Kinderrechte im Grundgesetz? – Gutachten: „Kinder und Jugendliche werden durch die Grundrechte geschützt“
Die Pläne von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) zur Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz (GG) erfüllen nach Einschätzung von Bundestagsexperten nicht die internationalen Vorgaben zur Besserstellung von Kindern.
In der UN-Kinderrechtskonvention hatten sich die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen vor 30 Jahren verpflichtet, Kindern bestimmte grundlegende Rechte zu garantieren. Im ergänzenden Bericht an die Vereinten Nationen zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland, an dem 101 Organisationen der National Coalition Deutschland über zwei Jahre zusammengearbeitet haben, wird die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung damit begründet, dass Kinder als originäre Rechtssubjekte nicht ausdrücklich benannt werden. Dem widersprach jetzt ein Gutachten.
Der Abgeordnete Norbert Müller (Linke), der Mitglied der Kinderkommission des Bundestages ist, gab dieses Gutachten beim Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages in Auftrag. Dabei wurden drei unterschiedlichen Formulierungen zur Gesetzesänderung von Bundesjustizministerium, Bündnis 90/Die Grünen und den Linken gegenübergestellt.
Kinderrechte bereits im Grundgesetz enthalten
Im Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes, das der Epoch Times vorliegt, heißt es:
„Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass im geltenden deutschen Verfassungsrecht die Rechte der Kinder deutlich weiter und komplexer ausgestaltet sind, als dies nach dem Wortlaut des Grundgesetzes zunächst erscheinen mag. „Grundrechtsfähig seien alle natürlichen Personen unabhängig von ihrem Alter und ihren Fähigkeiten. „Kinder und Jugendliche werden damit durch die Grundrechte geschützt.“
Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in einer grundlegenden Entscheidung aus dem Jahr 1968 klargestellt, dass auch Kinder Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 GG seien.
Im Jahre 2008 schließlich habe das Bundesverfassungsgericht in einer weiteren Grundsatzentscheidung festgstellt, dass gemäß Artikel 6 Absatz 2 GG ein Kind nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, sondern „Rechtssubjekt und Grundrechtsträger“ ist, heißt es in dem Gutachten. Die Eltern seien gegenüber dem Kind verpflichtet, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten.
Das Wohl von Kindern sei darüber hinaus durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG geschützt. So schütze dieses etwa die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und das Recht des Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleiste zudem den Jugendschutz und verlangt die Berücksichtigung des Kindeswohls bei Entscheidungen darüber, in welcher Familie ein Kind aufwachsen soll.
Zudem weist der Wissenschaftliche Dienst in diesem Zusammenhang auf das Unionsrecht hin. Artikel 24 und 32 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union würden spezielle Kinderrechte vorsehen. Die in der Charta geregelten Kinderrechte gelte für die Mitgliedstaaten, sofern eine Anwendbarkeit der Charta gegeben ist (Artikel 51 Charta). Dies sei der Fall, wenn die Mitgliedstaaten Unionsrecht durchführen, also insbesondere bei der Anwendung unionsrechtlicher beziehungsweise unionsrechtlich determinierter Normen oder im Geltungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten.
Konsequenzen der Einführung von Kinderrechten im Grundgesetz
Wie sich die vorgeschlagenen Änderungen des Art. 6 GG im Einzelnen auf die Rechtsstellung der Kinder auswirken würden, könne der Wissenschaftliche Dienst nicht abschließend voraussagen.
Es werde vielfach kritisiert, dass die Einführung von Kinderrechten einen systematischen Bruch bedeuten würde. „Wie bereits oben ausgeführt, sind Kinder nicht nur allgemein grundrechtsfähig, Wesen mit eigener Menschenwürde und Rechtssubjekte.“ Das Bundesverfassungsgericht habe vielmehr klargestellt, dass Kinder Träger von eigenen auf sie zugeschnitten Grundrechten sind. Dies gelte namentlich für das Recht des Kindes auf Entwicklung seiner Persönlichkeit, den Jugendschutz und die Berücksichtigung des Kindeswohls bei Entscheidungen über sein familiäres Umfeld.
Die Einführung spezieller Kindergrundrechte könnte Fragen zu dem Verhältnis dieser Rechte zu den sonstigen allgemeinen Grundrechten der Kinder aufwerfen. Dazu wird in der Literatur vertreten, dass bestehende Grundrechte der Kinder, zum Beispiel die aus der Menschenwürde entwickelten grundrechtlichen Gewährleistungen, geschwächt werden könnten und der Grundrechtsschutz der Kinder gespalten würde.“
Zwar heiße es in den Gesetzesbegründungen zu den Formulierungsvorschlägen 1 [Justizministerium] und 3 [Partei Die Linke], dass die Rechte der Eltern nach Artikel 6 GG „nicht angetastet“ beziehungsweise „nicht beschnitten“ würden. „Es ist aber offen, ob die Hervorhebung der Kinderechte (durch explizite Nennung der Rechte auf Achtung, Schutz und Förderung, einschließlich des Rechts auf Entwicklung) nicht eine veränderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach sich ziehen könnte, in der sich die Hervorhebung auch gegenüber dem Elterngrundrecht niederschlägt“, so das Gutachten.
Pro und Contra
Die Positionierung eines neuen Absatzes mit Kindergrundrechten vor dem Absatz mit dem Elterngrundrecht würde insofern unterschiedlich beurteilt werden, heißt es im Gutachten. Die Bund-Länder-AG würde in ihrem Abschlussbericht argumentieren, dass wenn die Kindergrundrechte vor dem Elterngrundrecht stünden, sie die Ziele von Elternverantwortung und Wächteramt prägen würden.
„Insbesondere würden die an den Staat gerichteten Vorgaben des neuen Regelungstexts in diesem Fall für das Wächteramt nur relevant, soweit nicht Artikel 6 Absatz 2 GG die Verantwortung den Eltern zuweist, und sie würden im Übrigen nur für staatliches Handeln außerhalb des familiären Kontextes – etwa im Schulbereich – gelten.“ Die Zuständigkeitsverteilung von Eltern und Staat im geltenden Art. 6 Abs. 2 GG würde sich nicht verschieben.
Weiter heißt es im Gutachten:
Andere Stimmen in der Literatur gehen dagegen davon aus, dass die Verortung vor dem Elterngrundrecht „eindeutig für eine Relativierung und Abschwächung der Elternverantwortung zugunsten der staatlichen Kindeswohlverantwortung“ spreche. Es wird bemängelt, dass dem Formulierungsvorschlag 1 (dies dürfte in gleicher Weise für den Formulierungsvorschlag 3 gelten) eine Sicherungsklausel fehle, die ausdrücklich bestimme, dass die geplante Grundrechtsergänzung das Elternrecht unberührt lasse und vor einem „Verfassungstrojaner“ gewarnt.“
Ein weiterer Aspekt seien laut Gutachten mögliche Spannungsverhältnisse zu geltendem internationalen Recht (UN-KRK und Artikel 24 Charta), sollten die Formulierungen der Kinderrechte voneinander abweichen. Gerade im Hinblick auf den Formulierungsvorschlag 1 [Justizminiterium] zeige sich, dass dieser bezüglich der Beteiligungs- und Mitspracherechte der Kinder hinter den völkerrechtlichen Staatenverpflichtungen aus Art. 12 UN-KRK zurückbleibt. Daraus könnten sich Interpretationsprobleme ergeben.
Formulierungsvorschläge der Parteien
Der Vorschlag des Justizministeriums (Vorschlag 1 im Gutachten) sah die Aufnahme eines Absatzes 1a in den Artikel 6 Grundgesetz wie folgt vor:
„Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.“
Vorschlag 2 laut Gutachten kam von Bündnis 90/Die Grünen. Sie waren für eine Änderung des Artikels 6 GG in Absätze 1 und 2:
„(1) Kinder, Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden Selbständigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“
Darüber hinaus sollte hinter Absatz 4 der Absatz 4a eingefügt werden mit dem Wortlaut: „Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung. Bei allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, ist es entsprechend Alter und Reife zu beteiligen; Wille und zuvörderst Wohl des Kindes sind maßgeblich zu berücksichtigen.“ In Absatz 5 sollte das Wort „unehelichen“ durch das Wort „nichtehelichen“ ersetzt werden.
Der Vorschlag der Linken (Vorschlag 3 laut Gutachtens) lautete:
„Alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung einschließlich des Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit. Ihr Wohl ist bei allem staatlichen Handeln, das sie betrifft, zu berücksichtigen. Die staatliche Gemeinschaft trägt Sorge für altersgerechte Lebensbedingungen, beteiligt Kinder und Jugendliche bei allen staatlichen Entscheidungen, die sie betreffen und berücksichtigt ihre Ansichten angemessen.“
Linke werfen Justizministerium „Schaufensterpolitik“ vor
Linken-Politiker Müller sagte, der Vorschlag des Bundesjustizministeriums sei nicht mehr als „Schaufensterpolitik“. Er stärke die Rechte von Kindern und Jugendlichen nicht. Im Gegenteil: Gerade auf dem wichtigen Feld von Mitbestimmung und Beteiligung bleibe der Entwurf hinter völkerrechtlichen Standards zurück. „Nach den ausgiebigen Diskussionen der vergangenen Jahre glaube ich nicht, dass diese Lücke auf ein Versehen zurückzuführen ist. Beteiligung von Kindern und Jugendlichen wird hier bewusst ausgeklammert. Gerade vor dem Hintergrund der Fridays-for-Future-Proteste wäre es ein wichtiges Signal gewesen, die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen zu stärken.“
Gründe für eine Grundgesetzänderung gäbe es laut Müller genug: Die besonderen Bedürfnisse und Interessen von Kindern und Jugendlichen, aus denen sich kinderspezifische Rechte auf Schutz, Förderung und Beteiligung ableiten, fänden im Grundgesetz bisher keine Erwähnung. Bisher spräche das Grundgesetz den Eltern zwar das Recht auf Erziehung zu, behandele das Kind selbst und seine Rechte jedoch nur als Objekt.
„Das ist mit unserem Bild vom Kind und seiner Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren. Von einer Verankerung erhoffe ich mir, dass die Rechtsposition von Kindern insgesamt gestärkt wird und Kinder in allen Bereichen, die sie betreffen – und das sind einige – mitbestimmen können.“
Auf Anfrage der Epoch Times, ob durch die Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz ein staatlicher Zugriff auf die Kinder und eine Trennung der Familien zu befrüchten sei, antwortete der Abgeordnete: „Die Gefahr, dass die Rechte von Eltern in irgendeiner Weise eingeschränkt werden, sehe ich nicht. “
Aufgrund der zum 1. März geltenden Impfpflicht fragte die Epoch Times bei dem Linken-Politiker darüber hinaus an, wie er die Impfpflicht in Verbindung mit den Kinderrechten betrachtet. Von seinem Bundestagsbüro hieß es dazu: „Einen Zusammenhang zwischen der Einführung der Impfpflicht und der Aufnahme der Kinderrechte können wir nicht erkennen.“
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