Karlsruhe nimmt Klage wegen Moscheebesuchs mit Schulklasse nicht an
Wenn Eltern ihr Kind vorübergehend von der Schule fernhalten, müssen sie sich an das Verwaltungsgericht wenden, um möglicherweise eine Geldbuße abzuwenden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe im Fall von Atheisten, die ihren Sohn einen Tag lang nicht zur Schule schickten, weil ein Besuch in einer Moschee anstand. Die Karlsruher Richter nahmen ihre Verfassungsbeschwerde laut Mitteilung vom Donnerstag nicht zur Entscheidung an. (Az. 1 BvR 1070/19)
Es ging um einen Jungen aus dem Kreis Dithmarschen, der die siebte Klasse eine Gymnasiums besuchte. Im Erdkundeunterricht sollte zwei Stunden lang eine Moschee besichtigt werden. Die Eltern lehnten das mit der Begründung ab, dass sie Atheisten seien. Obwohl die Schule ihnen mitteilte, dass ihr Kind trotzdem teilnehmen müsse, behielten sie den Jungen den kompletten Schultag lang zu Hause. Daraufhin verhängte der Kreis ein Bußgeld von je 25 Euro gegen die Eltern.
Diese zogen vor das Amtsgericht Meldorf, das die Klage ablehnte. Zur Begründung hieß es, das „religiöse Erziehungsrecht“ habe hier keinen Vorrang gegenüber dem staatlichen Bestimmungsrecht über das Schulwesen. Auch das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht wies die Klage zurück, woraufhin die Eltern in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde einlegten.
Allerdings bestehe kein Grund, diese zur Entscheidung anzunehmen, entschied das Bundesverfassungsgericht. Zwischen der Ankündigung des Moscheebesuchs und der Besichtigung selbst lagen fünf Monate. Die Eltern hätten frühzeitig „auf eine verbindliche Klärung der Frage durch die Schulleitung“ drängen und falls nötig verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen können. (afp)
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