Maskenpflicht verfassungswidrig? Psychologin fordert gerichtliche Entscheidung
Mit ihrer 128 Seiten starken „Studie zu psychischen und psychovegativen Beschwerden mit den aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen“ legte die Diplom-Psychologin Daniela Prousa die deutschlandweit erste umfangreiche und abgeschlossene „Research-Gap“-Studie vor. Bereits jetzt sind Folgeschäden durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Teile der deutschen Bevölkerung erkennbar.
Nach Veröffentlichung der Studie erhielt Prousa viel Zuspruch von Betroffenen und Kollegen. Keinerlei Reaktionen kamen hingegen von der Regierung und Politikern. Aus diesem Grund geht die Psychologin jetzt einen Schritt weiter. Sie reichte am 25. August eine Klage beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein. Darin fordert sie eine Entscheidung des Gerichts, Teile der Sechsten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) für verfassungswidrig zu erklären und vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Konkret heißt es in der Antragsschrift: „Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung, dass insbesondere die Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), verfassungswidrig ist, zuallermindest für die Bereiche Lebensmittelgeschäfte und ÖPNV – für erwachsene Personen und umso mehr für Kinder und Jugendliche in der Entwicklung.“
1.010 Studienteilnehmer beteiligten sich an Deutschland-Studie
Die Psychologin bezieht sich dabei auf ihre Datenerhebung, die „weit davon entfernt“ ist, Einzelfälle wiederzugeben. Gut ein Viertel der 1.010 Studienteilnehmer kam aus Bayern. Über die 1.010 Berücksichtigungen hinaus wurden etwa sieben Prozent der bis zum vorgezogenen Erhebungsschluss eingesandten Fragebögen wegen Ungültigkeit nicht in die Auswertung einbezogen. Manche der Fragebögen kamen aus dem benachbarten Ausland und wurden daher nicht in die Bewertung aufgenommen. Andere füllten die Fragebögen aus, obwohl sie aufgrund eines vorliegenden Attests derzeit teilweise keine Mund-Nasen-Bedeckungen nutzten. Auch diese wurden nicht berücksichtigt.
Ausweislich Prousas Studie beschreiben rund 60 Prozent der sich als belastet einstufenden Menschen durch die Mund-Nase-Bedeckung schon jetzt „schwere (psychosoziale) Folgen“. Als Folgen werden im Einzelnen aufgeführt:
- Deutlich reduzierte soziale Teilhabe an der Gesellschaft durch bewusste aversionsbedingte Vermeidung von Orten mit Maskenpflicht wie Kultureinrichtungen, Gottesdienste, Restaurantbesuche, Einkäufe vor Ort bzw. im Inland, Nutzung des ÖPNV, Tierarztbesuche oder gar weitgehende Vermeidung des Verlassens des Hauses.
- Durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bedingte soziale Distanzierung über das offiziell gebotene Maß hinaus; deutliche Reduzierung oder gar Vermeidung sozialer Kontakte bis hin zu erlebter Isolation, wiederkehrende Streitigkeiten; soziale Spannungen, soziale Ächtung und Ausgrenzung oder eigene Aggressivität im Rahmen der Mund-Nasen-Schutz (MNS)-Verordnungen.
- Deutliche Einschränkung in der gesundheitlichen Selbstfürsorge (bewusste Vermeidung von Arztbesuchen, Physiotherapieterminen oder den gewohnten regelmäßigen Einkäufen von frischem Obst und Gemüse; Ernährungsumstellung auf Tiefkühl- oder Dosenkost oder auf Online-Handel auch von Lebensmitteln).
- MNS-bedingte Krankschreibungen, Verstärkung der Symptome vorbestandener gesundheitlicher Probleme (z. B. posttraumatische Belastungsstörungen mit Panikzuständen und nun Alpträumen von „Maskenmenschen“; MNS-assoziierte, starke Häufung von Migräneanfällen).
- Andere schwerwiegende Veränderung der Lebensgewohnheiten (in einem Fall bereits glaubhaft erfolgte MNS-bedingte Auswanderung; in einem anderen Fall Verlust des Ausbildungsplatzes im Zusammenhang mit der MNS-Pflicht).
Schwere Folgen bei Millionen Menschen befürchtet
In der Antragsschrift heißt es weiter:
„Die konkretere Bezifferung der Größenordnung dieser schon jetzt an diesen schweren Folgen leidenden Bürger bei Hochrechnung auf die Gesamtbevölkerung beträgt Millionen (vgl. Diskussionsteil der Studie, in dem auch die COSMO-Studie von Uni Erfurt, RKI, BZgA et. al. herangezogen wird), um es hier so genau wie möglich zu beziffern: zwischen rund fünf Millionen bei übervorsichtiger Annahme und rund zehn Millionen Menschen bei starker Anlehnung an die im oben genannten Diskussionsteil dargelegten Daten aus der COSMO-Studie.“
Das Stresserleben mit Mund-Nasen-Bedeckung führe zu aggressiven Reaktionen, verbunden mit psychovegetativen Reaktionen wie erhöhter Herzschlag, Muskelanspannungen, „Stressatmung“, und ähnlichen. Dabei komme es zu biopsychologisch hochplausiblen, belastenden Nachwirkungen. „Dies ist hochbedeutsam, da es von sehr regelmäßig erlebten, sich chronifizierenden Nachwirkungen, vor allem wenn diese schwererer Natur sind, nur kurzer Weg zu regelrechten schweren psychosozialen und gesundheitlichen Folgen ist“, führt die Psychologin aus.
Bereits jetzt würden etwa 28 Prozent der sich mit den aktuellen MNS-Verordnungen nennenswert belastet erlebten Menschen in Deutschland schwere Nachwirkungen nach dem Tragen des MNS erleben. Weitere rund 15 Prozent erleiden mehrere Nachwirkungen – nur weniger als die Hälfte (rund 43 Prozent) erfahren keine Nachwirkungen.
Besonders auf die psychosozial und gesundheitlich hoch relevanten Nachwirkungen Aggressivität und Depressivität weist die Psychologin hin: „Mehrfach wurde von Studienteilnehmern klar Suizidalität benannt, gut belegt als Folge (auch) von diesen MNS-Verordnungen. – Während des MNS-Tragens erlebt zirka die Hälfte dieser Population mindestens des Öfteren sieben oder mehr psychovegetative Stressreaktionen.“ Das seien etwa 53 Prozent.
Etwa 91 Prozent der Population erleben beim Tragen der Mund-Nasen-Bedeckungen mindestens des Öfteren regelrechte psychovegetative Reaktionen aus dem Bereich „Atmung“, gefolgt von etwa 69 Prozent somatischen Missempfindungen, etwa 68 Prozent geistiger/körperlicher Ermüdung, etwa 66 Prozent Herz-Kreislauf-Reaktionen, etwa 62 Prozent psychischen/gedanklichen Stresssymptomen und rund 41 Prozent Kopfschmerzen.
Psychologin kritisiert Umgang mit Betroffenen
Durch die aktuellen Mund-Nasen-Schutz-Verordnungen seien die durchschnittlich besonders häufig hochsensiblen dadurch belasteten Menschen „regelmäßig bis fast permanent über ihr konstitutionelles Limit gereizt“. Für sie bestehe ein besonderer Leidensdruck und ein besonderes Risiko für Spätfolgen. Aus Sicht der Psychologin sei es daher unvertretbar, sie mit dem „zumeist trivialisierenden und damit potenziell dehumanisierenden, saloppen Begriff ‚Masken-Verweigerer‘ zu betiteln und sich nicht weiter um ihre besondere Vulnerabilität zu kümmern.“
Würden die Betroffenen keine so deutlichen Nachteile wie Ordnungsstrafen oder Verweis aus den Geschäften erleiden, so würden sich die allermeisten Menschen dieser Grundgesamtheit gegen die Verordnungen wehren, erklärt Prousa.
Die Psychologin weist darauf hin, dass das „exzessive Maskentragen“ im öffentlichen Raum über das gegebenenfalls absolut notwendige und damit verhältnismäßige Maß hinausgehe und eine permanente Bedrohung suggeriere.
Eine unverhältnismäßige Aufrechterhaltung von Angst und Schrecken, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, würde nach Einschätzung der Psychologin die Definition von Psychoterror erfüllen, insbesondere, wenn es mit „Gaslighting“ einhergeht – einer Form von psychischer Gewalt oder Missbrauch, mit der Opfer gezielt manipuliert und verunsichert werden.
Laut RKI sollten die Masken bekanntlich genau dies tun, führt Prousa an: Die Gefahr stets im Bewusstsein zu halten. Bei den derartigen Fallzahlen sowie der Gesamtlage sei die derart breit angelegte und immer breiter werdende MNS-Pflicht, die noch dazu sogar Kinder betreffe, psychologisch-ethisch hochgradigst fragwürdig.
Die Psychologin kritisiert in ihrer Antragsschrift, dass nahezu jegliche „Immunsystem-Stärkungs-Propaganda“ fehle – im Gegenteil: Der „Maskenstress“ habe das Potenzial, das Immunsystem negativ zu beeinflussen.
Unzulässiger Eingriff in Grundrechte
In der Begründung der Antragsschrift heißt es unter anderem: „Die verfahrensgegenständlichen Regelungen, insbesondere die Verpflichtung zum Tragen von Masken in öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 8 der 6. BayIfSMV) sowie in Betrieben des Handels-/Dienstleistungsgewerbe sowie Märkten (§ 12 der 6. BayIfSMV) greift unzulässig in die Grundrechte der Antragstellerin und der sich mit den Verordnungen nennenswert belastet fühlenden Menschen ein, namentlich insbesondere in die Rechte aus Artikel 101 BV [Verfassung des Freistaates Bayern] sowie dem Recht auf körperliche Unversehrtheit (inklusive psychischer Unversehrtheit) und in die Würde des Menschen.“
Der Verordnungsgeber habe die ihm zustehenden Spielräume mittlerweile „unzulässig überschritten“ und seine verfassungsrechtliche Pflicht zur strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei Fortschreibung der – teilweise immer noch gravierenden – Grundrechtseingriffe verletzt.
Diesbezüglich verweist die Psychologin auch auf das Fehlen angeblich jedweder Behördenakten in Bayern im Zug der Erstellung und der fortlaufenden ernsthaften und genauen Evaluationen der Verordnungen, die bereits Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits sind. Insoweit hatte die Rechtsanwältin Jessica Hamed für einen Thüringer Richter gegen die noch immer geltende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am 7. August einen Eilantrag an das Thüringer Oberverwaltungsgericht gestellt.
Da das bayerische Gesundheitsministerium gegenüber den Rechtsanwälten erklärt hatte, dass keine Behördenakte in Bezug auf die umfassend angegriffenen Anti-Corona-Maßnahmen existiere und auch nicht zusammengestellt werden könne, haben die Juristen zudem die Zeugenvernehmung von Ministerpräsident Markus Söder sowie einiger seiner Staatsminister in bayerischen Verfahren beantragt.
Die Kanzlei stellte fest, dass die Regierung des Freistaats Bayern in der massivsten Weise nahezu alle Grundrechte ihrer Bürger aufgehoben habe, ohne diese Vorgänge, die Entscheidungsgrundlage, die Prognosen, die Abwägungsprozesse (Stichwort: Kollateralschäden), und so weiter in einer Behördenakte zu dokumentieren.
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