Mit Haftstrafen gegen Urheber von „Fake-News“: Werden schärfere Gesetze die Probleme der Politiker lösen?

In der Debatte um Desinformation im Netz werden Rufe nach schärferen Gesetzen laut. Doch diese umzusetzen ist nicht so einfach: Denn sitzt der Urheber einer sogenannten Fake-News im Ausland, wird eine Strafverfolgung schwierig.
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Totale Überwachung. (Symbolbild)Foto: VALERY HACHE/AFP/Getty Images
Epoch Times13. Dezember 2016

In der Debatte um Desinformation im Netz werden Rufe nach schärferen Gesetzen laut. Skeptiker wenden ein, dass bereits das geltende Strafrecht Möglichkeiten vorsieht, sich gegen solche Angriffe zur Wehr zu setzen.

Welche Möglichkeiten gibt es, gegen sogenannte Falschnachrichten im Netz vorzugehen?

Wer in einem sozialen Netzwerk beleidigt wird, oder wem etwa falsche Zitate „untergeschoben“ werden, kann die Löschung solcher Beiträge verlangen. Das kann allerdings einige Zeit dauern. Dies zeigte sich im Fall der Grünen-Politikerin Renate Künast, der eine Aussage über die Vergewaltigung von Freiburg in den Mund gelegt worden war.

Welche Möglichkeiten enthält das geltende Strafrecht? 

In Frage kommt zunächst der Strafrechtsparagraf 186 zur üblen Nachrede: Er sieht Haftstrafen bis zu einem Jahr vor, wenn jemand über einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die den Betroffenen verächtlich machen oder herabwürdigen könnte.

Der Verleumdungs-Paragraf 187 sieht Haftstrafen bis zu zwei Jahren für jene vor, die wider besseren Wissens eine unwahre Tatsache behaupten oder verbreiten, die den Betroffenen verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen könnte. Wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften begangen wird, sind sogar bis zu fünf Jahre Haft möglich.

Für die üble Nachrede und Verleumdung von Menschen des politischen Lebens gibt es schließlich den Paragrafen 188. Wird gegen einen Politiker eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit dessen Stellung zusammenhängen, und könnte die Tat sein öffentliches Wirken erheblich erschweren, droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Außerdem steht natürlich auch die Beleidigung eines anderen unter Strafe: Der Paragraf 185 sieht bis zu einem Jahr Haft vor – kommt eine Tätlichkeit hinzu, sind es bis zu zwei Jahren.

Welche Strafrechtsverschärfungen sind denkbar? 

Während der zuständige Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) bislang keine Strafverschärfungen vorsieht, wird dies von Unionspolitikern verlangt. Eine Strafverschärfung sei sinnvoll, wenn ein Angriff Kampagnencharakter habe, fordert etwa der Innenausschuss-Vorsitzende Ansgar Heveling (CDU). Der Vorsitzende des NSA-Untersuchungsausschusses, Patrick Sensburg (CDU), will die „gezielte Desinformation zur Destabilisierung eines Staates“ unter Strafe stellen. Er regt eine „Prüfstelle“ an, die Propaganda-Seiten aufdeckt und kennzeichnet.

Allerdings räumen auch die Befürworter neuer Gesetze ein, dass solche keineswegs ein Garant dafür wären, die Urheber der möglichen Desinformation dingfest machen zu können. Denn diese müssen zunächst einmal ermittelt werden. Und sitzt der Urheber im Ausland, wird es ohnehin schwierig mit einer Strafverfolgung. (afp/so)

Siehe auch:

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