Kernpunkte des Urteils zum EZB-Krisenkurs
Ein Beschluss aus dem Jahr 2012, Krisenländer notfalls mit dem unbegrenzten Ankauf von Staatsanleihen zu unterstützen (OMT-Programm), überschreite nicht die Kompetenzen der Notenbank. Wichtige Aussagen aus dem Urteil im Wortlaut:
1. Der Grundsatzbeschluss über das OMT-Programm bewegt sich in der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung nicht „offensichtlich“ außerhalb der der Europäischen Zentralbank zugewiesenen Kompetenzen… Der Senat hat … weiterhin Bedenken, er sieht sich aber an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebunden, die ihrerseits den Rahmen zulässiger Interpretation nicht überschreitet.
2. In der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung verstoßen der Grundsatzbeschluss über die technischen Rahmenbedingungen des OMT-Programms und dessen mögliche Durchführung auch nicht offensichtlich gegen das Verbot monetärer Haushaltsfinanzierung.
3. Zur Sicherung seiner demokratischen Einflussmöglichkeiten im Prozess der europäischen Integration hat der Bürger grundsätzlich ein Recht darauf, dass eine Übertragung von Hoheitsrechten nur in den vom Grundgesetz dafür vorgesehenen Formen … erfolgt und die … geschützte Verfassungsidentität nicht verletzt wird.
4. Die Bundesbank darf sich an einer künftigen Durchführung des OMT-Programms nur beteiligen, wenn und soweit die vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßgaben … erfüllt sind. Darüber hinaus sind Bundesregierung und Bundestag … verpflichtet, eine etwaige Durchführung des OMT-Programms dauerhaft zu beobachten. Diese Beobachtungspflicht ist nicht nur darauf gerichtet, ob die … Maßgaben eingehalten werden, sondern auch darauf, ob … ein konkretes Risiko für den Bundeshaushalt erwächst.
(dpa)
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