Neuer GEG-Entwurf: Einbau von Gasheizungen weiter möglich – aber auf eigene Verantwortung
Die Ampelfraktionen haben nach einer Grundsatzeinigung auf Veränderungen am Entwurf für das umstrittene neue Heizungsgesetz weitere Details vereinbart. Auf Druck der FDP sollen die „Klimavorgaben“ beim Einbau einer neuen Heizung sehr viel später gelten. Wer „klimafreundlich“ umrüstet, kann aber auf hohe Fördersätze hoffen. Außerdem setzt die Ampel auf Mieterschutz und eine verpflichtende Beratung.
Der Grundsatz bleibt: Neu eingebaute Heizungen sollen nach den Plänen der Regierung für die Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) künftig zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Klassische Öl- und Gasheizungen können dies alleine betrieben nicht leisten. Die Vorgaben sollen nun für die meisten Gebäude jedoch erst sehr viel später greifen, zudem gibt es zahlreiche Ausnahmen. Der Einbau von Gasheizungen bleibt in vielen Fällen noch jahrelang möglich.
Zunächst sollen die Gemeinden Pläne vorlegen, wie der „klimafreundliche Umbau“ örtlich funktionieren soll, ob etwa Fernwärme oder „klimaneutrale“ Gasnetze für Biogas oder Wasserstoff gebaut werden. Das separate Gesetzesvorhaben dazu sieht eine verpflichtende Wärmeplanung in größeren Städten bis 2026 und bis 2028 in kleineren vor. Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern sollten eigentlich von der Pflicht befreit bleiben. Hier bleiben noch zahlreiche Fragen zu klären, das Gesetz für die kommunale Wärmeplanung soll im Herbst verabschiedet werden.
Neue Ausnahmen für Gasheizungen
Für Neubauten in Neubaugebieten sollen die neuen GEG-Regeln ab dem 1. Januar 2024 auch unabhängig von der Wärmeplanung gelten. Allerdings sollen Gasheizungen auch dort weiterhin eingebaut werden dürfen, wenn sie grundsätzlich auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Und auch wenn eine Wärmeplanung vorliegt und dementsprechend für alle Gebäude die neuen Regeln gelten, können wasserstofffähige Gasheizungen weiter eingebaut werden. Klappt die Belieferung mit Wasserstoff am Ende doch nicht, muss die Gasheizung ab 2029 zumindest anteilig zu 15 Prozent mit Biogas betrieben werden. Dieser Pflichtanteil steigt 2035 auf 30 Prozent und 2040 auf 60 Prozent.
Die vorgesehene Förderung wurde merklich auf einen Höchstanteil von 70 Prozent aufgestockt und dabei um eine soziale Komponente ergänzt. Grundsätzlich sollen Hausbesitzer beim Umrüsten auf eine „klimafreundlichere“ Heizung wie bisher geplant mit 30 Prozent der Kosten unterstützt werden. Hinzu kommen nun 20 Prozent, von denen ab 2028 drei Prozent pro Jahr entfallen. Dies soll zu einem raschen Umtausch animieren.
Wer im Eigenheim wohnt und über weniger als 40.000 Euro zu versteuerndes Einkommen verfügt, kann außerdem weitere 30 Prozent Förderung erhalten. Davon könnten viele Rentner profitieren. Die drei Förderkomponenten können kombiniert werden, sind zusammengenommen aber bei 70 Prozent gedeckelt.
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Versorgung mit Wasserstoff unsicher
Der weiterhin erlaubte Einbau von Gasheizungen kann sich für Verbraucher als Kostenfalle entpuppen. Denn wegen der Ausweitung des Emissionshandels steigen die Kosten für fossile Brennstoffe. Außerdem werden absehbar immer weniger Gasheizungen am Netz angeschlossen sein. Dadurch steigen die Netzentgelte für den einzelnen Verbraucher, weil diese auf weniger Haushalte verteilt werden.
Die Versorgung mit und der Preis für Wasserstoff in der Zukunft ist ebenfalls unsicher und auch die Pflicht, Gasheizungen anteilig mit Biogas zu betreiben, wenn kein Wasserstoff verfügbar ist, treibt die Kosten – denn Biogas ist teuer. Konventionelle Heizungen sollen ab dem 1. Januar 2024 deshalb künftig nicht mehr ohne professionelle und unabhängige Beratung eingebaut werden dürfen.
Heizungsumrüstung zu 10 Prozent auf Mieter umlegbar
Vermieter können die Kosten für eine neue Heizung anteilig über Mieterhöhungen auf die Mieter umlegen. Diese Möglichkeit soll begrenzt werden. Vermieter können künftig zehn Prozent der Kosten umlegen, müssen dafür aber staatliche Förderung in Anspruch nehmen und diese vom Kostenanteil der Mieter abziehen. Wenn sie keine staatliche Förderung beantragen, können sie maximal acht Prozent der Kosten umlegen.
In beiden Fällen darf die Miete beim Heizungstausch um maximal 50 Cent pro Quadratmeter steigen – bislang lag dieser Grenzwert bei drei Euro. Wenn die Vermieter weitere Modernisierungsarbeiten vornehmen – etwa neue Fenster oder Isolierung – können sie die Miete auch stärker, um maximal drei Euro pro Quadratmeter, erhöhen. Dazu gibt es Härtefallregelungen für Haushalte mit niedrigen Einkommen.
Grundsätzlich können defekte Heizungen im Bestand repariert und weiterbetrieben werden. Ist eine Heizung irreparabel und gelten die neuen Bestimmungen, bleiben dem Hauseigentümer mindestens drei Jahre, um eine neue Heizung einzubauen, die das 65-Prozent-Ziel erreicht. Für Mehrfamilienhäuser gelten teils Fristen von bis zu zehn Jahren. Außerdem gibt es Ausnahmen für Sozialhilfeempfänger oder, wenn die Umstellung in einem Gebäude technisch und ökonomisch keinen Sinn macht. Eine weitere Frist ergibt sich zudem aus dem bereits geltenden „Klimaschutzgesetz“, das besagt, dass alle Heizungen ab 2045 „klimaneutral“ betrieben werden müssen.
Ölheizungen können noch eingebaut werden
In Ballungsräumen sollen die Fernwärmenetze stark ausgebaut und auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Außerdem sind elektrische Wärmepumpen, Pelletheizungen oder auch Solarthermiesysteme möglich, bei denen Wasser in Kollektoren von der Sonne erwärmt wird. Stromdirektheizungen kommen für sehr gut gedämmte Gebäude infrage. Auch Ölheizungen können noch eingebaut werden, wenn sie etwa in Verbindung mit einer Wärmepumpe nur an besonders kalten Tagen die Spitzenlast ausgleichen. (afp)
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