Lauterbach schärft nach: Nur noch mit Booster vollständig geimpft
Der Entwurf sieht außerdem vor, dass Personen, die weder geimpft noch genesen sind und aus einem Hochrisikogebiet einreisen, sich weiterhin zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen. Sie können diese durch einen negativen Test nach fünf Tagen beenden. Als Hochrisikogebiete gelten künftig nur noch Länder, in denen eine besonders hohe Inzidenz einer Corona-Variante besteht, die im Vergleich zur Omikron-Variante „stärker krank machend“ ist. Dies bedeutet auch, dass Omikron als „weniger schwerwiegend“ angesehen wird.
Nach Vorstellung der Ministerpräsidenten und -präsidentinnen der Bundesländer sollen diese verschärften Regelungen künftig auch für Zugangsbeschränkungen zu Veranstaltungen gelten. Das meldet die „Welt“. So wollen die Länderchefs, dass auch nach dem Ende der Befristung des Infektionsschutzgesetzes am 19. März „die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus“ aufrechterhalten bleibt.
Bisher waren die Regeln für die Nachweise in der Einreiseverordnung und der Verordnung, in der Voraussetzungen für Zugangsbeschränkungen geregelt werden, identisch. Nach der derzeitigen Rechtslage müssen sich Ungeimpfte nach der Rückkehr aus einem Hochrisikogebiet in Quarantäne begeben.
Galt bisher, dass sich Mädchen und Jungen zwischen dem sechsten und dem zwölften Lebensjahr freitesten mussten, wird nun kein Unterschied mit dieser Altersgruppe und den bis Sechsjährigen gemacht. Diese dürfen ohne Test nach fünf Tagen die Quarantäne verlassen. In der Vorlage heißt es dazu, dass das Fehlen einer einheitlichen Impfempfehlung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) zum Anlass genommen werden solle, alle Kinder bis zwölf Jahre gleich zu behandeln. Nicht in Quarantäne müssen Kinder, die trotz fehlender STIKO-Empfehlung geimpft sind oder einen Genesenennachweis vorlegen können. „Eine dynamische Zunahme des Infektionsgeschehens durch Einreisen von Kindern unter zwölf Jahren ist nicht zu erwarten“, heißt es dazu in dem Verordnungsentwurf.
Schwere verfassungsrechtliche Bedenken
Der Berliner Anwalt Dr. Alexander Christ sieht in dem Entwurf erneut schwere verfassungsrechtliche Bedenken. „Wir finden dort nur Verschärfungen vor, und das, obwohl zuvor angekündigt worden war, dass es nach dem 19. März 2022 nur noch niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen mit einer nur geringen Eingriffsintensität geben solle. Diese Ankündigung kommt zwar aus dem Kreis der Bund-Länder-Konferenz, die schon als solche meines Erachtens verfassungswidrig ist, aber woran soll man sich denn noch halten, wenn selbst die Ankündigungen von Gremien, die es eigentlich gar nicht geben dürfte, nichts mehr wert sind?“
Ein Eingriff in Grundrechte bedürfe stets einer sorgfältigen vorherigen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Nur wenn eine Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sei, dürften Grundrechte eingeschränkt werden. „Diese Prüfung kann ich hier nicht erkennen“, kritisiert Christ.
Für den Schutz vulnerabler Gruppen stünden andere Möglichkeiten zur Verfügung, für die nun nicht die Einreise nach Deutschland beschränkt werden müsse. „Eine Einschränkung der Reisefreiheit oder die völlig willkürliche Begrenzung des Genesenenstatus auf die umstrittenen 62 Tage – während ganz Europa ansonsten auf 180 Tage erhöht hat – ohne dafür irgendwelche wissenschaftlichen und nachgeprüften Belege vorzulegen, widerspricht klar dem Grundgesetz“, so der Anwalt abschließend.
Das Bundesgesundheitsministerium reagierte auf eine Anfrage der Epoch Times nicht. Unbeantwortet bleibt daher die Frage, auf welchen wissenschaftlichen Daten der Vorstoß basiert, den Genesenenstatus auf 90 Tage (de facto nur 62 Tage) zu verkürzen. Eine Auskunft zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und rechtlichen Grundlagen, die nur eine Anerkennung des Impfstatus nach zweimaliger Impfung plus Booster rechtfertigen, blieb das Ministerium von Karl Lauterbach ebenfalls schuldig.
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