Neues Gesetz: Corona-Maßnahmen genauer als bisher
Mit dem neuen Bevölkerungsschutzgesetz, das Bundestag und Bundesrat am Mittwoch verabschiedet haben, sollen die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung eine solidere gesetzliche Grundlage bekommen. Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier wollte das neue Gesetz noch am Mittwoch unterschreiben, damit es am Donnerstag in Kraft treten kann.
Was wird zu Schutzmaßnahmen festgeschrieben?
Erstmals enthält das Gesetz einen Katalog möglicher Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie. Aufgelistet werden etwa Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Abstandsgebote, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie Beschränkungen für den Kultur- und Freizeitbereich, die Schließung von Schulen und Kitas sowie die Erteilung von Auflagen für Bildungseinrichtungen.
Genannt sind in dem neuen Paragrafen 28a außerdem Beschränkungen für Übernachtungsangebote, die Schließung von Einzel- oder Großhandel sowie von Gastronomiebetrieben, Absagen und Auflagen für Veranstaltungen, Versammlungen und religiösen Zusammenkünfte. Zudem werden in dem Gesetz das Verkaufs- und Konsumverbot für Alkohol auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten genannt, ebenso die Anordnung von Reisebeschränkungen.
Wie könnten solche Einschränkungen umgesetzt werden?
Angeordnet werden Schutzmaßnahmen weiterhin durch Verordnungen der Länder sowie bei Zuständigkeit auch des Bundes. Dabei wird noch einmal ausdrücklich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen. Zudem müssen neben Gesundheitsaspekten auch soziale und wirtschaftliche Folgen geprüft werden.
Weiterhin müssen Einschränkungen künftig immer befristet sein und die Regierenden müssen den Parlamenten eine Begründung vorlegen, warum die jeweilige konkrete Maßnahme erforderlich ist. Einschränkungen von Demonstrationen oder von Gottesdiensten, die beide in besonderem Maße durch die Verfassung geschützt sind, sollen nur zulässig sein, wenn es dafür zur Pandemieabwehr keine Alternative gibt.
Parlament hat weiterhin kein Vorbehaltsrecht
Der Parlamentsvorbehalt, also das Recht von Bundestag oder Landtagen, Verordnungen zumindest im Nachhinein wieder zu kassieren, wurde von der Koalition abgelehnt. Insofern bleibt es bei Informationsrechten und der Begründungspflicht. Allerdings dürfte es für Regierungen schwer sein, sich über ein anderslautendes Parlamentsvotum hinwegzusetzen.
Auch künftig wird es unterschiedliche Verordnungen auf Länderebene geben. Allerdings erwartet die Koalition eine größere Einheitlichkeit zumindest bei den Kriterien für angeordnete Maßnahmen. Ausdrücklich genannt wird im Gesetz als Schwellenwert für Schutzmaßnahmen die Zahl von 35 beziehungsweise 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen.
Impfungen
Geregelt wird die geplante Priorisierung von Impfungen, also ein vorrangiger Anspruch von Menschen aus Risikogruppen und Beschäftigten im Gesundheitswesen und anderen als besonders wichtig eingestuften Bereichen. Auf längere Sicht sollen Impfungen allen offenstehen, unabhängig von einer Krankenversicherung. An den Kosten werden auch die privaten Krankenversicherungen beteiligt. Impfzentren sollen nach dem Willen der Bundesregierung bundesweit bis zum 15. Dezember einsatzbereit sein.
Um mehr Corona-Tests machen zu können, sollen künftig bei Bedarf auch Kapazitäten veterinär- und zahnmedizinischer Labore in Anspruch genommen werden können. Besonders gefährdete Menschen können zudem einen Anspruch auf bestimmte Schutzmasken erhalten.
Kein Verdienstausfall für Urlaubs-Rückkehrer
Sie erhalten anders als bisher keinen Verdienstausfall, wenn sie nach der Rückkehr in Quarantäne müssen. Das Gesetz regelt zudem die digitale Einreiseanmeldung und die Pflicht, den Aufenthaltsort in den zehn Tagen vor und nach der Rückkehr anzugeben.
Voraussetzung für diese wie auch für andere Vorgaben ist, dass der Bundestag eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ beschlossen hat – was derzeit der Fall ist. Dafür werden Kriterien anhand von Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) präzisiert.
Fortgeführt wird die Regelung, dass Eltern einen Verdienstausfall erhalten, wenn ihr Kind in Quarantäne muss. Neu festgelegt werden Kriterien für Ausgleichsansprüche von Krankenhäusern, die Betten für Corona-Kranke freihalten. (afp)
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