„Kinder mit Corona-Verdacht sollen von Familie isoliert werden“: Kinderschutzbund findet Anordnung nicht hinnehmbar
Nach einer Meldung der „Neuen Westfälischen“ sollen Kinder, bei denen ein Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht, in häuslicher Quarantäne getrennt von der Familie isoliert werden. Die Gesundheitsämter der Kreise Offenbach und Karlsruhe hätten in einer Anordnung gefordert, es solle keine gemeinsamen Mahlzeiten geben. Bei Zuwiderhandlung sei den Eltern angedroht worden, ihre Kinder im Alter zwischen drei und elf Jahren für die Quarantänezeit in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen.
Auch den Kinderschutzbund erreichen aktuell Berichte, dass Gesundheitsämter die Isolierung von unter Corona-Verdacht stehenden Kindern im eigenen Haushalt anordnen. Selbst sehr junge Kinder sollen sich demnach getrennt vom Rest der Familie in ihrem eigenen Zimmer aufhalten.
In mindestens einem Fall, der dem Kinderschutzbund vorliegt, wird der Familie bei Zuwiderhandlung mit der Herausnahme aus der Familie des 8-jährigen Kindes gedroht.
Hierzu erklärt Kinderschutzbund-Präsident Heinz Hilgers:
„Die Situation der Quarantäne ist für Familien, insbesondere für Kinder, ohnehin sehr belastend. Kinder in dieser Phase von ihren Eltern und Geschwistern zu isolieren, ist eine Form psychischer Gewalt. Der Kinderschutzbund empfindet diese Maßnahmen als unverhältnismäßig und nicht hinnehmbar. Die Drohung mit dem scharfen Schwert der Herausnahme und Unterbringung auf einer Isolierstation verunsichert zudem Familien nachhaltig.
Ganz sicher müssen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen werden. Dies lässt sich aber auch regeln, indem man den gesamten Haushalt oder doch zumindest noch ein sorgeberechtigtes Elternteil in die Quarantäne-Maßnahmen einbezieht. Ich rufe die kommunalen Verantwortungsträgerinnen und –träger auf, in allen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie dem Kindeswohl und den Kinderrechten Vorrang einzuräumen.“
Isolation innerhalb der Familie laut RKI-Empfehlung
Eine Pressesprecherin beim Kreis Offenbach informierte über die praktische Umsetzung einer Quarantäne folgendermaßen: „Für Personen, die nur Kontakt zu einer Kontaktperson I, nicht aber zum Erkrankten selbst hatten, liegt aus medizinischer Sicht keine erhöhte Infektionsgefahr vor. Auf Basis des Infektionsschutzgesetzes kann für diese Personengruppen zu diesem Zeitpunkt keine Quarantäne angeordnet werden. Das Gesundheitsamt kann in diesen Fällen nur die dringende Empfehlung einer häuslichen Isolation aussprechen.“
Gegenüber der Epoch Times erklärte die Pressesprecherin des Kreises Offenbach, dass man sich lediglich an die Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) halte. Darin werde eine Isolation der positiv getesteten Person empfohlen. Die Richtlinien des RKI unterscheiden dabei nicht nach dem Alter.
Gemeinsam mit dem Gesundheitsamt würden in täglichen Telefongesprächen der betroffenen Familien die Situation besprochen und entsprechende Ratschläge zur Gestaltung innerhalb des Haushalts gegeben werden. Wenn eine Großfamilie auf beengtem Raum wohne, seien die Maßnahmen sicherlich anders als bei einer kleinen Familie mit großzügigem Wohnraum. Es gehe also keineswegs darum, Kinder von ihren Eltern und Geschwistern komplett zu trennen, sondern Alternativen im täglichen Umgang miteinander zu finden.
Ausnahmesituation Quarantäne
In einer schriftlichen Stellungnahme der Behörde heißt es:
„Es steht außer Frage, dass eine behördlich angeordnete Quarantäne Familien in eine Ausnahmesituation versetzt – organisatorisch, aber beispielsweise genauso auch emotional. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Gesundheitsamts tun alles dafür, den Eltern so gut es geht durch diese Zeit zu helfen.“
Für die Arbeit des Gesundheitsamtes sei in diesem Zusammenhang das Infektionsschutzgesetz maßgebend. Es enthalte als Kernaufgabe, die Ausbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern. Dabei mache der (Bundes-)Gesetzgeber keinen Unterschied bei den davon betroffenen Personen. Erwachsene, Jugendliche, Kinder, Menschen mit und ohne Vorerkrankungen, körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen – für sie alle würden die gleichen Vorgaben gelten. Die formelle Anordnung des Gesundheitsamtes zur Quarantäne enthält auf dieser Basis die zu ergreifenden Maßnahmen. Die Isolierung sei ein Teil dieser geltenden Vorgaben für Kontaktpersonen I, wie sie auch das Robert-Koch-Institut vorsieht.
Die Quarantäneverfügung beinhalte, dass das Kind die Wohnung (beziehungsweise das Grundstück, wenn zum Beispiel ein Garten vorhanden ist) nicht verlassen dürfe und Kontakte zu Besuchern und den Haushaltsmitgliedern auf das notwendigste Minimum beschränkt werden solle. Natürlich dürfen und sollen sich die Eltern weiter vollumfänglich und altersgerecht um das Kind kümmern, heißt es vom Kreis Offenbach.
Allerdings sollten übermäßige Kontakte zu den Geschwistern – wenn umsetzbar – vermieden werden. Diesen Umstand würden die Mitarbeiter des Gesundheitsamts bei Bedarf während der täglichen Gespräche mit den betroffenen Familien klären und auch versuchen, dahingehend Ängste abzubauen.
Ein mögliches Zwangsgeld, das im Übrigen das mildeste aller Zwangsmittel darstelle, müsse als mögliche Rechtsfolge zunächst angedroht werden, um gegebenenfalls auch festgesetzt werden zu können. Daher sei der entsprechende Absatz in derartigen Schreiben üblich und rechtlich auch notwendig.
Unverhältnismäßige Maßnahmen
Dass Maßnahmen nicht immer verhältnismäßig erscheinen, kritisieren inzwischen auch Mediziner. In einem „Aufruf an alle ärztlichen Kolleginnen und Kollegen“ vom 6. Juni der Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V. heißt es:
Nach allen uns vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen werden seit einiger Zeit so gut wie keine echten COVID-19-Neuinfektionen im Bundesgebiet mehr nachgewiesen. Die aktuell nur noch äußerst geringe Zahl von positiven Ergebnissen bei COVID-19-PCR-Tests kann auch durch die von der Charité eingeräumten mindestens 1,4 Prozent falsch-positiven Ergebnisse erklärt werden.“
Und weiter: „Trotz dieser Fakten werden weiterhin Maßnahmen aufrechterhalten, die jeglicher wissenschaftlicher Grundlage entbehren.“
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