Urteil: Kommunen müssen nicht überall selbstbeschafften Kitaplatz bezahlen

Wenn kein Kitaplatz bereitstehe, muss die Stadt München keinen selbstbeschafften Platz bezahlen, urteilte heute das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Titelbild
Kinder im Kindergarten (Symbolbild).Foto: Sean Gallup/Getty Images
Epoch Times27. Oktober 2017

Kann eine Kommune Eltern keinen Kitaplatz bereitstellen, muss sie nicht automatisch die Kosten eines selbstbeschafften Platzes bezahlen. Denn die Eltern haben keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, die sie auch für einen vermittelten Kitaplatz hätten zahlen müssen, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil entschied. Die Ansprüche der Eltern hängen danach letztlich vom jeweiligen Landesrecht und der Kitagebührensatzung der jeweiligen Kommune ab. (Az: 5 C 19.16)

Danach geht eine Mutter leer aus, die 2014 nach München zog. Monate vorher teilte sie der Stadt mit, dass sie ab April 2014 einen Betreuungsplatz für ihren knapp dreijährigen Sohn brauche. Die Stadt konnte aber nur eine Betreuung bei verschiedenen Tagesmüttern anbieten. Dies lehnten die Eltern ab, weil die notwendigen Betreuungszeiten nicht abgedeckt seien.

Stattdessen fanden die Eltern einen Platz in einer privaten Kita. Dieser kostete allerdings 1.380 Euro pro Monat. Mit ihrer Klage verlangte die Mutter von der Stadt München, diese Kosten zu übernehmen.

Während der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ihr noch recht gab, wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage nun ab. Auch für einen selbstbeschafften Kitaplatz müsse die Stadt nur die Kosten tragen, die ihr für einen vorgeschlagenen Platz entstanden wären.

In München müssten Eltern aber grundsätzlich unbeschränkt für einen Kitaplatz aufkommen. Hätte hier die Stadt den Platz in der privaten Einrichtung vorgeschlagen, hätten die Eltern diesen daher ebenfalls grundsätzlich voll bezahlen müssen.

2013 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Stadt Mainz verpflichtet, die Kosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz voll zu tragen. In Rheinland-Pfalz sind Kitas allerdings generell kostenfrei, daher sei die Stadt auch zur Bereitstellung eines kostenfreien Platzes verpflichtet gewesen.

Erstattungsfähig sind nach beiden Urteilen alle „Mehraufwendungen“. Das könnten in München beispielsweise die Kosten für Anzeigen sein, um eine Tagesmutter zu finden.

Zudem können Eltern mit geringem Einkommen Anspruch auf einen Teilerlass der Kitagebühren haben. Dies hatte in dem Münchener Fall die Mutter aber nicht gefordert. (afp)



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