Jetzige Leistungsbeurteilung von Soldaten rechtswidrig

Zwei Soldaten klagten, nun teilte das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung mit.
Der Bundestag hatte 2021 beschlossen, dass homosexuelle Soldaten für ihre Benachteiligung in der Bundeswehr und der Nationalen Volksarmee der DDR entschädigt werden.
Ein Bundeswehrsoldat.Foto: Monika Skolimowska/zb/dpa
Epoch Times30. August 2023

Den bisherigen Beurteilungen für die Laufbahn von Soldaten fehlt eine gesetzliche Grundlage. Teilweise können die bisherigen Verfahren dennoch vorübergehend weiter verwendet werden, wie am Dienstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. (Az: 1 WB 60.2) Gänzlich ungültig ist nach einem weiteren Beschluss aber die 2021 neu eingeführte sogenannte Personalentwicklungsbewertung. (Az: 1 WB 64.2)

Im ersten Fall klagte ein Oberstleutnant gegen seine Beurteilung mit der Note D+, was „teilweise überdurchschnittlich“ bedeutet. Er verwies darauf, dass er erst kurz auf seinem neuen Posten sei, seine sehr guten früheren Bewertungen hätten daher stärker berücksichtigt werden müssen. Sein Engagement als Ausbilder und Flieger sei gar nicht in die Bewertung einbezogen worden. Im Übrigen fehle dem Bewertungssystem der Bundeswehr eine gesetzliche Grundlage.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun diese Kritik. Es habe 2020 und 2021 zu Beamten entschieden, dass „die wesentlichen Grundsätze für die Erstellung der Beurteilungen vom parlamentarischen Gesetzgeber bestimmt werden“ müssten. „Im Soldatenrecht gilt nichts Anderes.“ Allerdings habe die Bundesregierung bereits eine entsprechende Gesetzesinitiative auf den Weg gebracht. Bis zu deren Verabschiedung könne das bisherige System weiter angewendet werden. Im konkreten Fall sei die Beurteilung aus den vom Kläger angeführten Gründen aber dennoch rechtswidrig.

Im zweiten Fall wandte sich ein Oberfeldarzt gegen seine ebenfalls nur leicht überdurchschnittliche Note und dabei insbesondere gegen die neue sogenannte Personalentwicklungsbewertung. Diese beschreibt die Eignung für künftige Laufbahnen. Dies aber sei nicht einmal in der bislang für die Beurteilungen herangezogenen untergesetzlichen Soldatenlaufbahnverordnung vorgesehen, rügte das Bundesverwaltungsgericht. Daher sei die Personalentwicklungsbewertung ab sofort nicht mehr anwendbar. Für die Auswahlverfahren müsse jedenfalls übergangsweise die bisherige Leistungsbeurteilung reichen. (afp)



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