Mehr Tempo 30 und Fahrradspuren: Neue Straßenverkehrsordnung tritt in Kraft

Die Kommunen bekommen mehr Entscheidungsfreiraum bei der Gestaltung des Straßenverkehrs.
Änderungen der StVO: Tempo-30-Zonen sollen ab jetzt einfacher eingerichtet werden können. (Archivbild)
Änderungen der StVO: Tempo-30-Zonen sollen ab jetzt einfacher eingerichtet werden können. (Archivbild)Foto: Andreas Arnold/dpa
Epoch Times11. Oktober 2024

Am Freitag tritt nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eine Reform der Straßenverkehrsordnung in Kraft, durch die mehr Tempo-30-Zonen und Sonderfahrstreifen etwa für Busse und Fahrräder entstehen sollen. Der Reform zugrunde liegt eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, die dem Umwelt- und Gesundheitsschutz eine größere Bedeutung als bisher bei der Verkehrsgestaltung einräumt.

Tempo 30

Die Einrichtung von Tempo-30-Zonen ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie können etwa im unmittelbaren Umfeld von Kitas, Schulen, Pflegeheimen oder Krankenhäusern eingerichtet werden. Die Möglichkeiten werden nun ausgeweitet auf das Umfeld von Spielplätzen und Zebrastreifen und auf „hochfrequentierte Schulwege“ – also nicht nur direkt vor Schulen, sondern auch auf dem Weg dahin darf der Verkehr auf Tempo 30 abgebremst werden. Zwei Tempo-30-Zonen sollen künftig auch leichter verbunden werden dürfen (sogenannter Lückenschluss). Bisher durften sie maximal 300 Meter auseinander liegen, künftig können es bis zu 500 Meter sein.

Sonderspuren

Sonderfahrstreifen oder extra Ampelschaltungen für Linienbusse werden leichter möglich – ebenso das Bereitstellen „angemessener Flächen“ für rollende und abgestellte Fahrräder sowie für Fußgänger. Ämter sollen auch Fahrstreifen zum Erproben klimafreundlicher Mobilität einrichten können – etwa für E-Autos, Wasserstoff-Fahrzeuge oder Wagen, in denen mehrere Insassen sitzen.

Parken

Zonen mit Parkausweisen für Autobesitzer aus dem Viertel sollen künftig nicht nur als Reaktion auf erheblichen „Parkdruck“ möglich sein – sondern schon für verkehrsplanerische und städtebauliche Erwägungen geöffnet werden, um solchen Parkdruck gar nicht eintreten zu lassen.

Ladezonen

Für gesonderte Parkflächen zum Be- und Entladen für private und gewerbliche Zwecke kommt ein neues, einheitliches Verkehrszeichen mit der Bezeichnung „Ladebereich“. Das Halten und Parken an solchen Stellen ist nur zum Be- und Entladen erlaubt. Das soll den Parksuchverkehr und das Halten und Parken in zweiter Reihe eindämmen, das oft den Verkehr stocken lässt und zu Unfällen führt. Die neuen blauen Schilder sollen Ladezonen jeweils mit zeitlicher Beschränkung kennzeichnen, der Bereich soll auch auf der Straße markiert werden können.

Sicherheit

Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen gilt fortan ein Verbot, Notbremsassistenten bei Geschwindigkeiten von mehr als 30 Kilometern pro Stunde abzuschalten. Vor allem auf Autobahnen könne es oft zu schweren Unfällen kommen, wenn Lastwagen etwa am Ende eines Staus auf Fahrzeuge auffahren, heißt es zur Begründung. Solche Systeme warnen bei drohenden Kollisionen und verringern das Tempo automatisch. (dpa/afp/red)



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