Karlsruhe muss entscheiden: Ist der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig?
Der Rundfunkbeitrag ist seit seiner Einführung im Jahr 2013 für viele Bürger ein Ärgernis.
Die einheitliche Gebühr wird seitdem pro Wohnung erhoben – unabhängig davon, ob es sich etwa um eine Zweitwohnung handelt, um einen Single-Haushalt ohne Empfangsgeräte oder um eine Studenten-WG mit mehreren PCs, die auch Radio- und TV-Programme empfangen können. Nun prüft das Bundesverfassungsgericht ab Mittwoch die Rechtmäßigkeit des Beitrags von derzeit 17,50 Euro monatlich .
Wichtigster Streitpunkt: Den vier Klägern zufolge handelt es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Gebühr, sondern um eine Steuer, die die Länder mangels fehlender Kompetenz nicht erheben dürften. Zudem sei der Beitrag verfassungswidrig, weil er unabhängig von der Existenz von Empfangsgeräten in einer Wohnung erhoben werde.
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an sich ist unumstritten. In seinem achten Rundfunk-Urteil von 1994 hatte Karlsruhe geurteilt, dass die Staatsfreiheit der Öffentlich-Rechtlichen auch durch eine „unabhängige Finanzierung“ gesichert werden muss.
Die Frage, ob die monatlichen Zahlungen nun als „Gebühr“ oder „Beitrag“ zu werten sind, ist für weitere Klagepunkte womöglich von Bedeutung: Ein Beitrag ist im Gegensatz zu einer Gebühr im Grundsatz nicht an die Inanspruchnahme einer Leistung gebunden, allein die Möglichkeit dazu reicht aus. So rügen die Beschwerdeführer etwa die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Zweitwohnungen als eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, da deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk hören könnten.
Der Autovermieter Sixt klagte zudem gegen die Beitragsbemessung für Unternehmen nach der Anzahl der Betriebsstätten, Mitarbeiter und Firmenautos. Sixt zufolge würden Unternehmen mit vielen Filialen trotz einer degressiven Beitragsbemessung benachteiligt.
Nun hat das Bundesverwaltungsgericht zu verschieden Klagepunkten bereits eindeutige Urteile gefällt und etwa am 18. März 2016 die Anknüpfung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung gebilligt. Die Gebühr solle „die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellen“, heißt es dort zudem.
Dass die Rundfunkgebühr auch für Zweitwohnungen erhoben werden darf, entschieden die Leipziger Richter im Januar vergangenen Jahres und verwiesen auf „Gründe der Praktikabilität“, weil Ausnahmen aufwendige Ermittlungen nötig machten. Insgesamt listet die Homepage des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts in der Rubrik „Urteile und Beschlüsse“ 82 Treffer zum Suchwort „Rundfunkbeitrag“ aus.
Gleichwohl dürfte das Bundesverfassungsgericht die vier Klagen mit Blick auf Leipzig nicht einfach abschmettern. Die Verfassungshüter haben für die mündliche Verhandlung zwei Tage angesetzt. Für Beobachter ein Zeichen dafür, dass sie an das Thema inhaltlich „ran wollen“ und weitere Pflöcke zu ihrer Rundfunk-Rechtsprechung einschlagen werden.
Es werden nicht die letzten sein: Beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg ist unter dem Aktenzeichen C-492/17 eine Anfrage des Landgerichts Tübingen anhängig. Die Luxemburger Richter sollen entscheiden, ob es sich bei der Gebühr womöglich um eine Subvention für ARD und ZDF handelt. Die müsste die EU-Kommission genehmigen. (afp)
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