Khalil El Zein erneut in Deutschland: Behörden rätseln über Rückkehr nach Abschiebung

Der Fall Khalil El Zein sorgt in Deutschland für Verwunderung: Der libanesische Staatsangehörige und Angehörige einer bekannten Großfamilie war im März abgeschoben worden. Nun kehrte er zurück, um erneut Asyl zu beantragen – trotz eines geltenden Einreiseverbots.
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Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Berlin.Foto: Sean Gallup/Getty Images
Von 30. Oktober 2024

Derzeit sorgt die Rückkehr eines libanesischen Staatsangehörigen nach Deutschland, der erst vor wenigen Monaten abgeschoben worden war, für öffentliche Aufmerksamkeit. Am 21. Oktober hatte sich der 35-jährige Khalil El Zein aus der bekannten Großfamilie im Ankunftszentrum des Flughafens Berlin-Tegel vorgestellt und Asyl beantragt.

Die deutschen Behörden hatten El Zein erst im März dieses Jahres außer Landes gebracht. Gegen ihn bestand noch eine Wiedereinreisesperre für die Dauer von vier Jahren und acht Monaten.

Ungewissheit über Einreiseweg von El Zein

Wie der libanesische Staatsangehörige wieder nach Deutschland kommen konnte, ist noch unklar. Fluggesellschaften sind eigentlich gesetzlich verpflichtet, die Einhaltung von Einreisebestimmungen zu prüfen. Ein Einreisevisum der deutschen Botschaft in Beirut konnte nicht vorgelegen haben, weshalb eine direkte Einreise auf dem Luftweg als unwahrscheinlich gilt.

Eine nachträgliche Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 4 S. 1 AufenthG liegt auch nicht vor. Diese kann erteilt werden, wenn schutzwürdige Belange wie eine Eheschließung mit einer in Deutschland lebenden Person vorliegen. Außerdem gibt es auch noch die Möglichkeit, ein solches Verbot über eine kurzfristige Betretenserlaubnis kurzfristig außer Kraft zu setzen.

Diese wird im Einzelfall erteilt, um beispielsweise Beerdigungen zu besuchen oder Gerichtstermine wahrnehmen zu können. Darüber hinausgehende legale Wege zur Einreise trotz bestehender Verbote kennt das Gesetz nicht. Als mögliche Einreisewege kommen daher nur ein Transport auf dem Landweg oder die Einreise auf dem Luftweg in einen anderen EU-Staat infrage. Allerdings können Sicherheitsbehörden an den Flughäfen auf internationale Datenbanken zurückgreifen.

Bestehendes Einreiseverbot hat keine Auswirkungen auf Recht, Asylantrag zu stellen

Nun kann El Zein vorerst wieder für einige Zeit in Deutschland bleiben. Grund dafür ist sein Recht auf ein Verfahren aufgrund des Erstantrags auf Asyl, den er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt hat. Erst befand sich der 35-Jährige in einer Sammelunterkunft des zuständigen Landesamtes (LAF) Berlin. Inzwischen konnte er – offenbar wegen drohender Überbelegung der Einrichtungen – bei einem Verwandten unterkommen.

Nach einer vorübergehenden Festnahme und Anhaltung in „ergänzender Vorbereitungshaft“ kam der Asylsuchende auf freien Fuß. Das zuständige Verwaltungsgericht hat eine Haft zur Vorbereitung der Abschiebungsandrohung für nicht mehr erforderlich gehalten. Immerhin habe es bereits eine Anhörung mit dem Betroffenen gegeben. Außerdem sei er anwaltlich vertreten, sodass eine Entscheidung des BAMF auch diesem zugestellt werden könne.

Das Recht, Asyl zu beantragen, endet nicht durch eine vorherige Abschiebung. Aus diesem Grund hatten die Behörden in Deutschland keine andere Option, als El Zeins Antrag aufzunehmen und das entsprechende Verfahren einzuleiten. Allerdings können bestimmte Umstände zu einem Wegfall des Schutzstatus führen. Solche sind potenziell auch strafrechtliche Verurteilungen oder eine abträgliche Gefahrenprognose.

El Zein wegen Betrugs verurteilt – Beteiligung an KaDeWe-Raub nicht nachweisbar

Eine Verurteilung von El Zein erfolgte aufgrund einer Verurteilung, die Betrugsfälle in Nürnberg im November 2019 zum Gegenstand hatte. Er soll sich zusammen mit einem Komplizen als Polizeibeamter ausgegeben haben. Eine Seniorin war der Anklage zufolge auf diese Weise um mehrere zehntausend Euro geschädigt worden.

Da El Zein bereits zuvor wegen mehrerer Delikte wie räuberischer Erpressung, Diebstahls oder gefährlicher Körperverletzung in Erscheinung getreten war, verhängte das Gericht eine Haftstrafe. Auch die Abschiebung wurde angeordnet und vollzogen.

Nicht nachgewiesen werden konnte dem libanesischen Staatsbürger hingegen eine Beteiligung an einem Raubdelikt im KaDeWe in Berlin. Dort hatten sich fünf maskierte Personen am 20. Dezember 2014 inmitten des Weihnachtsgeschäfts Zutritt verschafft. Sie zertrümmerten Vitrinen und ließen Wertgegenstände im Gesamtwert von mehr als 800.000 Euro mitgehen.

Fallkonferenz will über Konsequenzen beraten

Khalil El Zein wurde wegen der Beteiligung an der Tat angeklagt, aber im März 2016 aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Dass ein Kronzeuge ihn später belastete, änderte nichts an der Rechtskraft des Freispruchs – eine weitere Anklage konnte nicht mehr erhoben werden.

Ob El Zeins Asylantrag Aussicht auf Erfolg hat, ist unterdessen fraglich. Zwar herrscht in Teilen des Libanon Krieg, seit Israel eine Offensive gegen die vom Iran gesteuerte Terrormiliz Hisbollah gestartet hat, dieser erstreckt sich jedoch nur auf Teile des Landes. Um einen Schutzstatus zu begründen, reicht das im Regelfall nicht aus. Der Asylsuchende muss zudem mit einem Verfahren wegen Verstoßes gegen ein Einreiseverbot rechnen.

Mehrere Behörden haben unterdessen in Reaktion auf die Einreise des 35-Jährigen eine sogenannte Fallkonferenz einberufen. Dort sollen Konsequenzen aus dem Vorfall besprochen werden.



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