Sachsen-Anhalt: Kennzeichnungspflicht für Polizisten verfassungsgemäß

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JusticiaFoto: über dts Nachrichtenagentur
Epoch Times7. Mai 2019

Die Kennzeichnungspflicht für Polizisten in Sachsen-Anhalt ist verfassungsgemäß. Das entschied das Landesverfassungsgericht am Dienstag mit einem in Dessau verkündeten Urteil. Es wies damit einen Normenkontrollantrag der AfD-Fraktion im Landtag von Sachsen-Anhalt ab.

Das Landesverfassungsgericht bejahte zwar einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch das verpflichtende Tragen eines Namensschilds für Polizisten. Dies sei jedoch wegen des Allgemeininteresses an der Aufklärung möglicher Pflichtverletzungen gerechtfertigt.

Berufsrisiken bekannt

Eine Restgefahr durch die Kenntnis des Namens eines Polizeibeamten durch Dritte gehe „nicht über die Risiken des Berufs hinaus, die jedem Polizeibeamten bekannt und im Rahmen seines Dienstverhältnisses zumutbar seien“, teilte das Gericht mit.

Ob die Pflicht zum Tragen eines Dienstnummernschilds und der taktischen Kennzeichnung ebenfalls einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt, ließ das Landesverfassungsgericht offen. Aus Sicht der Richter wäre dies aber ebenfalls gerechtfertigt, weil es im Vergleich zur namentlichen Kennzeichnung von geringerem Gewicht sei.

Gericht sieht keinen Eingriff in Menschenwürde

Einen Eingriff in die Menschenwürde der betroffenen Polizeibeamten durch die Kennzeichnungspflicht verneinte das Gericht. Die Anonymität gehöre nicht zu dem durch Artikel vier der Landesverfassung geschützten Bereich der Menschenwürde. (Az: LVG 4/18)

Das Landesinnenministerium begrüßte das Urteil. Damit würden die entsprechende Regelung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt und damit zugleich die von der Landesregierung vertretene Rechtsauffassung bestätigt. (afp)



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