Kabinett beschließt neue Maßnahmen gegen Scheinväter

Ein Deutscher kann den Aufenthalt einer ausländischen Mutter sichern, wenn er die Vaterschaft ihres Kindes anerkennt. Doch was, wenn der vermeintliche Vater gar nicht der echte ist?
Scheinvaterschaften sind schon heute verboten - Behörden tun sich schwer, dagegen effektiv vorzugehen (Symbolbild).
Scheinvaterschaften sind schon heute verboten - Behörden tun sich schwer, dagegen effektiv vorzugehen (Symbolbild).Foto: Julian Stratenschulte/dpa
Epoch Times12. Juni 2024

Die Bundesregierung will schärfer gegen Scheinvaterschaften zur Sicherung des Aufenthaltsrechts vorgehen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf von Bundesinnen- und Bundesjustizministerium soll das Kabinett heute beschließen.

Es gehe um Fälle, in denen Männer die Vaterschaft für ein Kind anerkennen, zu dem sie keine genetische oder soziale Bindung hätten, hieß es aus Regierungskreisen.

Die Anerkennung diene dabei allein der Sicherung des Aufenthaltsrechts für jemanden, der darauf keinen Anspruch habe – insbesondere dadurch, dass das Kind damit die deutsche Staatsbürgerschaft erwerbe. Im Gegenzug fließe oft Geld, hieß es. Nach dem Kabinettsbeschluss ist der Bundestag am Zug.

Bisherige Verbote und Reformen nicht effektiv genug

Scheinvaterschaften sind schon heute verboten. Allerdings tun sich die Behörden den zuständigen Ministerien zufolge derzeit schwer, dagegen effektiv vorzugehen. Der Gesetzgeber hat seit 2008 schon zweimal versucht, den Scheinvaterschaften einen Riegel vorzuschieben.

Die erste Reform kippte das Bundesverfassungsgericht – wegen der Härte für Kinder, die dadurch staatenlos werden können. Die zweite Reform, bei der Notare und Jugendämter aufgefordert sind, vermutete Missbrauchsfälle an die Ausländerbehörden zu melden, erwies sich als wenig schlagkräftig.

Denn Missbrauchsfälle werden, wenn überhaupt, meist erst spät erkannt. Das liegt nach Einschätzung von Justiz- und Innenministerium daran, dass Notare und Jugendämter nicht über Informationen verfügen, die sie stutzig machen könnten. Eine nachträgliche Korrektur ist nicht möglich.

Stattdessen soll künftig vor der Eintragung der Vaterschaft die Ausländerbehörde zustimmen müssen, falls es ein „ausländerrechtliches Gefälle“ gibt zwischen den tatsächlichen oder vermeintlichen Eltern – wenn also zum Beispiel der „Vater“ deutscher Staatsbürger ist, die Mutter aber keinen sicheren Aufenthaltstitel hat.

Stimmt die Ausländerbehörde nicht zu, soll das Standesamt den Eintrag des Mannes in den Geburtseintrag ablehnen.

Wenn der Mann seine biologische Vaterschaft nachweisen kann, entfällt eine Prüfung auf möglichen Missbrauch. Wenn es klare Anzeichen gibt, dass der Mann Verantwortung für das Kind übernimmt oder wenn er zum Beispiel schon länger als sechs Monate mit der Mutter zusammenwohnt, soll die Ausländerbehörde in der Regel davon ausgehen, dass es sich um den Vater handelt.

Fünf Jahre Korrekturzeit möglich

Stellt sich eine erfolgreiche Anerkennung im Nachhinein als falsch heraus, soll sie unter Umständen binnen fünf Jahren noch zurückgenommen werden können. Eine erfolgreiche Täuschung der Behörden soll künftig strafbar sein.

Nach Erkenntnissen der Bundesregierung wurden von den Ausländerbehörden in den Jahren 2018 bis 2021 insgesamt 1.769 Verdachtsfälle bearbeitet und 290 falsche Anerkennungen festgestellt. Das tatsächliche Ausmaß sei vermutlich deutlich größer, hieß es. (dpa/red)



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