Karlsruhe bestätigt Gottesdienstverbot trotz Eingriffs in Glaubensfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht hat das wegen der Corona-Krise erlassene Gottesdienstverbot als rechtmäßig eingestuft. Trotz des damit verbundenen „überaus schwerwiegenden Eingriffs in die Glaubensfreiheit“ habe der Schutz vor den Gefahren für Leib und Leben durch Corona Vorrang vor diesem Grundrecht, entschieden die Karlsruher Richter am Karfreitag. Sie wiesen damit die Klage eines Katholiken gegen die in Hessen gültige Regelung zurück, die vergleichbar auch in anderen Bundesländern besteht.
Allerdings erklärten die Karlsruher Richter zugleich, dass für die Abwägung der Grundrechte auch die bisherige Befristung der Corona-Verordnung bis zum 19. April von Bedeutung war. Bei jeder Fortschreibung der Verordnung müsse mit Blick auf den mit einem Gottesdienstverbot verbundenen Eingriff in die Glaubensfreiheit „eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit erfolgen“, erklärte das Bundesverfassungsgericht.
So müsse in solch einem Fall untersucht werden, ob es angesichts neuer Erkenntnisse etwa zu den Verbreitungswegen des Coronavirus oder zur Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems verantwortet werden könne, das Verbot von Gottesdiensten unter – gegebenenfalls strengen – Auflagen und möglicherweise auch regional begrenzt zu lockern. Dies gelte auch für andere Religionsgemeinschaften, die vergleichbar schwerwiegend betroffen sind.
Die christlichen Amtskirchen haben seit mittlerweile mehreren Wochen ihre öffentlichen Gottesdienste ausgesetzt, um eine Verbreitung des Virus zu unterbinden. Dies schließt auch die Ostergottesdienste ein. In mehreren Bundesländern zogen dagegen Menschen vor Gericht, eine Reihe von Verwaltungsgerichten wiesen diese Klagen aber ab.
In dem nun in Karlsruhe entschiedenen Fall argumentierte der Kläger laut Bundesverfassungsgericht nachvollziehbar, dass die gemeinsame Feier der Eucharistie nach katholischer Überzeugung ein zentraler Bestandteil des Glaubens ist, deren Fehlen nicht durch die nun angebotenen Übertragungen oder das individuelle Gebet kompensiert werden könne. (afp)
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