Lehrer müssen nicht auf eigene Kosten auf Klassenfahrt fahren
Auch verbeamtete Lehrer müssen die Reisekosten für eine Klassenfahrt nicht aus eigener Tasche zahlen. Schon mit einer entsprechenden Anfrage setzten das Land und die Schulleitung Lehrer unzulässig unter Druck, wie am Dienstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. Sollte ein Lehrer nachgeben und sich einverstanden erklären, könne sich das Land darauf später nicht berufen. (Az: 5 C 9.17)
Damit gab das Bundesverwaltungsgericht einem Realschullehrer aus Baden-Württemberg recht. Er hatte 2013 bei der Schulleitung die Genehmigung für eine Abschlussfahrt mit seiner zehnten Klasse nach Berlin beantragt. Schon das Antragsformular enthielt die Frage, ob der Lehrer ganz oder teilweise auf eine Erstattung seiner Reisekosten verzichte. Der Realschullehrer kreuzte einen Verzicht „auf den 88 Euro übersteigenden Betrag“ an und bekam von 197 Euro auch nur 88 Euro bezahlt.
Mit seiner Klage machte der Lehrer die restlichen 109 Euro geltend. Sein Verzicht sei unwirksam, lautete seine Begründung. Dem folgte das Bundesverwaltungsgericht nun. „Der Beklagte kann sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Teilverzicht des Klägers auf Reisekostenvergütung berufen“, entschieden die Leipziger Richter.
Schon mit der entsprechenden Anfrage hätten Land und Schulleitung „den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz“ verletzt. Sie setze Lehrer dem Konflikt aus, entweder nötigenfalls auf eine Kostenerstattung zu verzichten oder aber in Kauf zu nehmen, dass eine Klassenfahrt nicht stattfinden könne.
Nach den eigenen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg komme Klassenfahrten und anderen außerschulischen Veranstaltungen eine besondere Bedeutung zu. Mit der Verzichtsanfrage werde den Lehrern unzulässig die Verantwortung hierfür zugeschoben. Ein ganzer oder teilweiser Verzicht führe dazu, dass der Lehrer „diese staatliche Aufgabe mit privaten Mitteln finanziert“. Dies sei mit dem Zweck de Reisekostenvergütung nicht vereinbar.
Ähnlich hatte bereits 2012 das Bundesarbeitsgericht in Erfurt für angestellte Lehrer entschieden. Ein Verzichtsverlangen des Landes oder der Schule verstoße „grob gegen die Fürsorgepflicht“ des Arbeitgebers. (afp)
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