Islamverbände fordern: Staat soll sich aus Islamunterricht an öffentlichen Schulen raushalten
Seit 2012 gibt es an deutschen Schulen den islamischen Religionsunterricht. Das rot-grüne NRW führte als erstes Bundesland diesen Unterricht ein.
Ab diesem Zeitpunkt regulierte das NRW-Schulministerium gemeinsam mit Vertretern von Islamverbänden die Inhalte und Lehrbücher – genauso wie es dies für den evangelischen bzw. katholischen Religionsunterricht mit Kirchen tut. RP-Online berichtete am Sonntag.
Islamverbände: Deutscher Staat soll sich aus Islamunterricht raushalten
Doch das könnte sich ändern. Am 9. November findet am Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eine mündliche Verhandlung über die Klage zweier Islamverbände gegen NRW statt.
Der Zentralrat der Muslime (ZdM) und der Islamrat (IR) – beide muslimische Dachorganisationen – wollen einen alleinigen Anspruch auf Einführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach in den öffentlichen Schulen geltend machen. Das sei möglich, weil sie laut Grundgesetz Religionsgemeinschaften seien, so ihre Begründung. (Art. 7 Abs. 3 GG und Art. 14 LV NRW)
Außerdem soll sich der deutsche Staat in den Islamunterricht nicht einmischen, denn es sei alleine ihnen vorbehalten, die Inhalte dieses Unterrichts, ihre Religion und ihr Verständnis von Gott zu definieren. Der deutsche Staat dürfe sogar keine bestimmten Mindestanforderungen an den Inhalt der islamischen Lehre stellten. Außerdem müsste für jede islamische Religionsgemeinschaft ein eigener Religionsunterricht eingerichtet werden, fordern die Verbände.
Schulministerium: Unterschiedliches Islamverständnis, da zahlreiche Islamverbände
Das Schulministerium sieht das anderes: Es müsse ein einheitlicher Islamverband existieren, der autorisiert sei, die Inhalte des Islamunterrichts festzulegen. Da es jedoch keine einheitliche Organisation, sondern zahlreiche Islamverbänden gebe, sei die Forderung des ZdM und IR nicht umsetzbar, so das Schulministerium.
In Deutschland gibt es rund 2.350 islamische Gemeinden, die verschiedenen Dachverbänden oder gar keinen Verbänden angehören, wie es in einer Untersuchung des „Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge“ (BAMF) von 2012 heißt.
Außerdem folgen die Verbände unterschiedlichen Rechtsschulen, die auch eine unterschiedliche Auslegung des Korans propagieren. Auf diese Weise kann kein einziger Verband alle Muslime repräsentieren.
Verbände reichten 1998 Klage ein – wollen als Religionsgemeinschaft anerkannt werden
Die Verbände klagen bereits seit dem 8. Dezember 1998. Seitdem ging die Klage durch sämtliche Instanzen und wurde von mehreren Verwaltungsgerichten zurückgewiesen, so auch vom OVG Münster.
Das Bundesverwaltungsgericht verwies sie aber wieder nach Münster zurück. Aufgrund der Feststellungen des OVG sei nicht ersichtlich, ob die beiden Islamverbände Religionsgemeinschaften seien oder nicht, so die Begründung. Denn der ZdM und IR seien Dachverbände und keine natürlichen Personen, außerdem würden bei ihnen religiöse Angelegenheiten nicht umfassend gepflegt. Aus diesem Grund seien sie keine Religionsgemeinschaften im Sinne des Grundgesetzes (GG).
Religionsgemeinschaften sind laut GG Vereinigungen, „die das Ziel haben, sich der gemeinsamen Ausübung ihrer Religion zu widmen. Gegenstand der Religionsgemeinschaft ist die Pflege eines gemeinsamen religiösen Bekenntnisses. Andere Zwecke, etwa die Kultur- oder Brauchtumspflege, konstituieren keine Religionsgemeinschaft“.
Ein anderer Aspekt ist, dass Religionsgemeinschaften der umfassenden Erfüllung der durch das religiöse Bekenntnis gestellten Aufgaben dienen. „Sie unterscheiden sich damit von den religiösen Vereinen, die sich nur Teilaspekten des religiösen Lebens widmen“, heißt es auf der Seite des Bundesinnenministeriums.
Verfassungstreue muss überprüft werden
Doch selbst wenn die Verbände Religionsgemeinschaften wären, müsse noch ihre Verfassungstreue geprüft werden, hieß es seitens des Bundesverwaltungsgerichts. „Die Einhaltung dieser Grundsätze kann der Staat von Religionsgemeinschaften erwarten, die mit ihm bei der religiösen Unterweisung von Schulkindern zusammenarbeiten“, entschied das Gericht.
Beim IR ist die Rechtslage nicht klar, denn zu diesem Verband gehört auch die Bewegung Milli Görus, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird. Laut der Behörde seien rund 10.00 der über 80.000 Mitglieder der Bewegung islamistisch gesinnt, heißt es im Verfassungsschutzbericht 2016.
Der ZdM gilt als liberal, vertritt aber laut dem „Religionswissenschaftlichen Medien- und Informationsdienst“ (REMID) nur rund 20.000 der in Deutschland lebenden Muslime (Stand 2015).
Theologe Khorchide: Nur Verbände eines aufgeklärten Islam als Religionsgemeinschaften anerkennen
Laut RP-Online unterstützt der Theologe Khorchide den Vorstoß des ZdM und IR, als Religionsgemeinschaften anerkannt zu werden. Khorchide ist Leiter des Zentrums für Islamische Theologie an der Universität Münster und vertritt den „barmherzigen Islam“. „Es wäre allerdings fatal, wenn nur Verbände mit einem bestimmten Islamverständnis in diese Position kommen“, so der Theologe weiter.
Seiner Meinung nach dürften nur solche Verbände als Religionsgemeinschaften anerkannt werden, die einen aufgeklärten und weltoffenen Islam verträten und sich für die Beheimatung der Muslime in Deutschland engagierten.
(as)
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