m/w/x oder divers? Das „dritte Geschlecht“ in der Stellenanzeige
(m/w/x) ist in immer mehr Stellenanzeigen zu lesen, was für so manche Verwirrung sorgte. Wobei das (m/w) nicht neu ist und bei Stellenanzeigen zumeist hinter der Berufsbezeichnung steht.
Dies dient einerseits, um dem Vorwurf einer Geschlechterdiskriminierung zu entgehen andererseits, um zu verdeutlichen, dass man offen für eine neue männliche als auch weibliche Arbeitskraft ist. Doch wofür steht das „d“, das „i“ oder das „x“, was sich immer häufiger gleich dahinter finden lässt?
Der Erste Senat des Bundesgerichtshof entschied im Oktober 2017, dass in den Geburtenregistern neben den Einträgen „männlich“ und „weiblich“ die Möglichkeit gegeben sein muss, ein drittes Geschlecht eintragen zu lassen. Notwendig sei dies, um die geschlechtliche Identität auch derjenigen zu schützen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
Geklagt hat eine intersexuelle Person, die als Kind als „weiblich“ eingeordnet wurde und nun als Erwachsene im Personenstandsregister als inter/divers bezeichnet werden wollte, da sie sich weder als Mann noch als Frau identifiziert.
Erst die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich
Die Beamten verweigerten ihr die Eintragung und so zog diese Person durch alle Instanzen bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Im Verfahren selbst legte die Person eine Chromosomenanalyse vor, wonach sie weder eindeutig männlich noch weiblich ist, sondern nur ein X-Chromosom identifiziert werden konnte. Doch in allen Instanzen und auch vor dem BGH scheiterte die Klage. Allerdings war die daraufhin eingereichte Verfassungsbeschwerde erfolgreich.
Im Rahmen des Urteils forderte der BGH den Gesetzgeber auf, bis Ende 2018 eine Neuregelung zu schaffen, in die als drittes Geschlecht neben „männlich“ und „weiblich“ noch etwa „inter“, „divers“ oder eine andere „positive Bezeichnung des Geschlechts“ aufgenommen wird.
Intersexuell ist nicht gleich transsexuell
Dabei ist intersexuell von transsexuell zu unterscheiden. Die Intersexualität besteht von Geburt an und bezieht sich auf Menschen, die genetisch (aufgrund der Geschlechtschromosomen) oder auch anatomisch (aufgrund der Geschlechtsorgane) und hormonell (aufgrund des Mengenverhältnisses der Geschlechtshormone) nicht eindeutig dem weiblichen oder dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können. Es stellt somit eine angeborene Anomalie dar.
Transexuell (oder Transgender) hingegen bezieht sich auf Menschen, die einem biologischen Geschlecht zuzuordnen sind, aber dies als falsch oder unzureichend ablehnen oder generell eine Zuordnung zu einem Geschlecht verweigern. Es liegt dabei keine angeborene Anomalie vor.
Die Intersexualität kann durch eine Chromosomenanalyse festgestellt werden. Allerdings scheint es immer wieder vorzukommen, dass transsexuelle Menschen, welche die Geschlechtsrolle wechseln, gar nicht erfahren, dass sie eigentlich intersexuell sind, und sie daher weder medizinisch als auch juristisch als transsexuell eingestuft und behandelt werden dürften.
Arbeitsrechtler empfehlen Unternehmen geschlechtsneutrale Stellenanzeigen
Nach dem BGH-Urteil machten Arbeitsrechtler darauf aufmerksam, dass es künftig nicht mehr ausreichen werde, in Stellenanzeigen hinter die Positionsbeschreibung lediglich ein „m/w“ oder „w/m“ einzufügen. Das könnte zukünftig Diskriminierungsvorwürfe nach sich ziehen.
Daher empfehlen Arbeitsrechtler den Unternehmen häufig das Stellenanzeigen geschlechtsneutral ausgerichtet sein sollten. So entstand das „d“, das „i“ und das „x“ in Stellenausschreibungen. Bei (m/w/i) steht also das „i“ für „intersexuell“ – bei (m/w/d) steht das „d“ für divers und bei (m/w/x) steht das „x“ für ein unbestimmtes Geschlecht. Somit stehen alle drei Abkürzungen für das „dritte“ das unbestimmte Geschlecht. (er)
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