Labor-Theorie: Erstes Urteil im Corona-Prozess Drosten gegen Wiesendanger
Der deutsche Charité-Virologe Prof. Dr. Christian Drosten streitet sich aktuell mit dem deutschen Physiker Prof. Dr. Roland Wiesendanger von der Universität Hamburg über die Herkunft des Pandemie-verursachenden Coronavirus.
In dem Streit, der kürzlich zu einem Gerichtsurteil führte, ging es maßgeblich um kritische Äußerungen Wiesendangers über Drosten, die dieser gerichtlich unterbinden lassen wollte. Wiesendanger vertritt die These, dass SARS-CoV-2 ursprünglich in einem chinesischen Labor gezüchtet worden sei.
Getätigt hatte der Hamburger Professor seine Äußerungen in einem Interview mit dem konservativen Polit-Magazin „Cicero“. „Wegen einzelner Aussagen Wiesendangers hat der Berliner Virologe Christian Drosten entschieden, juristisch gegen Herrn Wiesendanger und diesen Beitrag vorzugehen“, heißt es in einer Stellungnahme des Magazins. Diese steht nun an der Stelle, wo der Leser zuvor das nun offline gestellte Interview finden konnte. Man werde einzelne Punkte juristisch prüfen, hieß es.
Wie das Justiz-Magazin „Legal Tribune Online“ (LTO) berichtet, dürfe Wiesendanger aufgrund des Beschlusses 324 O 88/22 des Landgerichts Hamburg vom 14. März einige im „Cicero“-Interview getätigten Äußerungen nicht mehr verbreiten. Weitere von Drosten erwünschte Äußerungsverbote sollen demnach vom Gericht als zulässige Meinungsäußerungen eingestuft worden sein.
Wiesendangers verbotene Äußerungen
Doch was hatte Professor Wiesendanger eigentlich gesagt, das Professor Drosten derart erbost hat?
Zum einen wurde dem Hamburger Wissenschaftler untersagt, zu behaupten, dass der Berliner Wissenschaftler „Christian Drosten die Öffentlichkeit gezielt getäuscht“ habe. Hier erkannte das Gericht an, dass es Wiesendanger an „hinreichenden Anknüpfungstatsachen“ fehle.
Zum anderen wurde beanstandet, dass Wiesendanger Drosten unterstellt haben soll, dass dieser in einem „NDR“-Podcast am 8. Juni 2021 gesagt habe, dass sich das Thema des möglichen Laborursprungs „einfach erledigt“ habe.
Hier sprach das Landgericht von einem „Fehlzitat“, das eine unwahre Tatsachenbehauptung darstelle. Die Drosten-Aussage im Podcast „ist einfach erledigt“, habe sich auf einen ganz anderen Sachverhalt bezogen. Drosten habe diesbezüglich eine These geäußert, dass es im Erbgut des Coronavirus angeblich HIV-Sequenzen gäbe.
Im Meinungskampf erlaubt war …
Nichts einzuwenden hatte das Gericht jedoch gegenüber Wiesendangers Äußerungen über „Unwahrheiten“ und den Begriff der „Desinformationskampagne“. Dies wurde als zulässige Wertung im wissenschaftlichen Meinungskampf angesehen.
Drosten habe dem Bericht nach auch versucht, Wiesendanger zu verbieten, zu behaupten, dass er – Drosten – ein „allerhöchstes Interesse“ daran habe, den Verdachtsmoment nicht in Richtung Laborursprung zu lenken. Das Landgericht fand, dass dies eine wertungsgeprägte zulässige Schlussfolgerung sei, so LTO.
Das sagen die Anwälte
Die Verfahrenskosten wurden auf beide Parteien aufgeteilt. Die Anwälte der Parteien werteten nach Angaben der „Süddeutschen Zeitung“ das Urteil unterschiedlich. Die Drosten-Seite wertete das Urteil dahingehend, dass zentrale Aussagen von Prof. Wiesendanger untersagt worden seien und laut Rechtsanwalt Gernot Lehr dies zeige, „dass die Polemik des Herrn Wiesendanger keine Tatsachengrundlage“ habe.
Wiesendanger-Anwalt Dr. Lucas Brost hingegen feierte das Urteil als einen ersten Erfolg für die Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit. Gegenüber LTO sagte Brost, dass das Gericht klargestellt habe, dass bei einem die Öffentlichkeit derart berührenden Thema der Diskurs auch pointiert ausfallen dürfe.
Verschwörungstheorie oder doch mehr?
Zu der vom Gericht verbotenen Äußerung, dass Drosten die Öffentlichkeit gezielt getäuscht habe, sagte Brost: Das Gericht scheine zu verkennen, dass sich diese Aussage von Prof. Wiesendanger auf einen Artikel bezogen habe, der unter anderem von Drosten verfasst worden sei. Darin sei die Laborthese als Verschwörungstheorie bezeichnet worden.
Allerdings sei nur wenige Tage vor der Publikation des Artikels von Teilnehmern einer Telefonkonferenz die Laborthese für möglich gehalten worden. „Darin sah mein Mandant eine Täuschung der Öffentlichkeit“, erklärte Prof. Wiesendangers Rechtsanwalt Dr. Brost. Gegen das Verbot dieser Äußerung will Brost nach LTO-Informationen in Widerspruch gehen.
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