Migration: Kein Elternnachzug zu volljährig gewordenen Kindern möglich
Wenn ein minderjährig nach Deutschland geflohenes und hier schutzberechtigtes Kind volljährig wird, haben seine Eltern keinen Anspruch auf Nachzug mehr. Das gilt auch für die zum August 2018 eingeführte Familiennachzugsquote von 1000 Menschen pro Monat, wie das Verwaltungsgericht Berlin in zwei am Freitag bekanntgegebenen Urteilen entschied. (Az: 38 K 27.18 V und 38 K 26.18 V)
Es wies damit einen Vater aus Syrien und eine Mutter aus Eritrea ab. Sie wollten zu ihren Kindern nachziehen, die in Deutschland sogenannten subsidiären Schutz erhalten hatten. Dies bedeutet, dass sie zwar nicht als politisch verfolgt gelten, wegen der generellen Lage in ihrem Herkunftsland aber bis auf Weiteres nicht dorthin zurück müssen.
Wegen der hohen Flüchtlingszahlen ab 2015 war der Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten für längere Zeit ganz ausgesetzt worden. Seit August 2018 gilt eine Obergrenze von 1000 Menschen pro Monat. Nach anfänglichen Anlaufschwierigkeiten wurden nach Angaben des Bundesinnenministeriums im Januar 2019 erstmals tausend Visa erteilt.
Dieses Verfahren wollten auch der Syrer und die Eritreerin nutzen, um zu ihrem jeweiligen Kind nach Deutschland zu kommen. Das Verwaltungsgericht Berlin verwies nun jedoch darauf, dass der Elternnachzug nicht den Interessen der Eltern, sondern dem Schutz minderjähriger Kinder diene. Daher erlösche dieses Recht, sobald die Kinder volljährig sind – selbst dann, wenn der entsprechende Antrag noch kurz vorher gestellt wurde. (afp)
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