Neues Datenschutzgesetz ist möglicherweise europarechtswidrig
Das von der Bundesregierung geplante Gesetz zur Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung verstößt möglicherweise gegen europäisches Recht. Das geht aus einer Stellungnahme der Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff zu dem Gesetzentwurf für eine Anhörung am Montag im Bundestag hervor, die dem „Handelsblatt“ vorliegt.
In der Stellungnahme bemängelt Voßhoff, dass die Befugnisse ihrer Behörde durch die neuen Regelungen beschränkt würden. So gebe es, wie sie anmerkt, bei „Verstößen gegen die Vorschriften des Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten“ keinerlei Durchsetzungsbefugnisse.
Ihre Zuständigkeit „bliebe beschränkt auf Beanstandungen“, konstatiert sie und fügt hinzu: „Für den Geltungsbereich der DS-RL (Datenschutz-Richtlinie) ist das europarechtswidrig.“ Denn laut Voßhoff besteht nach den EU-Vorgaben „die Verpflichtung zu wirksamen Abhilfebefugnissen und […] die Verpflichtung, Möglichkeiten einer gerichtlichen Klärung zu regeln“. Beides enthalte die vom Bundesinnenministerium vorgeschlagene Regelung aber nicht.
Das im Gesetz vorgesehene Instrument der Beanstandung sei vielmehr „nicht verbindlich und nicht durchsetzbar“. Das heißt, so Voßhoff: „Vertritt der Verantwortliche beziehungsweise dessen Aufsichtsbehörde eine andere Rechtsauffassung als die Datenschutzaufsicht, besteht keine Möglichkeit der Durchsetzung oder Einleitung einer gerichtlichen Klärung der Frage, ob die betreffende Verarbeitung rechtswidrig ist.“ Ihre Behörde könne in dieser Konstellation keine „wirksame Abhilfe“ herbeiführen, warnte die Datenschützerin.
Um den Befugnissen Wirksamkeit zu verleihen, bedürfe es daher, wie von der Datenschutz-Grundverordnung vorgegeben, der Möglichkeit, „verbindliche Anordnungen“ zu treffen. Anpassungsbedarf sieht Voßhoff zudem bei der geplanten Beschneidung der Rechte von Betroffenen auf Auskunft und Widerspruch. Zwar lasse die Datenschutz-Grundverordnung Beschränkungen grundsätzlich zu, allerdings nur unter „strengen Voraussetzungen“, die im vorliegenden Gesetzentwurf „nicht immer eingehalten werden“, heißt es in ihrer Stellungnahme. Zum Teil würden etwa die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit nicht erfüllt. (dts)
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