Neue Grundsteuer – was tun, wenn der Bescheid da ist?

Die Grundsteuerbescheide treffen ein. Immer mehr Eigentümer berichten von stark erhöhten Zahlbescheiden. Doch sollte man in jedem Fall zahlen? Kann man Einspruch einlegen?
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Die neue Grundsteuer – viele klagen über stark erhöhte Zahlbescheide.Foto: Stadtratte/iStock
Epoch Times28. Januar 2025

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Viele Eigentümer hatten bis Ende vergangenen Jahres noch keinen neuen Steuerbescheid erhalten. Diese treffen nun stetig ein. Die neue Grundsteuer gilt ab 1. Januar 2025, Mitte Februar sind bereits die ersten Quartalszahlungen fällig.

Auf viele Bürger kommen jetzt hohe Kosten zu. Ob man die Zahlung verweigern und in welchem Fall man einen Einspruch einlegen kann, erklären wir in diesem Artikel.

Steuerbescheide auf X

Auf dem sozialen Netzwerk X laden Nutzer vermehrt ihre neuen Steuerbescheide hoch, sie fallen sehr unterschiedlich aus – viele vermelden allerdings eine Erhöhung.

So berichtet ein Beitrag auf „Sparbuchfeinde“ über eine Erhöhung von 303 Euro auf 3.179 Euro für eine 62 Quadratmeter große Wohnung in Frankfurt am Main. Die Konsequenz daraus: „Bedeutet für den Mieter 265 Euro Mehrbelastung pro Monat.“

 

„Kleberinchen“ berichtet, dass ihre Steuer jetzt 1.729 Euro betrage, zuvor waren es 222 Euro. Sie habe bereits im vergangenen Jahr Einspruch gegen die Erhöhung erhoben. Auf X schreibt sie:

„Mein Einspruch gegen die Festsetzung im letzten Jahr wurde ignoriert. Gibt es noch andere Optionen außer einer Klage?“

 

Auch wundersame Neubewertungen sind dabei. Eine weitere Nutzerin hatte zuvor gar keine Steuer auf ihr Gartengrundstück entrichten müssen. Jetzt solle sie 0,16 Euro pro Jahr zahlen. Sie schreibt dazu: „Porto 0,95 Euro + Buchungsbühr,Verwaltung… .“

 

„Bin vermutlich einer der wenigen, bei dem die Steuer gesunken ist!“, schreibt ArminD. Seine Steuer sinkt von 553 Euro auf 379 Euro.

 

Zahlen oder nicht?

Bereits im Dezember riet Kai Warnecke, der Vorsitzende des Verbandes Haus & Grund, die alte Grundsteuer auf keinen Fall mehr zu bezahlen. „Wer bis heute keinen neuen Grundsteuerbescheid hat, der muss ab dem 1. Januar 2025 keine Grundsteuer mehr bezahlen. Denn die alte Grundsteuer ist ab diesem Tag nicht nur verfassungswidrig, sondern sie darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch nicht mehr angewandt werden“, sagte Warnecke den Zeitungen der Funke-Mediengruppe.

Wer bereits einen neuen Steuerbescheid bekommen hat, sollte die neue Grundsteuer allerdings zahlen, andernfalls könnten hohe Kosten entstehen.

„Die Grundsteuer ist eine verpflichtende Abgabe. Sollte die Grundsteuer nicht fristgerecht bezahlt werden, wird ein Säumniszuschlag verlangt“, so Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund RheinlandWestfalen.

Für jeden angefangenen Monat, in dem nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht gezahlt wurde, sei ein Säumniszuschlag von 1 Prozent auf den Grundsteuerbetrag fällig. Zudem könne auch ein Zwangsgeld verhängt werden. „Wenn dieser Säumniszuschlag nicht innerhalb von zwei Wochen bezahlt worden ist, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro verlangen“, so Amaya.

Einspruch möglichst schnell erheben

Vor dem Bezahlen sollte der Bescheid auf seine Richtigkeit überprüft werden. Es könnte ein Berechnungsfehler vorliegen. Außerdem sei zu überprüfen, ob der im Steuerbescheid verwendete Hebesatz mit dem neuen Hebesatz der Kommune übereinstimmt. Sollte ein Fehler vorliegen, kann man Einspruch erheben.

Einspruch kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids kostenlos erhoben werden. Ohne einen Fehler im Bescheid sei ein Erfolg jedoch unwahrscheinlich, so Amaya.

Auch bei fristgerechtem Einlegen eines Einspruches sei man jedoch nicht von seiner Zahlungspflicht befreit. „Vielmehr ist die Grundsteuer gemäß dem Zahlbescheid der Kommune fristgerecht zu entrichten, da der Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat“, erklärt Amaya.

Wie reicht man Einspruch ein?

Der Einspruch muss in einem Schreiben an das zuständige Finanzamt erfolgen. Es muss den Absender enthalten sowie die Bezeichnung des Bescheids und das Aktenzeichen. Zusätzlich muss die Begründung für den Einspruch angegeben werden.

Sollte der Einspruch abgelehnt werden, kann kein weiterer eingereicht werden. Ab hier geht der Weg nur noch über eine Klage beim Finanzgericht weiter.

(tp mit Material von Agenturen)



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