Landessozialgericht: Unterschied zwischen Impfschaden und Nebenwirkung
Das baden-württembergische Landessozialgericht hat in einem Urteil die Unterscheidung zwischen echtem Impfschaden und bloßer Impfreaktion im Rahmen üblicher Nebenwirkungen betont. Nach Angaben vom Montag wies es die Klage einer 56-Jährigen ab, die nach einer Kombinationsimpfung gegen Tetanus und Diphtherie im Jahr 2015 aufgrund einer vorgeblichen schweren Schädigung wegen Berufsunfähigkeit auf eine Beschädigtenrente geklagt hatte. Die Richter stuften dies als schlichtweg unbegründet ein.
Demnach hatte die als Reinigungskraft tätige Klägerin nach der Impfung an der Einstichstelle eine Gewebeverhärtung ausgebildet. Dabei handelt es sich um ein als Nebenwirkung bekanntes sogenanntes teils verhärtetes Granulom. Dieses erkannte das Land Baden-Württemberg 2017 laut Gericht zwar als Impfschaden an und übernahm die Kosten für eine Behandlung. Es verweigerte aber mit Blick auf die geringe Beeinträchtigung eine Rente.
Klagen vor Sozial- und Landessozialgericht
Dagegen klagte die Frau zunächst vor dem Sozialgericht, wobei sie sich auf vorgebliches attackenartiges Stechen und Brennen in ihrem linken Arm berief. Nach eigener Darstellung könne sie den Arm nicht mehr richtig nutzen und deshalb auch nicht mehr in ihrem angestammten Beruf arbeiten. Das Gericht verpflichtete das Land am Ende dazu, eine Reizung von Nerven der Haut als Folge des bereits festgestellten Impfschadens anzuerkennen.
Dagegen klagte die Frau weiter vor dem Landessozialgericht und forderte eine staatliche Rente laut Vorschriften für Impfschädigungen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz ein. Die Richter dort allerdings kamen nach eigenen Angaben letztlich zu dem Schluss, dass die Klägerin völlig zu Unrecht einen Impfschaden geltend gemacht habe. Das Land habe diesen gar nicht feststellen dürfen. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben.
Urteil
In dem Urteil der Stuttgarter Richter hieß es, dass das Granulom als bloße Nebenwirkung einzustufen sei und keinen Impfschaden darstelle. Damit könne die Frau zugleich aber auch nicht auf die Anerkennung weiterer vermeintlicher Impfschadensfolgen klagen. Nachweise für angebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen über das Granulom hinaus seien bei ihr „in keiner Weise ärztlich dokumentiert“, stellte das Gericht fest.
Demnach lag bei der Klägerin allerdings bereits vor der Impfung eine „ängstlich-depressive Symptomatik“ mit entsprechenden Symptomen in Folge erheblicher familiärer und sozialer Probleme vor. Gegen den Zusammenhang von Schmerzen und Impfung sprach laut Gericht dabei auch, dass im ersten halben Jahr nach der strittigen Immunisierung zunächst keine dauerhafte Gabe von Schmerzmitteln erforderlich gewesen war. Stattdessen waren früher von Orthopäden Kopf- und Nackenschmerzen beschrieben worden. (afp/mf)
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