belassen dürfen, während für andere Betriebe vorläufig nur eine reduzierte Kundenzahl zugelassen werde und eine vorherige Terminbuchung erforderlich sei.

Die schrittweise und kontrollierte Öffnung weiterer Bereiche des Handels müsse aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zwingend mit einer Verschärfung der Öffnungsbedingungen für die bereits bislang von der Schließung ausgenommenen Geschäfte einhergehen.

Der Verordnungsgeber überschreite aber seinen Spielraum, wo ein einleuchtender Grund für eine weitere Differenzierung fehle. Dies sei der Fall, soweit nunmehr auch Buchhandlungen, Schreibwarenläden und Gartenmärkte mit ihrem gesamten Sortiment unter vereinfachten Bedingungen (größere Kundenzahl, ohne Terminbuchung) betrieben werden dürften.

Es erschließe sich nicht und werde durch den Verordnungsgeber auch nicht begründet, warum dessen Annahme, diese Betriebe deckten ebenfalls eine Art Grundbedarf, für sich genommen andere Öffnungsmodalitäten rechtfertigen sollte als beim übrigen Einzelhandel.

Da nach der nunmehr geltenden Rechtslage sämtliche Geschäfte öffnen dürften, könne das Kriterium, ob ein Warensortiment Grundbedarf sei, eine Besserstellung nicht mehr ohne Weiteres begründen. Erforderlich wäre vielmehr, dass der angenommene Grundbedarf gerade die Differenzierung in den Öffnungsmodalitäten nahelege.

Wegen des untrennbaren Zusammenhangs der Regelungen zum Handel hat das Gericht diese insgesamt vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das bedeutet, dass ab sofort im gesamten Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen keine Kundenbegrenzung pro Quadratmeter mehr gilt und das Erfordernis der Terminbuchung entfällt.

Der Senat hat allerdings darauf hingewiesen, dass es dem Land unbenommen ist, auch kurzfristig eine Neuregelung zu treffen, die keine unzulässigen Differenzierungen enthält. Die durch den Media-Markt geltend gemachten grundlegenden Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen für den Einzelhandel teilte der Senat nicht. Insbesondere sei die Beschränkung der Grundrechte der Einzelhändler angesichts der gravierenden Folgen, die ein erneuter unkontrollierter Anstieg der Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, voraussichtlich gerechtfertigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(Mit Material von afp)



Epoch TV
Epoch Vital
Kommentare
Liebe Leser,

vielen Dank, dass Sie unseren Kommentar-Bereich nutzen.

Bitte verzichten Sie auf Unterstellungen, Schimpfworte, aggressive Formulierungen und Werbe-Links. Solche Kommentare werden wir nicht veröffentlichen. Dies umfasst ebenso abschweifende Kommentare, die keinen konkreten Bezug zum jeweiligen Artikel haben. Viele Kommentare waren bisher schon anregend und auf die Themen bezogen. Wir bitten Sie um eine Qualität, die den Artikeln entspricht, so haben wir alle etwas davon.

Da wir die Verantwortung für jeden veröffentlichten Kommentar tragen, geben wir Kommentare erst nach einer Prüfung frei. Je nach Aufkommen kann es deswegen zu zeitlichen Verzögerungen kommen.


Ihre Epoch Times - Redaktion