Kuscheln mit dem Killer: Abschirmung im Kandel-Prozess – Laut ARD soll Abdul D. später nicht immer daran erinnert werden
Er wird des heimtückischen Mordes an einem unschuldigen Mädchen beschuldigt. Am Montag, 18. Juni 2018, begann der Mordprozess gegen den mutmaßlich aus Afghanistan stammenden Flüchtling Abdul Mobin D. vor der Jugendkammer des Landgerichts in Landau in der Pfalz.
Abdul D. kam im April 2016 nach Deutschland, angeblich als 14-Jähriger. Der Landkreis Germersheim nimmt ihn im Mai auf. Ab September geht Abdul D. zur Schule, 7. Klasse. Dort lernte er die 14-jährige Mia kennen. Sie befreunden sich, beginnen eine Beziehung. Abdul wird von der Familie des Mädchens mit offenen Armen aufgenommen und integriert.
Doch er zeigt sich besitzergreifend, eifersüchtig und macht dem Mädchen immer mehr Vorschriften. Letztendlich wendet er auch Gewalt gegen die 15-Jährige an und erpresst sie mit Nacktfotos.
Am 27. Dezember 2017 traf der Beschuldigte im DM-Drogeriemarkt in Kandel auf seine 15-jährige Ex-Freundin Mia V. Mit einem Messer ging er auf sie los und ermordete sie mit insgesamt sieben Messerstichen, einer davon traf das Herz des Mädchens.
Abschirmung und Täter-Fürsorge
Zum Auftakt des Prozesses galten rund um das Gerichtsgebäude strenge Sicherheitsvorkehrungen. Obwohl frühere Angaben des Verdächtigen, bei der Tat erst 15 Jahre alt gewesen zu sein, als widerlegt gelten, zog es das Gericht vor anzunehmen, dass ein Alter von über 18 Jahren nicht zweifelsfrei erwiesen sei, so Gerichtssprecher Robert Schelp. Es bestehe nach einem Gutachten die Möglichkeit, dass er erst 17,5 Jahre alt sei.
Ist das der Grund, warum der Prozess unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt wird?
Wie eine Reporterin der ARD vor dem Landgericht am Montag vergangener Woche berichtete, sollen die Sichtschutzwände eine Prangerwirkung für den Angeklagten verhindern: „Der Angeklagte soll in seinem späteren Leben die Chance haben, nicht ständig daran erinnert zu werden und deswegen wird die Öffentlichkeit wirklich komplett abgeschirmt. Und bislang läuft dass alles hier wirklich sehr ruhig und ordentlich ab.“
Da keine Presse oder andere Beobachter im Gerichtssaal anwesend sein können, hält sich die Möglichkeit der Berichterstattung auch in Grenzen:
Wegen der Nichtöffentlichkeit der Hauptverhandlung kann lediglich abstrakt mitgeteilt werden, dass am heutigen Tage die Anklageschrift verlesen worden ist, der Angeklagte sich sowohl zur Person als auch zur Sache eingelassen hat und außerdem ein Sachverständiger angehört und 2 Zeugen vernommen worden sind.“
Laut „Sitzungspolizeilicher Verfügung“ wird der Zugang zum Landgericht polizeilich gesichert. Unberechtigten ist der Zugang zum Sitzungssaal verweigert, im Flur dürfen sich nur Justiz, Polizei, die Verfahrensbeteiligten und geladene Zeugen aufhalten. Es gilt zudem Aufzeichnungsverbot, abgerundet mit Absperrungen und Sichtblenden
Im Video: Myriam aus Kandel steht vor dem Landgericht in Landau in der Pfalz
https://www.youtube.com/watch?v=AKP2ofp5kKM
Die Gerichtstermine
Insgesamt wurden 13 Prozesstage vor der 2. Großen Strafkammer – Jugendkammer I – des Landgerichts Landau in der Pfalz angesetzt. Der 2. Prozesstag wird am 4. Juli erfolgen. Sollte alles nach Plan laufen, wird das Urteil am 29. August fallen.
Bis dahin sollen rund 80 Zeugen vernommen werden. Doch bereits am Montag kam es zu Verzögerungen. Der Dolmetscher fehlte. Als er dann auftauchte, ließ ihn die Verteidigung auswechseln, er habe unzureichend übersetzt. Nach mehreren Stunden Pause ging es dann am Mittag mit einem neuen Dolmetscher weiter.
Terminübersicht:
18. Juni 2018 – 1. Prozesstag und Prozessbeginn
04. Juli – 2. Prozesstag
20. Juli – 3. Prozesstag
06. August – 4. Prozesstag
08. August – 5. Prozesstag
13. August – 6. Prozesstag
15. August – 7. Prozesstag
17. August – 8. Prozesstag
20. August – 9. Prozesstag
21. August – 10. Prozesstag
22. August – 11. Prozesstag
27. August – 12. Prozesstag
29. August – 13. Prozesstag und Urteilsverkündung
Die Sitzungen sind nach dem derzeitigen Verfahrensstand nichtöffentlich (§ 48 Abs. 1 JGG). Neben den am Verfahren Beteiligten einschließlich der Nebenkläger und ihren anwaltlichen Vertretern sowie der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe haben deshalb lediglich die psychosoziale Prozessbegleiterin für die Nebenkläger und der gesetzliche Vertreter des Angeklagten (Amtsvormund) Zugang zum Sitzungssaal (§ 48 Abs. 2 JGG).
Serge Menga im Video: Warum statuiert die Justiz kein Example?
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